Nicht beurteilbare Leistungen
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Nicht beurteilbare Leistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
immer häufiger kommt es vor, dass Schülerleistungen aufgrund zu häufigen Fehlens als "nicht beurteilbar" eingestuft werden müssen. Passiert das im 1. Halbjahr müsste das eigentlich einer Minderleistung gleichkommen, so dass es von Schild als gemahntes Fach angehakt wird (wie bei einer 5 oder 6). Ich meine, dass das aber in Schild (wir benutzen Schild Zentral) nicht der Fall ist. In den entsprechenden Formularen für die Klassenlehrer (Übersicht über gemahnte Fächer) tauchen Fächer mit der Note "NB" (= nicht beurteilbar) nicht als gemahnt auf.
Müsste das nicht geändert werden?
Vielen Dank für die Hilfe
& Grüße aus Leverkusen
immer häufiger kommt es vor, dass Schülerleistungen aufgrund zu häufigen Fehlens als "nicht beurteilbar" eingestuft werden müssen. Passiert das im 1. Halbjahr müsste das eigentlich einer Minderleistung gleichkommen, so dass es von Schild als gemahntes Fach angehakt wird (wie bei einer 5 oder 6). Ich meine, dass das aber in Schild (wir benutzen Schild Zentral) nicht der Fall ist. In den entsprechenden Formularen für die Klassenlehrer (Übersicht über gemahnte Fächer) tauchen Fächer mit der Note "NB" (= nicht beurteilbar) nicht als gemahnt auf.
Müsste das nicht geändert werden?
Vielen Dank für die Hilfe
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- Raffenberg
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Re: Nicht beurteilbare Leistungen
Ich vermute, hier gibt es keine wirklich klärende Rechtsvorschrift.
Wenn der Schüler aufgrund der Note NB im 1. Hj. als gemahnt gelten würde, hieße dies jedoch auch, dass er in dem betreffenden Fach keinen Warnbrief im 2. Hj. bekommen würde, wenn seine Leistungen mangelhaft wären.
Wenn der Schüler aufgrund der Note NB im 1. Hj. als gemahnt gelten würde, hieße dies jedoch auch, dass er in dem betreffenden Fach keinen Warnbrief im 2. Hj. bekommen würde, wenn seine Leistungen mangelhaft wären.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
Jens Raffenberg
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Re: Nicht beurteilbare Leistungen
Für eine nicht vom Schüler zu vertretende Nichtbeurteilbarkeit (z.B. aufgrund längerer Krankheit) darf es weder Mahnung noch Schlechtbeurteilung geben. Es handelt sich nicht um eine Minderleistung, sondern lediglich um eine schuldfreie Verzögerung der Leistungserbringung.
Benotung und ggf. Mahnung bleiben so lange offen, bis die Schule dem Schüler Gelegenheit zur Leistungserbringung gegeben hat und diese Leistung unter Berücksichtigung der Umstände bewertet worden ist.
NB ist keine Note, sondern allenfalls ein Akronym einer Erläuterung, weshalb die Note (noch) fehlt.
Benotung und ggf. Mahnung bleiben so lange offen, bis die Schule dem Schüler Gelegenheit zur Leistungserbringung gegeben hat und diese Leistung unter Berücksichtigung der Umstände bewertet worden ist.
NB ist keine Note, sondern allenfalls ein Akronym einer Erläuterung, weshalb die Note (noch) fehlt.

- Raffenberg
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Re: Nicht beurteilbare Leistungen
Hallo Herr Dirkes,
Das hat auch keiner geschrieben.Uli Dierkes hat geschrieben: Freitag 3. Mai 2019, 11:07 Für eine nicht vom Schüler zu vertretende Nichtbeurteilbarkeit (z.B. aufgrund längerer Krankheit) darf es weder Mahnung noch Schlechtbeurteilung geben.
Im Beitrag von Hr. / Fr. Taft scheint es mir eher um ein organisatorisches Anliegen zu gehen bzw. darum, was in Schild automatisiert stattfinden soll. Das "nb" kann dazu führen, dass ein Schüler nicht versetzt wird, oder keinen Abschluss erhält. Insofern käme es einer Minderleistung nahe. Da es trotzdem nicht das Gleiche ist, sollte kein Mahnhäkchen gesetzt werden. Zudem kann ein Fachlehrer im 2. Halbjahr durchaus in der Lage sein, wieder eine Note geben zu können. Im Falle einer mangelhaften Note müsste diese dann gemahnt werden. Hier sollte ein neues Mahnhäkchen gesetzt werden, damit der Mahnbrief funktioniert.Uli Dierkes hat geschrieben: Freitag 3. Mai 2019, 11:07 Es handelt sich nicht um eine Minderleistung, sondern lediglich um eine schuldfreie Verzögerung der Leistungserbringung.
