Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben folgendes Problem:
Ein Schüler der EF ist unserer Meinung nach laut APO-GOSt nicht versetzt ohne Nachprüfungsmöglichkeit. Die aktuelle Notenübersicht ist im Anhang.
Er hat von 11 Fächern 5 mangelhaft, eins davon in FG1 mit Ausgleich. Im Fach Sport hat er ein Attest. Alle Minderleistungen wurden gewarnt.
Die Versetzungsberechnung in SCHILD sagt allerdings, dass er die Möglichkeit zur Nachprüfung in FG1 und FG2 hat.
Ändert man die Note in D oder PH/CH auf 4-, ist der Schüler versetzt.
Wir können dies nicht nachvollziehen. Hat jemand aus dem Forum eine Idee, warum das so ist oder welche Einstellung bei uns falsch sein könnte?
Die Prüfungsordnung ist richtig eingetragen.
Schöne Grüße und bald schöne Ferien!
Markus Vollmerhaus
Versetzung in die Qualifikationsphase
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Re: Versetzung in die Qualifikationsphase
Meiner Meinung nach versagt hier wieder der Algorithmus. Sport muss durch ein Wahlpflichtfach ersetzt werden (VV 8.2), hier kommen mehrere in Frage, das würde zu viel Text werden.
Daher kann von den verbleibenden 11 Fächern nur noch eines gestrichen werden, bleiben noch mindestens 4 der 5en stehen, durch NP immer noch 3.
Da neben der Ersatzfachproblematik, einem bilingualen Fach (so deute ich GeB) auch zusätzlich beide Schwerpunkte vorliegen, scheitert dann wahrscheinlich die Berechnung.
Ich sehe auf den ersten Blick auch: NV, keine NP.
Daher kann von den verbleibenden 11 Fächern nur noch eines gestrichen werden, bleiben noch mindestens 4 der 5en stehen, durch NP immer noch 3.
Da neben der Ersatzfachproblematik, einem bilingualen Fach (so deute ich GeB) auch zusätzlich beide Schwerpunkte vorliegen, scheitert dann wahrscheinlich die Berechnung.
Ich sehe auf den ersten Blick auch: NV, keine NP.
Viele Grüße, H. Hayen
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Re: Versetzung in die Qualifikationsphase
(4) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.
Das Obige zum Notenbild. Und wie Herr Hayen sagte: der Algorithmus ist hier nicht in der Lage, den Sachverhalt zu erfassen und gibt daher Unfug aus.§ 10
Nachprüfung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen.
mit freundlichen Grüßen
Felix Frodermann
Fachberatung, Moderation & SVWS-Dokumentation
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Re: Versetzung in die Qualifikationsphase
Liebe Kollegen,
vielen Dank für die schnelle und für uns sehr beruhigende Antwort!
Das hat uns sehr geholfen!
Schöne Grüße
Markus Vollmerhaus
vielen Dank für die schnelle und für uns sehr beruhigende Antwort!

Schöne Grüße
Markus Vollmerhaus