Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

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011marTusch
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von 011marTusch »

Hallo,
in der Gesetzgebung gibt es eine Hierarchie s. Wikipedia. Einem Runderlass ist zwar von den nachgeordneten Dienststellen Folge zu leisten. So er aber einem Gesetz oder einer Verordnung widerspricht, besteht auf jedem Fall ein (Er-)Klärungsbedarf.

Warum wird hier ein Faß aufgemacht? Die Sache mit dem Vertreter ist in einer anderen Rechtsnorm (s. § 278 BGB geregelt und bedarf daher keine besondere Erwähnung.

Vermutung:
Seit 2016 können rechtsverbindliche Erklärungen auch digital abgegeben werden. Folgerichtig müsste dies im Rechtsbehelf bei "schriftlich oder zur Niederschrift" erwähnt werden. Dabei ist es mit einer wohl formulierten E-Mail leider nicht getan. Äls Äquivalent zu der eigenen Unterschrift im schriftlichen Widerspruch verlangt die digitale Übermittlung nach einer qualifizierten elektronischen Signatur (bei neuen Personalausweisen gibt es immer so ein Beiblatt :shock: ). Diese Geschichte im Rechtsbehelf rechtssicher zu erklären, bedarf mindestens eines zusätzlichen A4-Blattes und beim Empfänger viel technisches Verständnis. Also besser nix sagen??? Man könnte sich dabei auf das Verwaltungsverfahrensgesetz berufen (höherrangig als eine Verordnung :D ).
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
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GE Schwerte
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von GE Schwerte »

Zum Sachstand:
Heute hat auch die BR Arnsberg eine entsprechende Mail verschickt.

Dort steht die folgende Formulierung:
(Zitat) ----------
"Wir bitten Sie daher die folgende Formulierung zu verwenden:

Gegen dieses Zeugnis können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der (Name und Anschrift der ausstellenden Schule) erheben. "

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in.
(Zitatende)----------

Mal sehen, ob wir am Montag Rückfragen an den Sachbearbeiter stellen.
Ich hätte welche. z.B. zu "innerhalb eines Monats".

innerhalb eines Monats nach Zeugnisdatum?
innerhalb eines Monats nach Aushändigung?
innerhalb eines Monats nach Empfang des postalisch verschickten Zeugnisses?
innerhalb eines Kalendermonats?


PS: Da dort auch steht: "ich beziehe mich auf die Rundverfügung vom 14. November 2023,
in der die die Fassung von Rechtsbehelfsbelehrungen thematisiert wird".
Hat jemand diese Rundverfügung vom 14.11.23 oder einen Link dazu?
011marTusch
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von 011marTusch »

Hallo,
den Erlass gibt es wohl, wenn auch aus einem andern Haus (Innenministerium). Ein paar Tage früher und mit einer Art Begründung:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... s_id=52476

Die Benennung einer verbindlichen Frist fällt dann sicher auch in die Eigenverantwortung :lol:
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von 011marTusch »

GE Schwerte hat geschrieben: Freitag 30. Januar 2026, 15:11 ...
Mal sehen, ob wir am Montag Rückfragen an den Sachbearbeiter stellen.
Ich hätte welche. z.B. zu "innerhalb eines Monats".

innerhalb eines Monats nach Zeugnisdatum?
innerhalb eines Monats nach Aushändigung?
innerhalb eines Monats nach Empfang des postalisch verschickten Zeugnisses?
innerhalb eines Kalendermonats?
Diese Frage ist möglicherweise von allgemeinem Interesse, deshalb hier nochmal eine Antwort "in Ernst":

Die Antwort 3 gewinnt:
innerhalb eines Monats nach Empfang des postalisch verschickten Zeugnisses?
Im öffentlich-rechtlichen Schriftverkehr gilt eine "Zustellungs- und Bekanntgabefiktion", d.h. ein Verwaltungsakt galt bisher nach 3 Werktagen als zugestellt und damit begann die Monatsfrist zu laufen. Endet die Frist nicht auf einem Werktag, gilt der nächst folgende Werktag als Ende.

Nach dem Postmodernisierungsgesetz hat die Post nun 99 % aller Zustellungen erst nach 4 Tagen abzuliefern :lol:

Tatsächlich müssen die Gesetze dem angepasst werden. Hier einige Beispiele.
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von GE Schwerte »

Bei aller Heiterkeit über den Vorgang:

Es gibt nun Schulen, die versuchen den Mustertext der BR Arnsberg jetzt noch für die Zeugnisse dieser Woche einzubauen.
Siehe z.B.: viewtopic.php?t=8357

Die BR Köln hat wohl keinen Text vorgeschlagen, was die anderen Bezirksregierungen verlautbar haben, weiß ich nicht.
Gibt es hier irgendjemand von den Mitlesenden mit Kontakt zum MSB, der dort mal nachfragen könnte, um Licht ins Dunkle zu tragen?

