Hallo,
ich bin irritiert. Dieser Schüler (s. bild1) kann nach Schild in eine Nachprüfung (s.bild2). Offensichtlich wird die Note 6 in der neu einsetzenden FS (SN=Spanisch neu) ignoriert. Schild scheint ungenügende (mangelhafte) Leistungen in der neu einsetzenden FS generell zu ignorieren. Kann das sein? Meines Wissens gehört die neu einsetzende FS (als einzige 2. FS) in jedem Fall zu den 10 versetzungsrelevanten Fächern.
Ist das Problem bekannt oder liege ich doch falsch?
(2.0.21.8)
Versetzung
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Re: Versetzung
Dazu gibt es bereits einige Beiträge. Unter Umständen hat es etwas mit den Fächern in der Sprachenfolge zu tun.
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Re: Versetzung
Die Sprachenfolge ist ok.
Trotzdem danke.
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Re: Versetzung
Hallo Herr Teschke.
"§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase
...
(3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden."
"§ 8 Einführungsphase
...
(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie, Chemie), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. ..."
Dieses 9. Pflichtfach kann im o.a. Beispiel IF sein.
Insofern halte ich in diesem Fall die Versetzungsentscheidung lt. Schild-Algorithmus für korrekt.
SN wird als 11. Fach nicht in die Versetzungsentscheidung einbezogen.
Da es in der EF noch keine Umsetzung der Noten in Punkte gibt
("§ 6 Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen
...(7) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt.")
sollte es auch kein Problem mit der Belegung gemäß § 8 (5) geben.
Vermisst habe ich in der APO-GOSt zunächst den früheren Satz 2 in § 9 (3):
"Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen, tritt dieser Kurs an die Stelle des Kurses des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4."
Dieser Satz ist offensichtlich Mitte 2016 entfallen (ABl. NRW. 06/2016 S. 43)
Dies kann ich der APO-GOSt nicht entnehmen:Rolf Teschke hat geschrieben: Montag 1. Juli 2019, 18:01 … Meines Wissens gehört die neu einsetzende FS (als einzige 2. FS) in jedem Fall zu den 10 versetzungsrelevanten Fächern. ...
"§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase
...
(3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden."
"§ 8 Einführungsphase
...
(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie, Chemie), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. ..."
Dieses 9. Pflichtfach kann im o.a. Beispiel IF sein.
Insofern halte ich in diesem Fall die Versetzungsentscheidung lt. Schild-Algorithmus für korrekt.
SN wird als 11. Fach nicht in die Versetzungsentscheidung einbezogen.
Da es in der EF noch keine Umsetzung der Noten in Punkte gibt
("§ 6 Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen
...(7) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt.")
sollte es auch kein Problem mit der Belegung gemäß § 8 (5) geben.
Vermisst habe ich in der APO-GOSt zunächst den früheren Satz 2 in § 9 (3):
"Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen, tritt dieser Kurs an die Stelle des Kurses des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4."
Dieser Satz ist offensichtlich Mitte 2016 entfallen (ABl. NRW. 06/2016 S. 43)
Viele Grüße aus O.-E.
Wolfgang Maßmann
Wolfgang Maßmann
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Re: Versetzung
Das ist ja ein Ding! Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort. Wenn man die aktuelle APO-GOSt liest, ist dem tatsächlich so.