Benotung und ggf. Mahnung bleiben so lange offen, bis die Schule dem Schüler Gelegenheit zur Leistungserbringung gegeben hat und diese Leistung unter Berücksichtigung der Umstände bewertet worden ist.
nb ist kein Akronym einer Erläuterung, sondern das Akronym von "nicht bewertbar".Uli Dierkes hat geschrieben: Freitag 3. Mai 2019, 11:07 NB ist keine Note, sondern allenfalls ein Akronym einer Erläuterung, weshalb die Note (noch) fehlt.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
Jens Raffenberg
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Re: Nicht beurteilbare Leistungen
Hallo, Herr Raffenberg!
Na, dann spalten wir mal fleißig Haare:
Herr OStD hatte geschrieben:
müsste das eigentlich einer Minderleistung gleichkommen ... als gemahntes Fach angehakt ... (wie bei einer 5 oder 6)
und beklagt, dass SchILD das nicht so handhabt.
Ich verstehe das so, dass er sich die Mahnung wünscht - was ich für falsch halte.
Sie selber schrieben:
nb ist kein Akronym einer Erläuterung, sondern das Akronym von "nicht bewertbar"
Dem stimme ich gerne zu, halte aber "nicht bewertbar" für eine Erläuterung für die nicht vorhandene Note.
Na, dann spalten wir mal fleißig Haare:

Herr OStD hatte geschrieben:
müsste das eigentlich einer Minderleistung gleichkommen ... als gemahntes Fach angehakt ... (wie bei einer 5 oder 6)
und beklagt, dass SchILD das nicht so handhabt.
Ich verstehe das so, dass er sich die Mahnung wünscht - was ich für falsch halte.
Sie selber schrieben:
nb ist kein Akronym einer Erläuterung, sondern das Akronym von "nicht bewertbar"
Dem stimme ich gerne zu, halte aber "nicht bewertbar" für eine Erläuterung für die nicht vorhandene Note.

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Re: Nicht beurteilbare Leistungen
Guten Tag den Kollegen Dierkes und Raffenberg,
vielen Dank für Ihre wertvollen und konstruktiven Antworten. Es ist schwierig, denn "nicht beurteilbare" Leistungen können sich auch im Falle des entschuldbaren Fehlens formal nachteilig für den betroffenen Schüler auswirken. Auch in diesem Fall hat der Schüler ja nicht unbedingt einen Anspruch auf nachträgliche Leistungserbringung, wie es in einem Urteil des VG Münster heißt: "Ein Ermessen, Leistungsnachweise nachzuholen oder den Leistungsstand durch eine Prüfung festzustellen, ist (...) nicht eröffnet, weil es nicht um den Ausfall einzelner Leistungen, sondern um die Ersetzung der Gesamtheit der Leistungen eines Schulhalbjahres geht." (VG Münster, Urteil vom 03.11.2014 - 1 K 764/14, https://openjur.de/u/749966.html).
Konkret: Ein Schüler fehlt aus psychischen Gründen im ersten Halbjahr. Die Beurteilungsgrundlage durch Hausunterricht / Unterricht in einer Schule für Kranke ist zu dünn, so dass die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden können. Ein Anspruch, diese Leistungen im 2. Halbjahr nachzuholen, besteht nicht, da die Leistungen in ihrer Gesamtheit nicht erbracht wurden. Die Leistungen des Schülers im ersten Halbjahr sind demnach nicht ausreichend und daher als Minderleistung zu qualifizieren (=Mahnhäkchen bei Schild). Dies kann - je nach Leistungen im 2. Halbjahr - Konsequenzen für die Versetzung haben.
Dennoch sehe ich nach Ihren Antworten ein, dass ein Automatismus falsch wäre. Dazu bedürfte es weiterer rechtlicher Regelungen bzw. einem einschlägigen Gerichtsurteil.
Mit bestem Dank
und vielen Grüßen aus Leverkusen
Taft
vielen Dank für Ihre wertvollen und konstruktiven Antworten. Es ist schwierig, denn "nicht beurteilbare" Leistungen können sich auch im Falle des entschuldbaren Fehlens formal nachteilig für den betroffenen Schüler auswirken. Auch in diesem Fall hat der Schüler ja nicht unbedingt einen Anspruch auf nachträgliche Leistungserbringung, wie es in einem Urteil des VG Münster heißt: "Ein Ermessen, Leistungsnachweise nachzuholen oder den Leistungsstand durch eine Prüfung festzustellen, ist (...) nicht eröffnet, weil es nicht um den Ausfall einzelner Leistungen, sondern um die Ersetzung der Gesamtheit der Leistungen eines Schulhalbjahres geht." (VG Münster, Urteil vom 03.11.2014 - 1 K 764/14, https://openjur.de/u/749966.html).
