Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
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Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
Liebe Kolleg:innen,
das Studium der BASS hat mir die Frage nicht sicher beantwortet, daher hätte ich gerne ihre / eure Expertise: Ein Abgänger (Gymnasium, 10. Klasse bzw. Vollzeitschulpflicht erfüllt) mit erreichtem Abschluss erhält ein Abschlusszeugnis. Soweit klar. Erhält er dennoch zusätzlich das "normale" Zeugnis? Ich wäre ja eher für nein (also nur Abschlusszeugnis), kann das aus der BASS aber nicht sicher begründen. In Fällen des Schulwechsels in der Sek I wird das Überweisungszeugnis ja auch zusätzlich ausgestellt, die Formulierungen "wird ausgestellt" und "erhält" sind aber vergleichbar...
Danke!
das Studium der BASS hat mir die Frage nicht sicher beantwortet, daher hätte ich gerne ihre / eure Expertise: Ein Abgänger (Gymnasium, 10. Klasse bzw. Vollzeitschulpflicht erfüllt) mit erreichtem Abschluss erhält ein Abschlusszeugnis. Soweit klar. Erhält er dennoch zusätzlich das "normale" Zeugnis? Ich wäre ja eher für nein (also nur Abschlusszeugnis), kann das aus der BASS aber nicht sicher begründen. In Fällen des Schulwechsels in der Sek I wird das Überweisungszeugnis ja auch zusätzlich ausgestellt, die Formulierungen "wird ausgestellt" und "erhält" sind aber vergleichbar...
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Wichard Johannsen
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- sbrando
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Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
Da sich die Vorschriften hier mitunter im SchulG und den APOen widersprechen bzw. uneindeutig sind, halten wir es so, dass wir in einem solchen Fall nur ein Abschlusszeugnis ausstellen. Es enthält ja alle relevanten Angaben, die auch ein normales Zeugnis enthielte (ohne Fehlstunden und ASV, aber das dürfte zu verschmerzen sein).
LG S. Brando
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Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
Guten Tag, die Formulierung lässt nach meinem Verständnis keinen Interpretationsspielraum, "... erhält ein Abgangszeugnis" bedeutet nicht "... erhält zusätzlich zum Zeugnis ein Abgangszeugnis". Das wäre explizit ausgeführt. Im Überweisungsfall wird bei uns auch für das jeweilige Halbjahr an der Schule nur ein Zeugnis ausgestellt. Insofern ziehen wir das erste Zeugnis wieder ein, wenn es im Nachgang zu einer Überweisung kommt.
mfG, D.Jakel
Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
Genau, Herr Pfotenhauer hat hier mal klargestellt, dass das Überweisungszeugnis nur für unterjährige Schulwechsel gedacht ist, nich5t für Wechsel zum Halbjahr oder Schuljahresende.
Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten, aber die geben wir gerne! 

- Uli Dierkes
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Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
... und zudem nur für den Wechsel noch schulpflichtiger Schüler in eine andere Schule der Sekundarstufe I.JensSpeh hat geschrieben: Donnerstag 26. Juni 2025, 12:15 Überweisungszeugnis nur für unterjährige Schulwechsel
Ein erreichter Abschluss nach absolvierter Klasse 10 berechtigt normalerweise nicht zum Übergang in eine andere Sek.I-Schule, sondern nur zu einer Schule des Sekundarbereichs II (Berufskolleg) bzw. bei qualifiziertem Abschluss zu einer Oberstufenschule (Gym oder Gesamtschule); hierzu wird kein Überweisungszeugnis benötigt, sondern das Abschlusszeugnis..

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Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
Tja, so kann man vermeintlich eindeutige Aussagen doch unterschiedlich interpretieren... So steht in der APO-SI ja nicht "...erhält ein Überweisungszeugnis", sondern "...wird ein Überweisungszeugnis ausgestellt" - deutlicher Unterschied! Das machen wir, händigen das aber nicht dem Schüler aus, sondern übersenden es der aufnehmenden Schule.D.Jakel hat geschrieben: Donnerstag 26. Juni 2025, 12:02die Formulierung lässt nach meinem Verständnis keinen Interpretationsspielraum
Und woraus leitet sich ab, dass das Überweisungszeugnis nur unterjährig ausgestellt wird? Hier sähe ich keinen Interpretationsspielraum, denn sonst stünde das ja so in der APO!
Mit freundlichen Grüßen
Wichard Johannsen
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Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
P.S.: §7 APO-SI
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse [...]
(5) Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung [...]
Ist dann die Lern- und Förderempfehlung auch statt des Zeugnisses? Da steht ja auch nicht "erhält zusätzlich zum Zeugnis eine individuelle Lern- und Förderempfehlung"...
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse [...]
(5) Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung [...]
Ist dann die Lern- und Förderempfehlung auch statt des Zeugnisses? Da steht ja auch nicht "erhält zusätzlich zum Zeugnis eine individuelle Lern- und Förderempfehlung"...

