Herr Maßmann hat nicht unrecht, wenn er sagt, dass die zitierten Regelungen lediglich einen Ausgleich bei der Vergabe von Abschlüssen (vgl. §§ 40 bis 42 APO-S I) vorsieht.JensSpeh hat geschrieben: Freitag 14. Juni 2024, 17:07 Es wäre doch unsinnig, wenn in diesem Fall es eine Versetzungsberechnung gibt, die sagt, nicht versetzt, und eine Abschlussberechnung, die dann sagen würde, Abschluss mit Quali wegen Ausgleichsregelung.
Meiner Meinung nach liegt hier der Knackpunkt. Die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" (vgl. § 43 APO-S I) ist eben eine Berechtigung und kein Abschluss. In SchILD scheint es so, als wären MSA und MSAQ-E verschiedene Abschlüsse, was aber nicht der Fall ist. Es handelt sich um den gleichen "Mittleren Schulabschluss". Durch das Kürzel MSAQ-E wird lediglich verdeutlicht, dass der Schüler zusätzlich die obige Berechtigung besitzt.
Daraus wird dann ein Schuh: Gemäß § 43 (3) erwirbt ein Schüler des Gymnasiums mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Heißt konkret: Keine Versetzung, keine Berechtigung.
Mit anderen Worten: Die Herkunftssprache kann in dem Fall zum Ausgleich der Fremdsprache im Hinblick auf den Erwerb des Abschlusses herangezogen werden, aber offensichtlich nicht zum Ausgleich bzgl. Versetzung, womit der entsprechende Schüler zwar den MSA erwirbt, aber keine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (auch nicht beim Schulwechsel).