Konkret: Ein Schüler fehlt aus psychischen Gründen im ersten Halbjahr. Die Beurteilungsgrundlage durch Hausunterricht / Unterricht in einer Schule für Kranke ist zu dünn, so dass die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden können. Ein Anspruch, diese Leistungen im 2. Halbjahr nachzuholen, besteht nicht, da die Leistungen in ihrer Gesamtheit nicht erbracht wurden. Die Leistungen des Schülers im ersten Halbjahr sind demnach nicht ausreichend und daher als Minderleistung zu qualifizieren (=Mahnhäkchen bei Schild). Dies kann - je nach Leistungen im 2. Halbjahr - Konsequenzen für die Versetzung haben.
Dennoch sehe ich nach Ihren Antworten ein, dass ein Automatismus falsch wäre. Dazu bedürfte es weiterer rechtlicher Regelungen bzw. einem einschlägigen Gerichtsurteil.
Mit bestem Dank
und vielen Grüßen aus Leverkusen
Taft
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Re: Nicht beurteilbare Leistungen
Das sehe ich nach wie vor anders (es ist gleichwohl juristische Haarspalterei).OStDTaft hat geschrieben: Montag 20. Mai 2019, 17:27 da die Leistungen in ihrer Gesamtheit nicht erbracht wurden. Die Leistungen des Schülers im ersten Halbjahr sind demnach nicht ausreichend und daher als Minderleistung zu qualifizieren
Tatsache: Die Leistungen sind nicht erbracht.
"nicht ausreichend" und "Minderleistung" sind jedoch Wertungen, keine Tatsachen.
Solche Wertungen nicht erbrachter Leistungen sind m.E. fehl am Platze (auch als "Gesamtheit"), denn der Schüler hat die Tatsache der Nichterbringung nicht zu vertreten. Ihm ist - sofern er seine Schullaufbahn fortsetzen möchte - von der Schule nach Genesung und ggf. Einräumen zusätzlicher Lernzeit eine Gelegenheit zur nachträglichen Leistungserbringung zu geben.
Obsolet wird diese Pflicht der Schule erst mit einer freiwilligen Wiederholung der in Gesamtheit versäumten Lernabschnitte oder mit einem freiwilligen Abgang des Schülers von der Schule.
Ein weiterer Mosaikstein zur Beurteilung dieser Angelegenheit könnte sein, Ihren Anstaltsdezernenten zu befragen.

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Re: Nicht beurteilbare Leistungen
Sehr geehrter Herr Dierkes,
das sieht das Gericht ja anders. Der Schüler hat zwar die Nichterbringung der Leistungen nicht zu vertreten, da er krank war. Daraus leitet sich jedoch kein Anspruch auf nachträgliche Leistungserbringung ab. Das kann man nun gut oder schlecht finden, die Bezirksregierung und das Verwaltungsgericht Münster stimmten in dieser Auffassung aber überein. In der Konsequenz erhielt der Schüler nicht den anvisierten Mittleren Abschluss, sondern den Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Insofern "ging es ja richtig um etwas", so dass das Gericht sicher ganz genau hingesehen hat und geprüft hat, ob die Konsequenz des Urteils verhältnismäßig ist.
Dennoch werde ich mich an die Bezirksregierung wenden, um in dieser Sache weiterzukommen, denn die Fehlerei (begründet oder unbegründet) weitet sich meines Erachtens aus.
Beste Grüße
Taft
das sieht das Gericht ja anders. Der Schüler hat zwar die Nichterbringung der Leistungen nicht zu vertreten, da er krank war. Daraus leitet sich jedoch kein Anspruch auf nachträgliche Leistungserbringung ab. Das kann man nun gut oder schlecht finden, die Bezirksregierung und das Verwaltungsgericht Münster stimmten in dieser Auffassung aber überein. In der Konsequenz erhielt der Schüler nicht den anvisierten Mittleren Abschluss, sondern den Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Insofern "ging es ja richtig um etwas", so dass das Gericht sicher ganz genau hingesehen hat und geprüft hat, ob die Konsequenz des Urteils verhältnismäßig ist.
Dennoch werde ich mich an die Bezirksregierung wenden, um in dieser Sache weiterzukommen, denn die Fehlerei (begründet oder unbegründet) weitet sich meines Erachtens aus.
Beste Grüße
Taft