Sprachprüfung Feststellungsprüfung anstelle von Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen (Tutorial)

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Dieser Artikel behandelt die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen nach BASS 13-61 Nr. 1.

Zielgruppe:

  • Die Sekundarstufe I der deutschen Schule wurde nicht von Beginn an besucht und
  • eine Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule konnte nicht erfolgen und
  • die Amtssprache des Herkunftslandes konnte nicht anstelle einer Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache weitergeführt werden.

Ersatz: Die Sprachprüfung ersetzt

  • die erste Pflichtfremdsprache (Englisch) oder
  • die zweite Pflichtfremdsprache oder
  • die dritte Wahlpflichtfremdsprache.

Das Ergebnis ist vollumfänglich Versetzungs- und Abschlussrelevant.

Anstelle der 1. Fremdsprache Englisch

Soll eine Amtssprache Englisch ersetzen, so nehmen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Möglichkeiten am Regelunterricht oder an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterricht im Fach Englisch teil.

Die Teilnahme am Englischunterricht wird auf den Zeugnissen der Sekundarstufe I unter Bemerkungen dokumentiert.

Zeugnisbemerkungen

Zeugnisse innerhalb der SI bei ergänzender Teilnahme am Englischunterricht

Das Fach Englisch kann auf dem Zeugnis aufgenommen werden.

Als Note wird dann "Teilgenommen" eingetragen.

Als Zeugnisbemerkung wird zum Beispiel folgendes eingetragen:

 "$Vorname$ hat am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen."

Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der SI im Prüfungsjahr

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung beziehungsweise der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 1. Fremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen.

In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

 "Die Note in SPRACHE wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis Ende der Sekundarstufe I

Das GER-Referenzniveau wird unter den Fremdsprachennachweisen mit erreichten Niveau aufgenommen.

In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

 "Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."

Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der EF im Prüfungsjahr (je nach Laufbahn)

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Wahlpflichtfremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen.

In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

 "Die Note in SPRACHE wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Abiturzeugnis

Das GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Niveau B1 aufgenommen.

In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

 "Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung in Klasse 10 erreicht."

Prüfungsbescheinigung

Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.

  • Die Prüfungsnote "ausreichend" (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter "Bemerkungen" (s.o.)
  • Die Prüfungsnote "ausreichend" (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter "Bemerkungen" (s.o.)
  • Die Prüfungsnote "ausreichend" (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe.

ZP10

Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen.

Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen.

Anstelle der 2./3. Fremdsprache

Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der SI

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Fremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

  "Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Zeugnis: Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis Ende der Sekundarstufe I

Die GER-Referenzniveau wird unter den Fremdsprachennachweisen mit erreichten Niveau aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

  "Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."

Zeugnis: Abiturzeugnis

Die GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Neviau B1 aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

  "Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung in Klasse 10 erreicht."

Prüfungsbescheinigung

Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1.

Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.

  • Die Prüfungsnote "ausreichend" (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter "Bemerkungen" (s.o.).
  • Die Prüfungsnote "ausreichend" (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter "Bemerkungen" (s.o.).
  • Die Prüfungsnote "ausreichend" (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe.

Ausnahmen

Auf eine Sprachprüfung bei Schülerinnen und Schülern kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat nachgewiesen wird.

  • A2 für den Ersten Schulabschluss (ESA),
  • A2/B1 für den Erweiterten Ersten Schulabschluss (EESA) und
  • B1 für den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife - MSA), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (MSAQ-E) verbunden sein kann.

Für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses (ESA) und des Erweiterten Ersten Schulabschlusses (EESA) ist die Sprachprüfung in den folgenden Fällen entbehrlich:

  • Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Klasse 9 oder der Klasse 10 einer Schule des Herkunftslandes unmittelbar in die deutsche Schule eintreten, wird für die Vergabe der vorgenannten Abschlüsse die im Herkunftsland zuletzt erteilte Note für den Unterricht in der Amtssprache des jeweiligen Herkunftslandes übernommen
  • Für Schülerinnen und Schüler, die die deutsche Schule erst ab der Klasse 7 oder der Klasse 8 besuchen und bis zum Schulabschluss an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot in der Amtssprache des Herkunftslandes im Umfang von mindestens drei Wochenstunden regelmäßig teilgenommen haben, wird für die Vergabe der vorgenannten Abschlüsse die in diesem Unterricht zuletzt erteilte Note übernommen

Abschlusszeugnis ESA und EESA Ende der SI

Die Noten werden in diesen entbehrlichen Fällen von der Schule anstelle von Englisch in das Abschlusszeugnis übertragen. In die Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

  "Die Note in _________ wurde aufgrund einer Leistung erteilt, die im Herkunftsland / in einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht wurde."

Einstellungen in SchILD-NRW

Unterrichtsfächer

Unterrichtsfach für Festellungsprüfungen (FSP).

