Datenschutzhinweise (Verwaltung Hilfe): Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:SchILD_Datenschutzhinweis.png|thumb|Beim Systemstart wird der Datenschutzhinweis angezeigt (Stand: Mai 2023).]]
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Bei jedem Systemstart wird der Datenschutzhinweis angezeigt. Die Kenntnisnahme ist mit '''OK''' zu bestätigen.
Bei jedem Systemstart wird im Loginscreen der Datenschutzhinweis angezeigt. Die Kenntnisnahme ist mit '''OK''' zu bestätigen.


Ein Klick auf '''Abbrechen''' führt zum Programmende.
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Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.
Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.


Dabei legt die ''VO-DV-I'' fest, welche ''Schülerdaten'' verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat.
* Dabei legt die ''VO-DV I'' fest, welche ''Schülerdaten'' verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat.


Die Speicherung der ''Lehrerdaten'' wird von der ''VO-DV-II'' geregelt.
* Die Speicherung der ''Lehrerdaten'' wird von der ''VO-DV II'' geregelt.


Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein. Beachten Sie dabei bitte auch die Anbietungspflicht an die zuständigen Archive nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW.
Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.


* Downloadlink zur VO-DV-I: https://www.schulministerium.nrw/Recht/Schulrecht/Verordnungen/VO-DV_I.pdf
Beachten Sie dabei bitte auch die Anbietungspflicht an die zuständigen Archive nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW.
* Einen Link zur VO-DV-II: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000663


Die Datenschutzbeauftragen der Schulen, das können auch kommunal bestellte Personen sein, sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftragt.
Die Datenschutzbeauftragen der Schulen, das können auch kommunal bestellte Personen sein, sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftragt.
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Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stellen steht über die Medienberatung zur Verfügung: https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Datensicherheit-und-Datenschutz/Praxishilfen-Datenschutz/Verarbeitungsuebersicht-Schule/
[[Datei:SchILD_Datenschutz_LinksDatenschutzkonzept.png|thumb|hochkant=1.7|Informationen zum Datenschutz auf der Seite des MSB für Schulverwaltungssoftware. Stand März 2024.]]
Auf der Seite für [https://www.svws.nrw.de/links/ Schulverwaltungssoftware des MSB] findet sich unter dem Punkt '''Links''' der Punkt '''Datenschutzkonzept'''.


[[Kategorie: SchILD-NRW]]
Unter diesem findet sich eine Zusammenstellung von Informationen und Hinweisen wie
* Hinweise zur DSGVO
* Links auf die VO-DV-I und VO-DV-II
* Muster für Verarbeitungsverzeichnisse
 
und mehr.
 
[[Kategorie: SchILD-NRW]] [[Kategorie: Hilfe]]

Aktuelle Version vom 24. März 2024, 11:53 Uhr

Beim Systemstart wird beim Login der Datenschutzhinweis angezeigt (Stand: März 2024).

Bei jedem Systemstart wird im Loginscreen der Datenschutzhinweis angezeigt. Die Kenntnisnahme ist mit OK zu bestätigen.

Ein Klick auf Abbrechen führt zum Programmende.

Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.

  • Dabei legt die VO-DV I fest, welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat.
  • Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV II geregelt.

Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.

Beachten Sie dabei bitte auch die Anbietungspflicht an die zuständigen Archive nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW.

Die Datenschutzbeauftragen der Schulen, das können auch kommunal bestellte Personen sein, sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftragt.

Informationen zum Datenschutz auf der Seite des MSB für Schulverwaltungssoftware. Stand März 2024.

Auf der Seite für Schulverwaltungssoftware des MSB findet sich unter dem Punkt Links der Punkt Datenschutzkonzept.

Unter diesem findet sich eine Zusammenstellung von Informationen und Hinweisen wie

  • Hinweise zur DSGVO
  • Links auf die VO-DV-I und VO-DV-II
  • Muster für Verarbeitungsverzeichnisse

und mehr.