Mit freundlichen Grüßen
Wichard Johannsen
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Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
Gesetz ist doch oberhalb Verordnung, oder?
Abgänger mit Erfüllung der Schulfplicht erhält ein Abschlusszeugnis. Kein weiteres.
Da würde ich aber eine Frage ergänzen:
An unserer Gesamtschule, gibt es den ein oder anderen Schüler, der in Klasse 10 keine/kaum Leistungen oder viele Minderleistungen erreicht hat.
Daher erhält dieser keine Abschlusszeugnis EESA, sondern in 10 nur ein Abgangszeugnis (teilweise kaum benotbar).
Diese SuS haben aber in Klasse 9 natürlich nur das "normale" Zeugnis erhalten. Sollten diese (für die Bewerbung) zusätlich zum 10er Abgang noch ein 9er Abschlusszeugnis mit ESA (und dann besseren Noten) erhalten? Oder bleibt nur das "kleine Zeugnis aus 9" für Bewerbungen?
Auf die Ausgangsfrage bezogen:§ 49
Zeugnisse,
Bescheinigungen über die Schullaufbahn
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn.
Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,
2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird,
3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.
Abgänger mit Erfüllung der Schulfplicht erhält ein Abschlusszeugnis. Kein weiteres.
Da würde ich aber eine Frage ergänzen:
An unserer Gesamtschule, gibt es den ein oder anderen Schüler, der in Klasse 10 keine/kaum Leistungen oder viele Minderleistungen erreicht hat.
Daher erhält dieser keine Abschlusszeugnis EESA, sondern in 10 nur ein Abgangszeugnis (teilweise kaum benotbar).
Diese SuS haben aber in Klasse 9 natürlich nur das "normale" Zeugnis erhalten. Sollten diese (für die Bewerbung) zusätlich zum 10er Abgang noch ein 9er Abschlusszeugnis mit ESA (und dann besseren Noten) erhalten? Oder bleibt nur das "kleine Zeugnis aus 9" für Bewerbungen?
- Uli Dierkes
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Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
Ich würde für richtig halten:
Abgangszeugnis 10 mit Bemerkung über den in Jg. 9 / Schuljahr xy erreichten Abschluss.
Bei Bewerbungen kann der Schüler dann das Abgangszeugnis und daneben das 9er-Zeugnis vorlegen.
Abgangszeugnis 10 mit Bemerkung über den in Jg. 9 / Schuljahr xy erreichten Abschluss.
Bei Bewerbungen kann der Schüler dann das Abgangszeugnis und daneben das 9er-Zeugnis vorlegen.

- sbrando
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Re: Abschlusszeugnis UND oder STATT "normales" Zeugnis?
Wieso bekommen denn Schüler, die nach der 10 gehen überhaupt ein Abgangszeugnis? Sie haben doch richtig zitiert, dass ein solches nur dann zum Zuge kommt, wenn die Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird. Das ist doch gar nicht der Fall, da diese Schüler ja einen Abschluss haben.Kurosinski hat geschrieben: Donnerstag 26. Juni 2025, 15:32 [...][...]§ 49
Zeugnisse,
Bescheinigungen über die Schullaufbahn
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn.
Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,
2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird,
3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.
Da würde ich aber eine Frage ergänzen:
An unserer Gesamtschule, gibt es den ein oder anderen Schüler, der in Klasse 10 keine/kaum Leistungen oder viele Minderleistungen erreicht hat.
Daher erhält dieser keine Abschlusszeugnis EESA, sondern in 10 nur ein Abgangszeugnis (teilweise kaum benotbar).
Diese SuS haben aber in Klasse 9 natürlich nur das "normale" Zeugnis erhalten. Sollten diese (für die Bewerbung) zusätlich zum 10er Abgang noch ein 9er Abschlusszeugnis mit ESA (und dann besseren Noten) erhalten? Oder bleibt nur das "kleine Zeugnis aus 9" für Bewerbungen?
Ergo: Abschlusszeugnis und Bemerkung, dass die Bedingungen für dessen Zuerkennung in einem anderen Schuljahr vorlagen.
Das hatten wir an anderer Stelle ja auch schonmal; damals ging es um die Frage, ob Schulwechsler in der Oberstufe ein Überweisungszeugnis brauchen, die APO-GOSt aber keines vorsieht. Auch sieht die APO-GOSt genau genommen nur ein Abschlusszeugnis vor, das Abiturzeugnis. Ansonsten gibt es nur Abgangszeugnisse, auch für solche Schüler mit MSA und FHR...Kurosinski hat geschrieben: Donnerstag 26. Juni 2025, 15:32 Gesetz ist doch oberhalb Verordnung, oder?
Und noch eine Kuriosität: Welches Zeugnis bekommt nach der Rechtslage ein Wiederholer in Klasse 10, der die Schule wechselt. Hat die Schulpflicht erfüllt, hat einen Abschluss, ergo Abschlusszeugnis nach Abs. 1, oder... Absatz 3 sagt allerdings, es müsste ein Überweisungszeugnis sein, weil unterjähriger Schulwechsel. Muss jetzt beides sein oder reicht eins? Wir haben dann mit Schulleitung gemeinsam interpretiert, dass mit "die Schule verlassen" nicht gemeint ist, dass diese, unsere Schule verlassen wird, weil der Schüler an anderer Stelle nahtlos weitermacht, sondern, dass "die Schule" als "das Gymnasium" oder "die Sek. I" im weiteren Sinne zu verstehen ist und nur ein Überweisungszeugnis ausgestellt, auf dem der erreichte ESA dokumentiert war. Ob das nun richtig ist, geht aus der Vorschrift leider nicht eindeutig hervor...
LG S. Brando
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