Kurosinski hat geschrieben: Sonntag 17. September 2023, 20:42
kroerig hat geschrieben: Sonntag 17. September 2023, 20:33
Ich wäre mir hier nicht so sicher, ob SchILD sich beim Start mit Lesezugriff auf den Ordner zufrieden gibt.
Das lässt sich doch alles einstellen:
Und auch der Zugriff in Schild lässt sich (mit Einschränkungen) regeln:
Hallo Herr Kurosinski,
ich kann nicht nachvollziehen, inwiefern durch Ihre Screenshots gezeigt wird, dass Schild auch dann funktioniert, wenn jemand nur Leserechte auf den Dokumentenverwaltungsordner hat. Das hatte Herr Kroerig zumindest kritisch angemerkt. Kein einziges Recht bezieht sich auf die Doku-Verwaltung. Oder übersehe ich etwas?
Oder bezogen sich Ihre Einstellungen auf die Leserechte der in SchILD verwalteten Schüler- und Leistungsdaten? Diese sind mir soweit geläufig.
In der Einstellungen lassen sich Verzeichnisse für die Dokumentenverwaltung und die Reports angeben.
Diese sind unabhängig von der Verwendung des Programms Schild.
Allerdings muss ein Nutzer, der Dokumente archivieren möchte, dort Schreibtrechte haben. Andere User können "nur lese" Zugriff erhalten.
Dies hängt dann allerdings nicht mehr von den Schild Nutzer Einstellungen ab, sondern von denen, die im Netzwerk (Verwaltungslaufwerk) angegeben sind.
Diese werden ja mit der Anmeldung im Netzwerk vergeben.
Im Detail wäre es mir zu aufwendig, dies differenziert einzustellen.
Ich würde einen Ordner für die Dokumentverwaltung verwenden, der nur von Verantwortlichen verwendet werden kann.
Diesen würde ich regelmäßig auf ein für alle Kolleginnen einsehbaren Ordner kopieren. Hier kann dann ggf. Ohne weitere Zugriffsrechte gearbeitet werden.
Willnat hat geschrieben: Sonntag 17. September 2023, 14:41...
Allerdings gibt es diesen Passus im Schulgesetz: §120(1) ... Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Ich lege das so aus, dass Lehrkräften keine Einsicht in fremde Schülerakten eingeräumt werden darf. Vielleicht glaubte ich daher, dass Schild dies berücksichtigen würde.
...
Hallo Herr Willnat,
aktuell weist die Spezialvorschrift (noch?) ein passives Recht aus (s. Bass 23/24 ):
§ 4 VODV I
Datenbestand in der Schule
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(6) Das Schülerstammblatt und der sonstige Datenbestand können von allen Lehrerinnen und Lehrern der Schülerin oder des Schülers, der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendaren eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
...
Ich gehe davon aus, dass dieses Recht der von Ihnen zitierten übergeordneten Rechtsnorm (Gesetz) angepasst werden und somit auch in einem künftigen Schild aktiv abgebildet werden muss.