Legen Sie ein Fach für die Prüfungssprache an. Gehen Sie hierzu über KatalogeUnterrichtsfächer und legen Sie über das + ein Fach mit den folgenden Daten an. Hierbei wird mitunter die Abkürzung FSP genutzt, um die Feststellungsprüfung deutlich zu machen.

Im Beispiel für die Sprache Türkisch verwendet und die konkreten Einträge sollen auch als Beispiel verstanden werden.

  • ASD-Bezeichnung: SR - Sonstige Sprache
  • Internes Kürzel: FSP-T
  • Bezeichnung: FSP Türkisch
  • Bereich auf dem Zeugnisdruck: Fremdsprachen
  • Bezeichnung im Zeugnis: Türkisch
  • Bezeichnung im Überweisungszeugnis: Türkisch
  • Sonstige Einstellungen zum Anhaken: Haken Sie Fremdsprache im Detailbereich an. Dann stellen Sie sicher, dass auf Zeugnis und sichtbar in der Fachübersichtsliste ebenfalls angehakt sind. Diese beiden Haken sollten aber bei der Facherstellung gesetzt werden.
  • Sollte die Feststellungsprüfung in einem Jahrgang vor dem Abschlussjahrgang stattfinden, sollte der Haken bei Abgeschlossene Fächer holen gesetzt werden.

Legen Sie das Fach mit dem Haken in der Kopfzeile über den Fächern an.

Info.png
Hinweis

Nach Anlegen des Faches sollte SchILD-NRW neu gestartet werden, damit die Kataloge vollständig neu eingelesen werden.



Sprachenfolge

Tragen Sie das Fach in die Sprachenfolge auf dem Reiter SchülerLaufbahninfo unter Sprachprüfungen - Feststellungsprüfungen ein.

Fügen Sie die Prüfung mit einem + hinzu und wählen Sie Herkunftssprache anstelle einer Pflichtsprache - SPRACHE aus.

Dann ist anzuwählen, welche der nach der APO vorgesehenen Fremdsprachen ersetzt wird, also die 1. oder 2. Pflichtfremdsprache oder die Wahlpflichtfremdsprache.

Wählen Sie mit dem Haken an, ob es sich um eine in der Gymnasialen Oberstufe fortgeführte Sprache handelt, dann geben sie den Jahrgang an, in dem die Sprachprüfung das Niveau festgestellt hat.

Unter Anspruchsniveau ist das Niveau anzugeben, für welchen Abschluss die Sprachprüfung mit der erreichten Note/Jahrgang/Qualität steht. Relevant ist dies besonders, wenn es um das Erreichen des Qs zum Besuch der gymnasialen Oberstufe geht oder um ein Erfüllen anderer Versetzungskriterien.

Unter Note und Datum sind die Ergebnisse dieses Prüfungstages abzulegen. Es sind Noten ohne Tendenzen vorgesehen.

Schlussendlich sind noch das Referenzniveau zu erfassen, wenn die Prüfung in einer Sprache abgelegt wird, der im gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) enthalten ist (Stand 2025: English, Französisch, Spanisch, Deutsch). Ansonsten bleibt das Feld frei.

Feststellungsprüfungen in die Sprachenfolge aufnehmen.


Beispiel.png
Beispiel
  • Fremdsprache: Herkunfssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache - Türkisch
  • Ersetzt: 2. Pflichtfremdsprache
  • Fortgeführte Fremdsprache GOSt: ☐
  • Jahrgang: 09
  • Anspruchsniveau: MSA
  • Note: 2
  • Referenzniveau:
  • Prüfungsdatum: 07.03.2030


Leistungsdaten für Abschluss- und Versetzungszeugnis

Fügen Sie das Fach mit der FSP nun den Leistungsdaten des aktuellen Halbjahrs hinzu.

Zuerst muss das Fach, mit dem eine Feststellungsprüfung ausgewiesen wird, im KatalogUnterrichtsfächer angelegt sein. Dieser Punkt wurde weiter oben in dieser Anleitung schon beschrieben.

Nun gilt es, dem Schüler dieses Fach auch in den Leistungsdaten des für den Abschluss relevanten aktuellen Halbjahrs auszuweisen.

Fügen Sie also das im Katalog definierter Fach den Leistungsdaten des Schülers unter Schüler ➜ Akt. Halbjahr ➜ Leistungsdaten ein Unterrichtsfach hinzu.

Es werden nur Fach und Note gesetzt, die Daten zum Unterricht wie Kursart, Lehrkraft oder Wochenzeiteinheiten bleiben leer, da kein Unterricht stattfand.

Setzen Sie auch die Zeugnisbemerkung:

 Die Note in Türkisch wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt.

Das Beispielfach hier wäre etwa FSP-T oder FSP Türkisch.

Beispiel.png
Beispiel
  • Fach: FSP Türkisch
  • Auf Zeugnis: Aktiviert
  • Kursart: leer
  • Lehrkraft: leer
  • Note: 2
  • Wochenzeiteinheit: leer