Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

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gweiss
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Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von gweiss »

Hallo zusammen,

wir wurden durch die BR Köln angewiesen die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) auf allen Zeugnissen durch den Verzicht auf "überobligatorische" Informationen anzupassen. Gibt es dazu schon eine offizielle vorformulierte Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung, die wir in alle Reports einpflegen können? Oder soll dabei einfach nur "schriftlich oder zur Niederschrift" gestrichen werden? (vgl. Screenshot)
Danke für eine Auskunft und viele Grüße
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Viele Grüße
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GE Schwerte
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von GE Schwerte »

Die Rechtsbehelfsbelehrung der Zeugnisse der Berufskolleges ist durch die Anlagen A 1.5 ff., B4 bis B11, C5 bis C14 etc. der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) geregelt. Siehe:
https://bass.schule.nrw/3129.htm

Bitten Sie Ihre Bezirksregierung doch einfach, die Gesetze für ganz NRW "mal eben" zu ändern. ;)

Ist in Köln schon wieder der rheinische Frohsinn durchgangen? :shock:

Dass eine Rechtssicherheit durch Entfall des Hinweises auf die Form hergestellt wird,ist § 58 VwGO nicht zu entnehmen.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html
Und das ist bei teleologischer Auslegung sowohl des Gesetzestextes als als auch der Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht zu erkennen.

(Auch wenn Köln eine große Kirche hat: nicht "theologische" Auslegung der Gesetze :lol: )
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Jochen Torspecken
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Jochen Torspecken »

Wenn die BR Köln meint, sich über die Vorgaben des Landes hinwegsetzen zu können, sollen die auch die entsprechende Formulierung bereitstellen.
Die Zeugnisformulare werden wir nur anpassen, wenn es durch das MSB in den Vorlagen geändert wird.
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gweiss
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von gweiss »

Bevor das hier falsch beurteilt wird, es geht um einen Runderlass des MSB "Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 VwGO" per Email vom 22.01.2026. Die Formulierung, dass die BZR Köln dies veranlasst hätte ist von mir falsch formuliert gewesen. Insofern besteht wohl Anpassungsbedarf. Es müssten aber eigentlich alle Bezirksregierungen und damit die Schulleitungen per Email informiert worden sein. Mich wundert, dass das offenbar noch nicht passiert ist...
2026-01-22_Runderlass MSB_Rechtsbehelfsbelehrungen.png
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von GE Schwerte »

gweiss hat geschrieben: Montag 26. Januar 2026, 14:50 Mich wundert, dass das offenbar noch nicht passiert ist...
Sie überschätzen das Arbeitstempo in den Bezirksregierungen.

Und wir freuen uns alle über die Prioritätensetzung des MSB. :lol:

Und bevor jetzt jede Schule eigene Änderungen in den Rechtsbehelfsbelehrungen einpflegt, teile ich die
Ansicht von Herrn Torspecken, dass eine Änderung in den offiziellen Vorlagen des MSB (APO-SI, APO-GOSt, APO-BK etc.) erfolgen sollte.
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Jochen Torspecken
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Jochen Torspecken »

Diese Info ist bei mir bisher nicht angekommen, Weder über die Schulleitung noch über die Kollegen, die im MSB sitzen.
Für die Halbjahreszeugnisse werden wir das definitiv nicht mehr umsetzen können.
Ohne eine konkrete Textvorgabe werde ich da nichts machen. Ich bin kein Jurist und werde dafür keine Verantwortung übernehmen.
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von 011marTusch »

gweiss hat geschrieben: Montag 26. Januar 2026, 12:40 ...
die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) auf allen Zeugnissen durch den Verzicht auf "überobligatorische" Informationen anzupassen.
...
Hallo,

ich glaube daran, dass Gesetze nur telologisch verstanden werden können. Dies sollte eine Auslegung ausschließen (arme Anwälte :roll: ). Um die obligatorische Bedeutung zu verstehen, soll ein Gesetz wörtlich genommen werden!

Zu § 58 Verwaltungsgerichtsordnung gibt es auch noch ein passendes Gesetz:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
...
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Den Zweck oder das Ziel der Rechtsbehelfsbelehrung habe ich farblich hervorgehoben. Darüber hinaus ist da nichts angeordnet.

Die Hinweise auf Form oder Verschulden eines Bevollmächtigten mögen schlechter Erfahrung geschuldet sein, stehen aber nicht im Gesetz.

Da ein Runderlass offenbar schon ausgelegt werden kann/darf/muss, sollte ein Muster eingefordert werden.
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
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sbrando
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von sbrando »

011marTusch hat geschrieben: Montag 26. Januar 2026, 23:31 Darüber hinaus ist da nichts angeordnet.

Die Hinweise auf Form oder Verschulden eines Bevollmächtigten mögen schlechter Erfahrung geschuldet sein, stehen aber nicht im Gesetz.
Tja, und eben das ist falsch, wie GE Schwerte bereits schrieb... In der APO-S I heißt es bspw.:
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.


In der APO-GOSt sind die entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen sogar im Wortlaut auf den einzelnen Zeugnisvorlagen vorhanden, die jeglich den diskutierten Passus enthalten.

Da die Zeugnisse gemäß der bestehenden APOen ausgefertigt werden, hätte man im MSB sein Hausaufgaben machen müssen und die APOen bzw. deren VVen samt Anlagen als Rechtsgrundlage entsprechend ändern müssen. Ein reines Schreiben an eine bzw. alle Bezirksregierungen reicht da nicht. Das hätte nur dann gereicht, wenn in der Rechtsgrundlage nur stehen würde, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 58 Verwaltungsgerichtsordnung anzubringen ist...
LG S. Brando
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Jochen Torspecken
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Jochen Torspecken »

In der APO-BK sind diese Ä'nderungen in den Vorlagen bisher scheinbar nicht angekommen.
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Jochen Torspecken
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Re: Umformulierung Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag von Uli Dierkes »

Rechtsgeschäfte, die der durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebenen Form nicht entsprechen, sind grundsätzlich nichtig.
Die Schriftform hat dabei eine Beweis- und Klarstellungsfunktion und auch eine Warnfunktion, denn der Erklärende soll durch die Wahrung der Form vor überhasteten Entscheidungen geschützt werden.
Das ist nicht entbehrlich, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Entbürokratisierung.
8-)      .   Einen guten Tag wünscht     Uli Dierkes
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