Hallo,
bei uns werden seit diesem Schuljahr in den 5. Klassen die Rechschreibkentnisse der SchülerInnen getestet. Dies findet an einem zentralen Termin bei den DeutschlehrerInnen statt, die dann eventuell in ihrem Unterricht zu vertreten sind. Wie wird dieser Unterricht bzw. werden die Vertretungen in der Detailerhebung verbucht?
Testung Rechtschreibung Jahrgangsstufe 5
Moderator: Fachabteilung
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Re: Testung Rechtschreibung Jahrgangsstufe 5
Hallo,
sofern es sich bei den Tests um Vergleichsarbeiten handelt, die nicht im Rahmen des im Stundenplan vorgesehenen Unterrichts durchgeführt werden und nicht der Notenfindung dienen, sind die Stunden als Unterricht in besonderer Form nach Kennziffer B2.6 (Wettbewerbe und Leistungsvergleiche) anzueben. Trifft die Definition von Vergleichsarbeiten auf Ihren Fall nicht zu, ist der Test -ebenso wie Klassenarbeiten- als regulärer Unterricht zu werten.
Wenn für die bei der Vergleichsarbeit/dem Test Aufsicht führende Lehrkraft Vertretungsmaßnahmen erforderlich sind, sind diese in beiden Fällen unter C.19 zu erfassen.
sofern es sich bei den Tests um Vergleichsarbeiten handelt, die nicht im Rahmen des im Stundenplan vorgesehenen Unterrichts durchgeführt werden und nicht der Notenfindung dienen, sind die Stunden als Unterricht in besonderer Form nach Kennziffer B2.6 (Wettbewerbe und Leistungsvergleiche) anzueben. Trifft die Definition von Vergleichsarbeiten auf Ihren Fall nicht zu, ist der Test -ebenso wie Klassenarbeiten- als regulärer Unterricht zu werten.
Wenn für die bei der Vergleichsarbeit/dem Test Aufsicht führende Lehrkraft Vertretungsmaßnahmen erforderlich sind, sind diese in beiden Fällen unter C.19 zu erfassen.
Mit freundlichen Grüßen
Referat 113 - Unterrichtsstatistik
Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
E-Mail: untstat@msb.nrw.de
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Re: Testung Rechtschreibung Jahrgangsstufe 5
Hallo,
"Vergleichsarbeiten handelt, die nicht im Rahmen des im Stundenplan vorgesehenen Unterrichts durchgeführt werden und nicht der Notenfindung"
Die Definition enthält drei Kriterien: "Vergleichsarbeit", nicht im Rahmen des Stundenplans vorgesehener Unterricht" und " keine Notenfindung". Müssen alle drei Kriterien erfüllt sein?
"Vergleichsarbeiten handelt, die nicht im Rahmen des im Stundenplan vorgesehenen Unterrichts durchgeführt werden und nicht der Notenfindung"
Die Definition enthält drei Kriterien: "Vergleichsarbeit", nicht im Rahmen des Stundenplans vorgesehener Unterricht" und " keine Notenfindung". Müssen alle drei Kriterien erfüllt sein?
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Re: Testung Rechtschreibung Jahrgangsstufe 5
Hallo,
vielleicht hilft es, die Definition anders zu formulieren:
Wenn fachbezogene Prüfungsverfahren jeglicher Art im Rahmen des Fachunterrichts durchgeführt werden, die der Findung einer Note dienen, werden diese nicht erfasst. Wenn Prüfungen, die der Notenfindung dienen, auch über den Fachunterricht hinaus oder in anderen Fachstunden durchgeführt werden (beispielsweise Klassenarbeiten mit einer Länge von 90 Minuten in der Sek I, Kommunikationsprüfungen, Klausuren, zentral terminierte Prüfungen mit Notenbezug), so sind diese ebenfalls nicht zu erfassen, da sie in UntStat als Fachunterricht gelten. In der Kurzform: Prüfungsverfahren, die zu einer Note führen, werden generell nicht erfasst.
Darüber hinaus gibt es an Schulen Prüfungen, die nicht der Findung einer Note dienen, die auf dem Zeugnis berücksichtigt wird (z.B. Känguru-Wettbewerb, VERA, LSE/Lernstandserhebungen, Vorlesewettbewerb, bio-logisch!, Chem-pions usw.). Wenn diese Prüfungen einen Fachbezug haben, jedoch außerhalb des Fachunterrichts stattfinden, so sind diese unter B 2.6 bzw. ggf. C.19 zu erfassen. Dies gilt auch, wenn sie zwar einen unterrichtlichen Bezug, jedoch keinen Fachbezug haben.
Bitte wägen Sie jedoch ab, ob es sich um ein Prüfungsverfahren im weiteren Sinne (unter B 2.6 bzw. C.19 zu berücksichtigen) oder ein Diagnoseverfahren (als Fachunterricht bzw. unter C.18 zu berücksichtigen) handelt.
vielleicht hilft es, die Definition anders zu formulieren:
Wenn fachbezogene Prüfungsverfahren jeglicher Art im Rahmen des Fachunterrichts durchgeführt werden, die der Findung einer Note dienen, werden diese nicht erfasst. Wenn Prüfungen, die der Notenfindung dienen, auch über den Fachunterricht hinaus oder in anderen Fachstunden durchgeführt werden (beispielsweise Klassenarbeiten mit einer Länge von 90 Minuten in der Sek I, Kommunikationsprüfungen, Klausuren, zentral terminierte Prüfungen mit Notenbezug), so sind diese ebenfalls nicht zu erfassen, da sie in UntStat als Fachunterricht gelten. In der Kurzform: Prüfungsverfahren, die zu einer Note führen, werden generell nicht erfasst.
Darüber hinaus gibt es an Schulen Prüfungen, die nicht der Findung einer Note dienen, die auf dem Zeugnis berücksichtigt wird (z.B. Känguru-Wettbewerb, VERA, LSE/Lernstandserhebungen, Vorlesewettbewerb, bio-logisch!, Chem-pions usw.). Wenn diese Prüfungen einen Fachbezug haben, jedoch außerhalb des Fachunterrichts stattfinden, so sind diese unter B 2.6 bzw. ggf. C.19 zu erfassen. Dies gilt auch, wenn sie zwar einen unterrichtlichen Bezug, jedoch keinen Fachbezug haben.
Bitte wägen Sie jedoch ab, ob es sich um ein Prüfungsverfahren im weiteren Sinne (unter B 2.6 bzw. C.19 zu berücksichtigen) oder ein Diagnoseverfahren (als Fachunterricht bzw. unter C.18 zu berücksichtigen) handelt.
Mit freundlichen Grüßen
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