Hallo Herr Andres,
ich hatte nicht genau genug gelesen und irgendwie Abschlusszeugnis im Sinn. Eigentlich benötigt die Schülerin ein Überweisungszeugnis.
An dieser Diskussion sieht man mal wieder, dass die Zeugnisvergabe in den Verordnungen nicht sauber beschrieben wird. Im Schulgesetz heisst es, dass Schüler, die innerhalb einer Stufe (gemeint ist die Sekundarstufe, was einer anderer Stelle zu entnehmen ist) wechseln, ein Überweisungszeugnis erhalten, was hier an dieser Stelle nach meinem Empfinden genau zutreffen würde. Im Schulgesetz steht ebenfalls, dass in einem solchen Zeugnis unter Bemerkungen alles aufzunehmen ist, was die gesamte Laufbahn des Schülers betrifft. Komischerweise gibt es in der APO-GOSt kein Überweisungszeugnis. Ein Abgangszeugnis gibt es laut Schulgesetz nur, wenn ein Schüler ohne Abschluss die Schule nach der Vollzeitschulpflicht erfüllt, was hier gegeben ist (Vollzeitschulpflich an allen Schulen Ende SI erreicht).
In der nachrangigen Prüfungsordnung APO-SII steht das Abgangszeugnis in kaum einem Zusammenhang drin, außer in §40 für erfolglose Oberstufenschüler ohne weiteren Abschluss. Folglich gehe ich dann immer davon aus (auch in Kombination mit dem Schulgesetz und der Ermangelung eines Überweisungszeugnisses), dass in allen solchen Fällen ein Abschlusszeugnis zu vergeben ist, wenn der Schüler die Schule verlässt. Gestützt wird das durch §5 (3) "Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis." Problematisch ist hier natürlich, dass Sie schreiben, dass die Schülerin ihre Laufbahn fortsetzt, wo wir wieder bei dem Überweisungszeugnis wären. In §5 VV 5.3.1 ist auch von einem Abgangszeugnis der Einführungsphase die Rede. Solche unsauberen Umsetzungen führen hier im Forum immer wieder zu Endlosdiskussionen, weil jeder den Widerspruch irgendwie für sich löst.
Letztlich würde ich in Ermangelung eines Überweisungszeugnisses ein Abgangszeugnis ausdrucken und unter Bemerkungen alles Relevante eintragen. Das wird zumindest der Leistung der Schülerin und dem Informationsbedarf der aufnehmenden Schule gerecht.
Schulwechsel nach EF - Versetzungsvermerk?
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Re: Schulwechsel nach EF - Versetzungsvermerk?
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
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Re: Schulwechsel nach EF - Versetzungsvermerk?
Das ist die richtige Arbeitsweise.Raffenberg hat geschrieben: Mittwoch 30. Juni 2021, 18:47 ein Abgangszeugnis ausdrucken und unter Bemerkungen alles Relevante eintragen
Überweisungszeugnisse sind in der Sekundarstufe II nicht vorgesehen, deshalb gibt es sie auch nicht.
Der Hintergrund ist, dass für Schüler der Sek. II in der Regel keine allgemeine Schulpflicht mehr besteht, es daher auch keiner Kontrolle bedarf, wo der Schüler nach Abgang verbleibt. Dass G8 dieses Verfahren unterlaufen kann, wird ja bald nicht mehr relevant sein.
Re: Schulwechsel nach EF - Versetzungsvermerk?
Haben Sie, lieber Herr Raffenberg, vielen Dank für die ausführliche Antwort, die meine Konfusion präzise beschreibt. Als "Anfänger" ist das eine echte Herausforderung. Besonders, da mein Schulleiter ebenfalls von einem Überweisungszeugnis sprach und ich dies in der APO-GOSt nirgendwo finden konnte.Raffenberg hat geschrieben: Mittwoch 30. Juni 2021, 18:47 Hallo Herr Andres,
ich hatte nicht genau genug gelesen und irgendwie Abschlusszeugnis im Sinn. Eigentlich benötigt die Schülerin ein Überweisungszeugnis.
...
Ich habe es zunächst mit einem Abgangszeugnis und Zeugnisbemerkung gelöst.
Nochmals besten Dank für die Hinweise!
--
Mit besten Grüßen
Michael Andres
Mit besten Grüßen
Michael Andres
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Re: Schulwechsel nach EF - Versetzungsvermerk?
Die Schülerin hat die Sek1 abgeschlossen und dafür ein Abschlusszeugnis mit FORQ-E bekommen.
Damit hat sie Ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt.
Dann hat sie sich zu einer gymnasialen Oberstufe angemeldet, die sie nun verlässt. Einen weiteren
Abschluss hat sie dort nicht erworben. (Ganz früher gab es mal die "kleine FHR nach 11", das ist aber lange her).
Nun geht sie von der Schule ab und erhält: Ein Abgangszeugnis.
