Raffenberg hat geschrieben: Montag 2. Februar 2026, 14:37
Wenn ich das richtig im Kopf habe, gibt es auf den Halbjahreszeugnissen keine Rechtsbehelfsbelehrung, [...]
Für die Gymnasien gibt einen vorgeschriebenen Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung.
- für die Sek in der APO SI unter "Anlage 25 bis 30", dort "Hinweise zum Zeugnis".
Text:
"Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben."
- für die Sek II gibt es einen gleichen Wortlaut in der APO-GOSt, Anlage 3, Seite 2. Das ist das Zeugnis der EF.
Q1 und Q2 bekommen ja keine Zeugnisse sondern Leistungsbescheinigungen.
APO-S1 und APO-GOSt unterscheiden nicht zwischen Halbjahrs- und Jahresendzeugnis.
Bei beiden Varianten ist die Frist klar benannt: "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisse".
Die Arnsberg-Formulierung "innerhalb eines Monats" bleibt etwas vage.
Zur Schriftform hatte Herr Dierkes schon schön ausgeführt:
Die Schriftform hat dabei eine Beweis- und Klarstellungsfunktion und auch eine Warnfunktion, denn der Erklärende soll durch die Wahrung der Form vor überhasteten Entscheidungen geschützt werden.
Nach der BR-Formulierung reicht es, wenn jemand ihr Büro kommt und sagt: "Ich bin mit dem Zeugnis nicht einverstanden."
Dann müssen Sie das formale Widerspruchsverfahren starten.
Und bislang war ein Widerspruch geben eine Nichtversetzung oder einen fehlenden Abschluss möglich.
Der neue Text "Gegen dieses Zeugnis können Sie [...] Widerspruch erheben" schließt plötzlich Halbjahrszeugnisse mit ein.