Hallo zusammen,
wir haben eine Diskrepanz festgestellt zwischen den Aussagen unserer Mittelstufenkoordinatorin und Schild.
Es handelt sich um einen Schüler der Jgst. 10
Dieser hat 3 Fünfen: Ch und Bio, jeweils gewart sowie Mu (1. HJ epochal, nicht gewarnt).
Der Schüler ist nicht versetzt mit Möglichkeit zur Nachprüfung.
Schild sagt hier: NP möglich in Ch, Bio und Mu
Koordinatorin sagt: NP möglich in Ch und Bio
Die Frage ist: Wer hat Recht?
Und wenn unsere Koordinatorin Recht hat, kommt die Frage auf, ob ich beim Programm "tricksen" kann und mir ein Report ausgegeben wird, in dem nur NP-Möglichkeit für Ch und Bio aufgeführt wird.
Danke für die Hilfe vorab.
Viele Grüße
K. Kammer
Nachprüfung Epochenunterricht 1. HJ
Moderatoren: Raffenberg, A. Schüller, Pfotenhauer
Re: Nachprüfung Epochenunterricht 1. HJ
M.E. müsste auch Musik dazugehören. Der Passus, dass der mögliche Stoff für die Prüfung aus dem letzten unterrichteten Halbjahr stammen soll, bezieht sich dann für Musik halt auf das erste Halbjahr des Schuljahres.
Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten, aber die geben wir gerne! 

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Re: Nachprüfung Epochenunterricht 1. HJ
Hallo,
die Nachprüfungsfächer stehen im Akt. Halbjahr auf der Karte "Allgemeine Angaben" und lassen sich dort "bearbeiten".
die Nachprüfungsfächer stehen im Akt. Halbjahr auf der Karte "Allgemeine Angaben" und lassen sich dort "bearbeiten".
Viele Grüße aus O.-E.
Wolfgang Maßmann
Wolfgang Maßmann
Re: Nachprüfung Epochenunterricht 1. HJ
Vielen Dank!
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Re: Nachprüfung Epochenunterricht 1. HJ
Zwei HInweise:
1.) Mangelhafte Epochalfächer aus dem 1. Halbjahr müssen nicht gemahnt werden.
Die sind ja bereits auf dem Halbjahrszeugnis dokumentiert und werden daher als bekannte Minderleistung für die Versetzung vorausgesetzt.
2.) Mit der Versetzung aus der 10 in die EF ist doch an Gymnasien die Vergabe eines Abschlusses verbunden?
Dann ist jede 5 versetzungswirksam.
Siehe APO-S1 §7 Abs. 4:
"Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind."
1.) Mangelhafte Epochalfächer aus dem 1. Halbjahr müssen nicht gemahnt werden.
Die sind ja bereits auf dem Halbjahrszeugnis dokumentiert und werden daher als bekannte Minderleistung für die Versetzung vorausgesetzt.
2.) Mit der Versetzung aus der 10 in die EF ist doch an Gymnasien die Vergabe eines Abschlusses verbunden?
Dann ist jede 5 versetzungswirksam.
Siehe APO-S1 §7 Abs. 4:
"Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind."
Re: Nachprüfung Epochenunterricht 1. HJ
Ich ergänze:
Epochalfächer sollten dann rechtzeitig im ersten Halbjahr gemahnt werden. Eine erneute Mahnung ist tatsächlich nicht erforderlich.
Aus diesem Grund könnte man sich als Gesamtschule das ganze Mahnen sparen, es zählen sowieso alle 5en...und aufgrund der Quartalsnoten sollten die Eltern auch über diese Leistungen informiert sein.
Da es aber immer wieder Eltern gibt, die nicht so regelmäßig und sicher bei den Gesprächen dabei sind, mahnen wir trotzdem.
Epochalfächer sollten dann rechtzeitig im ersten Halbjahr gemahnt werden. Eine erneute Mahnung ist tatsächlich nicht erforderlich.
Aus diesem Grund könnte man sich als Gesamtschule das ganze Mahnen sparen, es zählen sowieso alle 5en...und aufgrund der Quartalsnoten sollten die Eltern auch über diese Leistungen informiert sein.
Da es aber immer wieder Eltern gibt, die nicht so regelmäßig und sicher bei den Gesprächen dabei sind, mahnen wir trotzdem.
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