Es kann doch nicht sein, dass über 5400 Schulen in NRW das jetzt einzeln in ihre Formulare einbauen müssen? :roll:
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Raffenberg
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Raffenberg »

Wenn ich das richtig im Kopf habe, bedarf es auf den Halbjahreszeugnissen keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kein Verwaltungsakt ist. Ein Verwaltungsakt wird nur dann daraus, wenn ein Schüler sich mit einem Halbjahreszeugnis bewerben möchte/muss.

Die Ausgabe des Endjahreszeugnisses ist ein Verwaltungsakt. Hier ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu setzen. Wenn diese fehlt, gilt eine Einspruchsfrist von einem jahr.
Mit freundlichen Grüßen
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von GE Schwerte »

Raffenberg hat geschrieben: Montag 2. Februar 2026, 14:37 Wenn ich das richtig im Kopf habe, gibt es auf den Halbjahreszeugnissen keine Rechtsbehelfsbelehrung, [...]
Für die Gymnasien gibt einen vorgeschriebenen Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung.

- für die Sek in der APO SI unter "Anlage 25 bis 30", dort "Hinweise zum Zeugnis".
Text:
"Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben."

- für die Sek II gibt es einen gleichen Wortlaut in der APO-GOSt, Anlage 3, Seite 2. Das ist das Zeugnis der EF.
Q1 und Q2 bekommen ja keine Zeugnisse sondern Leistungsbescheinigungen.

APO-S1 und APO-GOSt unterscheiden nicht zwischen Halbjahrs- und Jahresendzeugnis.

Bei beiden Varianten ist die Frist klar benannt: "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisse".
Die Arnsberg-Formulierung "innerhalb eines Monats" bleibt etwas vage.

Zur Schriftform hatte Herr Dierkes schon schön ausgeführt:
Die Schriftform hat dabei eine Beweis- und Klarstellungsfunktion und auch eine Warnfunktion, denn der Erklärende soll durch die Wahrung der Form vor überhasteten Entscheidungen geschützt werden.
Nach der BR-Formulierung reicht es, wenn jemand ihr Büro kommt und sagt: "Ich bin mit dem Zeugnis nicht einverstanden."
Dann müssen Sie das formale Widerspruchsverfahren starten.

Und bislang war ein Widerspruch geben eine Nichtversetzung oder einen fehlenden Abschluss möglich.
Der neue Text "Gegen dieses Zeugnis können Sie [...] Widerspruch erheben" schließt plötzlich Halbjahrszeugnisse mit ein.
Zuletzt geändert von GE Schwerte am Montag 2. Februar 2026, 15:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Jochen Torspecken »

GE Schwerte hat geschrieben: Montag 2. Februar 2026, 14:12
Gibt es hier irgendjemand von den Mitlesenden mit Kontakt zum MSB, der dort mal nachfragen könnte, um Licht ins Dunkle zu tragen?
Für das BK habe ich zwei Personen im MSB gebeten, das zu klären. Eine Antwort habe ich noch nicht.
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Uli Dierkes »

Obige Feststellungen machen doch hinreichend klar:
Das Halbjahreszeugnis ist kein Verwaltungsakt, weil keine Berechtigungen oder Versetzungen damit verbunden sind. Also gehört keine Rechtsmittel-"Belehrung" darauf.
Jegliche Aufregung/Besorgnis bitte auf den kommenden Sommer vertagen!
8-)      .   Einen guten Tag wünscht     Uli Dierkes
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Jochen Torspecken »

Im Schreiben der BR Düsseldorf (dass es jetzt endlich gibt) heißt es:
Soweit Verwaltungsvorschriften in der BASS derzeit noch Musterformulierungen dahingehend enthalten, dass der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift“ zu erheben sei, werden die Vorschriften im Nachgang angepasst.

Somit scheint der Widerspruch zur einige APOs später behoben zu werden.

Die BR Düsseldorf schlägt vor: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Name der Schule (Anschrift der Schule) eingelegt werden.

Die BK-Zeugnisse (Anlage A bis C) werde ich in den nächsten Wochen entsprechend anpassen. Ich gehe davon aus, dass das auch für D und E passiert.
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