Hallo, kann es sein, dass die Leistungsübersichten von Herrn Plümper für die EF nicht auf das aktuelle Schuljahr 2025/26 angepasst sind? Seit diesem Schuljahr muss eine zweite Fremdsprache, die erst ab Klasse 9 gelernt wurde und bis zur EF belegt wird, zu den zehn versetzungswirksamen Kursen gehören. Aber im ersten Halbjahr wurde bei der Versetzungsprognose die zweite Fremdsprache immer ausgeklammert und nicht zu den zehn Kursen gezählt. Das ist doch dann falsch, oder? Viele Grüße
sguha hat geschrieben: Samstag 6. Juni 2026, 22:15
Hallo, kann es sein, dass die Leistungsübersichten von Herrn Plümper für die EF nicht auf das aktuelle Schuljahr 2025/26 angepasst sind? Seit diesem Schuljahr muss eine zweite Fremdsprache, die erst ab Klasse 9 gelernt wurde und bis zur EF belegt wird, zu den zehn versetzungswirksamen Kursen gehören.
Ihre Beobachtung ist korrekt. Der Report berücksichtigt den von Ihnen genannten Fall nicht. Das ist auch nicht ganz einfach, da hierfür die Sprachenfolge des Schülers ausgewertet werden muss, um zu prüfen, ob die als fortgeführte Fremdsprache belegte Sprache des Schülers zweite Fremdsprache ist und diese erst in der Jahrgangsstufe 9 begonnen wurde, denn theoretisch kann ja jede in der Sekundarstufe I belegte Fremdsprache in der Einführungsphase fortgesetzt werden, unabhängig davon ob sie erforderlich ist oder nicht und dabei erste, zweite oder dritte Fremdsprache sein. Insofern sind Sie als Jahrgangsstufenleiter dann gefordert, die Berechnungen (und im Vorfeld die Belegung) entsprechend zu überprüfen (was sich am Gymnasium aber ja auf diejenigen beschränkt, die von anderen Schulformen in die Stufe gewechselt sind).
LG S. Brando
--
Gymnasium Rheindahlen
Mönchengladbach
Es ist nicht nur ein "Problem" im o.a. Report:
Die Änderung der APO-GOSt in § 9 (3) (Stand: 20. März 2023)
"§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase ...
(3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in
den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem
Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr
der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht
wurden.
Folgender Satz findet für Schülerinnen und Schüler keine Anwendung,
die in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen haben.
Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 eine
zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen
müssen, sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer
der zehn versetzungswirksamen Kurse nach Satz 1 zu berücksichtigen."
ist auch in den Versetzungsberechnungen
in Schild2 und Schild3 (noch) nicht berücksichtigt.
Zuletzt geändert von W.Maßmann am Montag 8. Juni 2026, 16:29, insgesamt 1-mal geändert.
W.Maßmann hat geschrieben: Sonntag 7. Juni 2026, 12:34
[...]
ist auch in den Versetzungsberechnungen
in Schild2 und Schild3 (noch) nicht berücksichtigt.
Da sollte es aber einfacher sein, die Sprachenfolge gezielt auszuwerten... .
LG S. Brando
--
Gymnasium Rheindahlen
Mönchengladbach
W.Maßmann hat geschrieben: Sonntag 7. Juni 2026, 12:34
Folgender Satz findet für Schülerinnen und Schüler keine Anwendung,
die in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen haben.
Die SuS, die jetzt in der EF sind, konnten doch keine zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 8
beginnen, bei denen setzt doch die Fremdsprache in Jg. 9 ein...
Hallo nach Schwerte,
der aus der APO-GOSt zitierte (und kopierte) Absatz § 9 (3) steht auch weiterhin in der letzten Version: "... geändert durch Verordnung vom 2. April 2025".