Frage zur Versetzungsberechnung SchiLD / EF --> Q1

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OWeber
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Frage zur Versetzungsberechnung SchiLD / EF --> Q1

Beitrag von OWeber »

Hallo alle zusammen,

eine Frage von unserer Oberstufenleitung an die Schwarm-Intelligenz des Forums:

D 3-
E 5+
S8 3
M 5-
KU 3+
GE 3-
EK 4-
PA 3-
BI 4-
IF 3
ER 3
SP 4

lt. SchILD nicht versetzt.

Laut APO-GOST müsste dieser Schüler aber versetzt sein, da S8 das Fach Englisch in Fächergruppe 1 ersetzt und er zudem einen math.-nat. Schwerpunkt hat, weswegen er auch die zweite NW in die Versetzungsentscheidung einbringen kann:

§9
(3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden.
(4) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.

§ 8
(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremd-sprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie, Chemie), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-natur-wissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. Die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache kann auch durch die Belegung eines in einer weiteren Fremdsprache unterrichteten Sachfaches erfüllt werden.
(5) Schülerinnen und Schüler, die keinen aufsteigenden Pflichtunterricht im Umfang von vier Jahren in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Einführungsphase fortführen.

Von "in die Versetzung einbringen" steht dort nichts.

Wie sind da die Meinungen zu?
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Lieben Gruß

Oliver Weber
Geschwister-Scholl-Gesamtschule Moers
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Falko Müller
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Re: Frage zur Versetzungsberechnung SchiLD / EF --> Q1

Beitrag von Falko Müller »

Ich stimme zu, dass der Schüler versetzt sein müsste. Manchmal liegt der Fehler in einer nicht korrekten Sprachenfolge. Aber ich habe selber einen Fall, in dem die zweite Fremdsprache gewertet wird obwohl auch ein naturwissenschaftlicher Schwerpunkt vorliegt: viewtopic.php?f=13&t=875&p=4672#p4672
Kann es sein, dass Schild immer den sprachlichen Schwerpunkt wertet, wenn es ihn findet, und nicht überprüft, ob auch ein NW-Schwerpunkt vorliegt?
Freundliche Grüße
Falko Müller
Hauke Hayen
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Re: Frage zur Versetzungsberechnung SchiLD / EF --> Q1

Beitrag von Hauke Hayen »

Löschen Sie einmal testweise das Fach Englisch (evtl. nur die Note, falls erfolglos den ganzen Kurs; Zettel daneben, um ihn wieder nachzutragen ;) ). Wie sieht dann die Berechnung aus?
Viele Grüße, H. Hayen
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