Wiederholer Q2, LK-Fach liegt nicht vor

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Meike Klingauf
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Wiederholer Q2, LK-Fach liegt nicht vor

Beitrag von Meike Klingauf »

Guten Tag,
ein Schüler hat die Abiturprüfung nicht bestanden und sein eines Leistungskursfach ist in der kommenden Q2 bei uns nicht vertreten. VV 19.2.1 zu §19 APO-GOSt, Spiegelstrich 1 kommt zur Anwendung, der Schüler belegt in dem betreffenden Fach einen GK als LK. Ich verstehe dies so, dass das Stundenvolumen von zwei Unterrichtsstunden nicht wöchentlich im Einzelunterricht aufgestockt werden muss, sondern der Schüler Aufgaben bekommen kann (und LK-gemäße Klausuren bekommt).
Aufgrund der Blockung bleibt uns für diesen Schüler dann nur, dass er im Gegensatz einen LK als Gk belegen muss, da wir nur 10 Schienen haben.
Dass eine "Nachbarschule" in allen erforderlichen Fächern in den Kursinhaltsabfolgen übereinstimmt halte ich für unwahrscheinlich. Der Schüler wird also nicht "vermittelt" werden können und folglich bei uns bleiben.
Ich bin dankbar für Kommentare und/oder Erfahrugnen zu dieser Fallkonstellation.
Vielen Dank,
Meike Klingauf
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Rudi.Kiefer
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Re: Wiederholer Q2, LK-Fach liegt nicht vor

Beitrag von Rudi.Kiefer »

Hallo Frau Klingauf,

nach meinem Verständnis müssen Sie für den Schüler einen "Huckepack-Kurs" einrichten. 3 Stunden hat er gemeinsam mit den Grundkurs-Schülern und zwei weitere Stunden im Einzelunterricht auf LK-Niveau.
So ein Huckepack-Kurs muss aber von der Bezirksregierung genehmigt werden.
Ich empfehle deshalb einen Anruf bei Ihrem Oberstufengeneralisten.

Viele Grüße

Rudi Kiefer
Meike Klingauf
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Re: Wiederholer Q2, LK-Fach liegt nicht vor

Beitrag von Meike Klingauf »

Hallo Herr Kiefer,
ja, ein "Huckepack-Kurs"... Danke für Ihre Antwort.
Explizit steht in der genannten VV nicht, dass die "zusätzlichen Leistungsanforderungen, die die Fachlehrkraft stellt", in Unterrichtsstunden der genauen Zeitdifferenz von 2 Stunden geleistet werden sollen oder müssen. Daher die Frage. 2 Stunden Einzelunterricht sind ja viel intensiver als 2 Stunden in einem Kurs.
Und dann gibt es noch § 6, Erläuterung 12, dort steht, dass die Schulleitung für Sicherungen der Schullaufbahn über einen kombinierten Grund/Leistungskurs entscheiden kann (nicht: dass dies genehmigt werden müsse).
Ich möchte nicht besserwisserisch erscheinen, und weitere Kommentare/Antworten sind sehr willkommen.
Danke noch einmal,
MK
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