Ist es richtig, dass auf dem Abgangszeugnis eines siebzehjährigen Schülers, der das Gymnasium nach der Q1 mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife verlässt, steht, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist? Der Schüler wechselt auf eine Gesamtschule.
Ich dachte immer, diese Schulpflicht endet erst in dem Schuljaht, in dem der Schüler 18 wird.
Schulpflicht erfüllt?
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- sbrando
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Re: Schulpflicht erfüllt?
Das ist so korrekt.
Gemäß § 38 (4) SchulG gilt: "Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft."
Also Blick in die APO-GOSt § 40a (4): "Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 SchulG)."
Der Satz steht also auf jedem Abgangszeugnis, indem der schulische Teil der FHR bescheinigt wird.
Gemäß § 38 (4) SchulG gilt: "Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft."
Also Blick in die APO-GOSt § 40a (4): "Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 SchulG)."
Der Satz steht also auf jedem Abgangszeugnis, indem der schulische Teil der FHR bescheinigt wird.
LG S. Brando
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Re: Schulpflicht erfüllt?
Vielen Dank für die schnelle Antwort, § 40a(4) habe ich auch nochmal gelesen, mich irritiert nur die Tatsache, dass ich solche Schüler ja nur gehen lassen darf, wenn sie eine andere Schule , einen Praktikumsplatz oder die Gelegenheit zum Freiwilligendienst vorweisen können
- Uli Dierkes
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Re: Schulpflicht erfüllt?
a) Sie schrieben selber, dass der Schüler zu einer Gesamtschule wechselt. Die aufnehmende Schule muss prüfen, ob die Laufbahn dort fortsetzbar ist und die Verweildauer nicht überschritten wird.Forster hat geschrieben: Dienstag 25. Juni 2024, 20:54 solche Schüler nur gehen lassen darf, wenn sie eine andere Schule ...
b) Ansonsten gilt, wie Herr Brando schrieb, § 40a (4) APO-GOSt.
Sie sollten also den Schüler nicht festhalten, sondern "gehen lassen".
