Re: Report Schulpflicht und wiederholte Jahrgänge in Klassenliste
Verfasst: Samstag 19. Januar 2019, 17:35
Hallo Herr Krosch,
Wenn sie die Wiederholung einzelner Quartale sehen möchten, müssen Sie auf dem Reiter Berechnungen in der Ansicht Ereignisse unter Report - BeforePrint die Zeile
einfügen.
Wenn Sie bei der Vollzeitschulpflicht auch die Grundschullaufbahn berücksichtigen wollen, können Sie statt obiger Berechnung diese hier verwenden.
Die Berechnung setzt allerdings die Pflege der EP-Jahre auf dem Reiter "Individualdaten II" voraus, da ein drittes EP-Jahr nicht auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet wird. Anbei der so angepasste Report.
Die Berechnung erfasst nicht, wenn ein Schüler eine Stufe übersprungen hat oder zurückgestellt wurde:
Wenn sie die Wiederholung einzelner Quartale sehen möchten, müssen Sie auf dem Reiter Berechnungen in der Ansicht Ereignisse unter Report - BeforePrint die Zeile
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SetQuartalsnotenInUebersicht( true );
Wenn Sie bei der Vollzeitschulpflicht auch die Grundschullaufbahn berücksichtigen wollen, können Sie statt obiger Berechnung diese hier verwenden.
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If (EigeneSchule['Schuljahr'] - Schueler['Einschulungsjahr']) >= (9 + Schueler['EPJahre'] - 2) Then Text := 'erfüllt' Else Text := 'nicht erfüllt';
Die Berechnung erfasst nicht, wenn ein Schüler eine Stufe übersprungen hat oder zurückgestellt wurde:
In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Die Vollzeitschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule. Hier sind ebenfalls die Schuljahre zu berücksichtigen die von den Schülerinnen und Schülern wiederholt werden. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Jahren erreicht hat.
Sollte jedoch die Schuleingangsphase (1. und 2. Klasse) in drei Jahren durchlaufen worden sein, wird das zusätzliche Jahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Vorschule, da er oder sie vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, zählt das Jahr in der Regel nicht zur Schulpflicht. In Ausnahmefällen können Eltern die Zeit der Zurücksetzung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen lassen.
Bereits ab dem neunten Jahr der Vollzeitschulpflicht, haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit in ein Berufsausbildungsverhältnis zu treten und erfüllen dann Ihr zehntes Jahr der Vollzeitschulpflicht in der Fachklasse der Berufsschule.