Grundsätzlich rechnet SchILD mit einer "Minderleistung" von einem positiven Wert korrekt. Denn: Eine "Minderleistung" ist
aus Sicht der zu leistenden Unterrichtsstunden zu sehen. Eine "positive Minderleistung" reduziert daher vollkommen korrekt die "Reststunden". Habe ich 25,5 Stunden zu leisten und habe eine Stunde Entlastung dafür, der Schulleitung die Tasche zu tragen, muss ich eine Stunde weniger unterrichten. Das ist die Idee dahinter. Daher: "Minderleistungen" mindern meine zu leistenden Stunden.
Um "Minderleistungen" aus dem vorherigen Schuljahr zu verbuchen erscheint mir dieser Punkt ganz grundsätzlich falsch. Hier wäre meiner Logik nach eine "Mehrleistung" zu erstellen, die dann das zu leistende Deputat erhöht. Auch hier gilt: Was vorne steht ist aus der Perspektive der Reststunden zu sehen: Wie viel muss ich dieses Schuljahr in der Schule an Stunden verplant bekommen?
Die Gründe 150/160/350/360:
150 und 160 kann ich bei "Minderleistung" gar nicht anwählen. 350 könnte in der Tat als Minderleistung genutzt werden, wenn im Abschnitt vorher eine Mehrleistung geleistet und passend verbucht wurde. 360 ebenfalls, wenn die Überschreitung auf Wochenunterricht zurückzuführen gewesen ist.
Als Mehrleistung, in diesem Fall im vorherigen Schuljahr, scheinen die Überstunden erfasst werden zu können: Das Deputat erhöht sich, man braucht mehr Unterricht, um bei den Reststunden auf Null zu kommen. Der Grund 150 scheint mir hier zu tun, was Sie bei "Minderleistung" mit einem negativen Wert erzeugen wollen, oder? 160 scheint nun 360 zu entsprechen, wenn wir es mit Epochenunterricht bzw. allen anderen "Organisatorischen Gründen" zu tun haben, augenscheinlich fällt hier auch "gab halt keinen Kurs mehr für Sie" drunter.
Soweit scheinen also 150/350 und 160/360 zu tun, was Sie wollen, nur eben - je nachdem, in welchem Schuljahr mehr oder weniger gearbeitet werden soll - nicht als negative Werte, sondern als positive dort.
Die Schlüsseltabellen unterstützen diese Interpretation: Zu 160 (und 360) findet sich:
Ad) 160 Gemäß § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG darf die Zahl der Stunden maximal sechs Stunden betragen. Ein Ausgleich (§ 2 Abs. 4 AVO-RL) erfolgt i. d. R. innerhalb des Schuljahres, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
Der bezeichnete Bereich ist genau der Teil über "Mehr- und Minderleistungen in Schuljahren" der oben zitiert wurde.
Zur korrekten Verwendung von 150/350 müsste man sich noch mal § 2 Abs. 1 AVO-RL komplett durchlesen. Das wird in den Schlüsseltabellen referenziert.
Abschließend sind in den Schlüsseltabellen nirgendwo negative Zahlen vorgesehen, es wird nur mit positiven Angaben gearbeitet - real existierende Stunden die geleistet sind oder halt nicht geleistet sind. Bei allem, was am Ende in die Statistik geht, gilt: Ganz gleich was wir uns intelligent, logisch, realistisch oder auch kreativ überlegen, der Rahmen wird durch die amtliche Schulstatistik und deren Regeln vorgegeben.