[Siehe auch APO-GOSt §5 Abs. 3: "Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis"]
Dass man dort die Berechtigung zum Besuch der Q-Phase als Bemerkung draufschreiben kann, hatten wir schon.
(Eine Berechtigung ist aber kein Abschluss)
Ein "Überweisungszeugnis" wird - wie schon von Herrn Dierkes angemerkt - nur in der Sek1 ausgestellt und dort
auch nur bei einem Wechsel innerhalb des Schuljahres. (Schulgesetz NRW §45 Abs. 1 Punkt 3 Satz 1)
Ein Sek1-Schüler, der in den Sommerferien umzieht und die Schule wechselt, erhält am Ende des Schuljahre ein
"normales" Zeugnis.
Die Schulpflichtüberwachung von vollzeitschulpflichtigen Minderjährigen regelt man über eine Mitteilung
an die aufnehmende Schule. Wenn von dort die Bestätigung der Aufnahme kommt, ist die abgebende Schule
aus der Schulpflichtüberwachung raus.
Letztlich wird die Schülerin aber von einer anderen Schule aufgenommen und erlangt dort
hoffentlich Abitur oder FHR. Danach will niemand mehr ein EF-Zeugnis sehen.
Damit hat sie Ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt.
Dann hat sie sich zu einer gymnasialen Oberstufe angemeldet, die sie nun verlässt. Einen weiteren
Abschluss hat sie dort nicht erworben. (Ganz früher gab es mal die "kleine FHR nach 11", das ist aber lange her).
Nun geht sie von der Schule ab und erhält: Ein Abgangszeugnis.
[Siehe auch APO-GOSt §5 Abs. 3: "Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis"]
Dass man dort die Berechtigung zum Besuch der Q-Phase als Bemerkung draufschreiben kann, hatten wir schon.
(Eine Berechtigung ist aber kein Abschluss)
Ein "Überweisungszeugnis" wird - wie schon von Herrn Dierkes angemerkt - nur in der Sek1 ausgestellt und dort
auch nur bei einem Wechsel innerhalb des Schuljahres. (Schulgesetz NRW §45 Abs. 1 Punkt 3 Satz 1)
Ein Sek1-Schüler, der in den Sommerferien umzieht und die Schule wechselt, erhält am Ende des Schuljahre ein
"normales" Zeugnis.
Die Schulpflichtüberwachung von vollzeitschulpflichtigen Minderjährigen regelt man über eine Mitteilung
an die aufnehmende Schule. Wenn von dort die Bestätigung der Aufnahme kommt, ist die abgebende Schule
aus der Schulpflichtüberwachung raus.
Letztlich wird die Schülerin aber von einer anderen Schule aufgenommen und erlangt dort
hoffentlich Abitur oder FHR. Danach will niemand mehr ein EF-Zeugnis sehen.
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Brista
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Re: Schulwechsel nach EF - Versetzungsvermerk?
Hallo zusammen,
welches Zeugnis bekommt eine Schülerin der EF, die zum 19.12.2025 die Schule wegen Umzug verlässt? (Ein Überweisungszeugnis in SII gibt es ja nicht.)
Ein Abschlusszeugnis, welches ihr den MSA mit Quali EF bescheinigt mit den Noten der EF, die sie bis jetzt erworben hat. (obwohl dieser Abschluss ja bereits nach Klasse 10 erworben wurde)?
Danke und beste Grüße
welches Zeugnis bekommt eine Schülerin der EF, die zum 19.12.2025 die Schule wegen Umzug verlässt? (Ein Überweisungszeugnis in SII gibt es ja nicht.)
Ein Abschlusszeugnis, welches ihr den MSA mit Quali EF bescheinigt mit den Noten der EF, die sie bis jetzt erworben hat. (obwohl dieser Abschluss ja bereits nach Klasse 10 erworben wurde)?
Danke und beste Grüße
Viele Grüße
B. Statzner
B. Statzner
- sbrando
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Re: Schulwechsel nach EF - Versetzungsvermerk?
Nach § 5 APO-GOSt erhält Ihre Schülerin ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 4 der APO-GOSt.
Ob das Bescheinigung über den Mittleren Schulabschluss unter G9 zu streichen ist, weil der Abschluss bereits in der 10 erreicht wurde, oder nicht, gibt weder die APO-GOSt noch die VV her. Im Zweifel drucken Sie es mit drauf und ergänzen unter Bemerkungen, dass der Abschluss mit dem Abschluss der Klasse 10 erworben wurde.
Ob das Bescheinigung über den Mittleren Schulabschluss unter G9 zu streichen ist, weil der Abschluss bereits in der 10 erreicht wurde, oder nicht, gibt weder die APO-GOSt noch die VV her. Im Zweifel drucken Sie es mit drauf und ergänzen unter Bemerkungen, dass der Abschluss mit dem Abschluss der Klasse 10 erworben wurde.
LG S. Brando
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Gymnasium Rheindahlen
Mönchengladbach
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