meiner Meinung nach nicht korrekt ist. Der Verwaltungsakt besteht nur in der Nichtversetzung oder Nichtzuerkennung des Abschlusses, nicht einmal in der Notengebung. Gegen Noten ist daher in der Regel auch kein Widerspruch möglich, es sei denn, eine Änderung würde den Verwaltungsakt ändern.011marTusch hat geschrieben: Dienstag 21. Dezember 2021, 20:47 das Zeugnis ist m.E. ein Verwaltungsakt.
Der Schüler könnte das Zeugnis an Ort und Stelle zerreißen und dann ein neues für das "defekte" alte beantragen. Die Verwaltungsvorschrift zum Zeugniserlass sagt, dass er die Neuausstellung noch nicht einmal bezahlen muss, die Schule muss das kostenlos erledigen. Es heißt dann in der neuen Zeugnisbemerkung: "Diese Urkunde tritt an die Stelle der Urkunde vom..." und kann dabei auch andere Einträge enthalten (z.B. andere Namen, korrigierte Geburtsorte, Unterschriften anderer Schulleiter*innen ...).
Die Aufsichtsbehörde würde das unmittelbar an die Schule zurückverweisen.