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Re: Datenauskunft durch einen Schüler angefordert
Verfasst: Montag 2. Februar 2026, 20:58
von 011marTusch
Hallo,
auch hier ist der Blick in das Gesetz bzw. die Verordnung hilfreich. Wenn man davon ausgeht, dass der Rahmen der VODV I nicht überschritten wird, sind hier in den Anlagen alle erlaubten Daten gelistet. In der Anlage 2 sind zum Teil hochsensible Daten gelistet, welche ausdrücklich nur analogl gespeichert werden dürfen. Hier unterstelle ich ein besonderes Interesse des Antragstellers. Nicht zu vergessen die Anlage 3. Hier werden die Daten gelistet, welche ggf. mit Erlaubnis der Schulleitung auf private DV-Geräte übertragen wurden.
Im Umfeld von "Bemerkungen" könnten sich Abgründe auftun

Re: Datenauskunft durch einen Schüler angefordert
Verfasst: Dienstag 24. Februar 2026, 08:39
von Raffenberg
Ich habe für die fehlerhafte Ausgabe der Informationellen Selbstauskunft ein Ticket erstellt.
Re: Datenauskunft durch einen Schüler angefordert
Verfasst: Dienstag 24. Februar 2026, 19:33
von Frodermann
011marTusch hat geschrieben: Montag 2. Februar 2026, 20:58Im Umfeld von "Bemerkungen" könnten sich Abgründe auftun
... und dann auch noch bei den Vermerken!
Es lassen sich alleine
Vermerkarten definieren, die bei persönlicher Zuordnung schon einen Verstoß gegen Verordnungen und Gesetze darstellen dürften.
Re: Datenauskunft durch einen Schüler angefordert
Verfasst: Donnerstag 26. Februar 2026, 16:33
von 011marTusch
Frodermann hat geschrieben: Dienstag 24. Februar 2026, 19:33
...
Es lassen sich alleine
Vermerkarten definieren, die bei persönlicher Zuordnung schon einen Verstoß gegen Verordnungen und Gesetze darstellen dürften.
Wie so oft ist der gesetzlich erlaubte Weg hart und steinig:
Alles was nicht in den Anlagen der Verordnungen DV I und II ausdrücklich erlaubt ist oder aus den erlaubten Daten hergeleitet werden kann (Summe, Mittelwert, Durchschnitt.....), darf nur mit dem schriftlichen Einverständnis der/des Betroffenen der Datensammlung hinzugefügt werden. Die Betroffenen sind dazu umfassend über den Zweck der Erhebung zu informieren.
Der/die zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die zusätzliche Speicherung und die vorliegende Genehmigung zu informieren.
Solange die Vermerke nicht automatisch in der
informellen Selbstauskunft erscheinen, sollte man im Hinterkopf behalten, dass das Formular um die "Extradaten" zu ergänzen ist.
Habe ich einen Stein vergessen?
Re: Datenauskunft durch einen Schüler angefordert
Verfasst: Donnerstag 26. Februar 2026, 20:52
von Raffenberg
Der Fehler in Schild3 ist gefunden und behoben. Mit der nächsten Version wird er bereinigt sein.
Re: Datenauskunft durch einen Schüler angefordert
Verfasst: Montag 9. März 2026, 11:55
von kroerig
011marTusch hat geschrieben: Donnerstag 26. Februar 2026, 16:33
Frodermann hat geschrieben: Dienstag 24. Februar 2026, 19:33
...
Es lassen sich alleine
Vermerkarten definieren, die bei persönlicher Zuordnung schon einen Verstoß gegen Verordnungen und Gesetze darstellen dürften.
Wie so oft ist der gesetzlich erlaubte Weg hart und steinig:
Alles was nicht in den Anlagen der Verordnungen DV I und II ausdrücklich erlaubt ist oder aus den erlaubten Daten hergeleitet werden kann (Summe, Mittelwert, Durchschnitt.....), darf nur mit dem schriftlichen Einverständnis der/des Betroffenen der Datensammlung hinzugefügt werden. Die Betroffenen sind dazu umfassend über den Zweck der Erhebung zu informieren.
Der/die zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die zusätzliche Speicherung und die vorliegende Genehmigung zu informieren.
Solange die Vermerke nicht automatisch in der
informellen Selbstauskunft erscheinen, sollte man im Hinterkopf behalten, dass das Formular um die "Extradaten" zu ergänzen ist.
Habe ich einen Stein vergessen?
Das ist dann wieder der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Re: Datenauskunft durch einen Schüler angefordert
Verfasst: Montag 9. März 2026, 14:34
von Frodermann
Naja, eine Schulleitung muss sich halt überlegen, ob es nur theoretisch möglich sein könnte, sie erfolgreich abzumahnen - oder auch praktisch.
Re: Datenauskunft durch einen Schüler angefordert
Verfasst: Montag 9. März 2026, 15:42
von kroerig
[OT]Öffentliche Stellen haben in Deutschland für Verstöße gegen die DSGVO nicht wirklich was zu gefürchten. Es kann eine Rüge und ein Verarbeitsungsverbot geben, aber keine (Geld-) Strafen.
[/OT]
Und wer soll eine Schulleitung verklagen? Die Eltern? Die sind froh, dass ihre Kinder einen Schulplatz haben und die Hälfte des Tages aus dem Haus sind. Wenn hier erfolgreiche Klagen (ohne Konsequenzen für die eigenen Kinder) möglich wären, dann hätte keine Schule US Cloudprodukte im Einsatz.
Denn beim Einsatz dieser Produkte ist die o.g. umfassende Aufklärung über die Datenverarbeitung nicht möglich.