Nachprüfung MSA

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Jörg Sankowski
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Nachprüfung MSA

Beitrag von Jörg Sankowski »

Ich weiß, dass es diesen Beitrag vor einigen Jahren schon einmal gab, aber ich habe in 2024 erneut das Problem. Schüler XY hat: D-5, M-4, E-4, WP I-4. Schild bietet nach Versetzungs-/Abschlussberechnung auch 2024 eine Nachprüfung in WP-I an, um den MSA zu erreichen. Ist das richtig? Gibt es eine Nachprüfung zur Erlangung eines Ausgleichs, also hier in diesem Fall für die mangelhafte Note in Deutsch?
Oder gibt es nur Nachprüfungen von mangelhaft auf ausreichend?
Danke für die Hilfe vor der heutigen Konferenz.
Karhan
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Re: Nachprüfung MSA

Beitrag von Karhan »

Anhand einer Nachprüfung kann ein mangelhaft nur auf ein ausreichend "gedrückt" werden.
Oder anders formuliert: Durch die Nachprüfung kann man ein mangelhaft nicht auf ein befriedigend, gut, ... "drücken".
Wobei an dieser Stelle sicherlich klar ist, dass Schüler XY im ZP-Fach Deutsch eh keine Nachprüfung ablegen darf.
Hoffe, die Antwort konnte ein wenig weiterhelfen.
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sbrando
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Re: Nachprüfung MSA

Beitrag von sbrando »

Wie war das? Ein Blick in die Rechtsgrundlage hilft... In diesem Fall § 44 APO-S I. Hier heißt es unter (3):

Eine Nachprüfung ist nicht möglich
1. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30) und
2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.

Hier bin ich mir allerdings nicht sicher, ob das nur auf Fächer zutrifft, die aktuell schon einen Ausgleich liefern. Insofern schauen wir auch noch in (2):

Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn
1. durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder
2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden.

Unter 2. ist nur von einer Berechtigung und nicht von einem Abschluss die Rede. Für einen Abschluss ist 2. nur möglich, wenn es sich um eine Gesamt- oder Sekundarschule in integrierter oder teilintegrierter Form handelt (siehe VV zu § 44 44.2 zu Absatz 2).

Zusammenfassend sollte demnach - so lese ich das - keine Nachprüfung im Fach des Wahlpflichtbereichs möglich sein, da hier bereits ein ausreichend vorliegt und der Abschluss keine Berechtigung ist.
LG S. Brando
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Jörg Sankowski
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Re: Nachprüfung MSA

Beitrag von Jörg Sankowski »

Vielen Dank für die schnelle Hilfe,
jetzt sehe ich das auch so. Ich hatte einen Lesefehler in § 44 APO-S I.
Dann macht Schild an dieser Stelle aber immer noch einen Fehler.
Danke!
A. Schüller
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Re: Nachprüfung MSA

Beitrag von A. Schüller »

Der Bug scheint nur an Realschulen aufzutreten. Ich habe das an den Entwickler weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Schüller
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