Hallo zusammen!
Ich hätte zwei Fragen zur Einführung in die 2. Fremdsprache:
1. Lt. § 34,3-4 APO-WBK muss ein Studierender die Belegung einer 2. FS beim Eintritt in die Bildungsgänge Abendgymnasium oder Kolleg nachweisen, oder lt. Abs. 4 nachholen. Das gilt m.E. nach auch für den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Schild sagt aber bei Berechnungen immer, wenn die Einf. 2. FS nicht erfüllt ist, dass nur FHR möglich ist. Ist das noch ein Relikt aus alten Zeiten oder ist die Einführung in die 2. FS nicht klar geregelt? Genau genommen ist Schild hier falsch, d.h. auch für die FHR muss eine Einführung in die 2. FS nachgewiesen werden.
2. Wie gehen die Kolleginnen und Kollegen der WBKs mit B1 in den Zeugnissen der FOR beim Eintritt ins WBK um? Ist B1 gleichbedeutend mit Einführung in die 2. FS? Ich denke eigentlich ja. Oder hat jemand einmal beim Schulministerium nachgefragt?
Vielen Dank für die Antworten und viele Grüße
Thomas Schindler
Einführung 2. Fremdsprache im Weiterbildungskolleg
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Re: Einführung 2. Fremdsprache im Weiterbildungskolleg
Zu 2.
34.4 zu Absatz 4
Anderweitig erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden. Lese ich so, dass durch B1 die zweite Fremdsprache nachgewiesen wird (entspricht nach meiner Kenntnis auch dem Vorgehen an allgemeinbildenden Schulen und dem Beruflichen Gymnasium am BK).
zu 1.:
Nach langem Einlesen in die APO-WBK, gebe ich Ihnen Recht. Ob das mal anders war, kann ich nicht sagen. SchILD muss hier geändert werden.
Das mit der 2. Fremdsprache für FHR ist in meinen Augen eine Ungleichbehandlung mit den Schülern anderer Schulformen. Am Beruflichen Gymasium (Anlage D APO-BK) muss eine 2. Fremdsprache entweder vorher nachgewiesen oder (neu einsetzend) durchgehend belegt werden. Für die Abiturzulassung müssen mindestens 2 Kurse in der Qualifiaktionsphase dieser Fremdsprache eingebracht werden.
Für die FHR-Vergabe ist diese Einrechnung nicht erforderlich. In Anlage C APO-BK kann die FHR komplett ohne 2. Fremdsprache absolviert werden. (Dann allerdings mit einer Püfung.)
Für eine rechtliche Klärung dieser Fragen, sollten Sie sich an die Schulaufsicht wenden.
34.4 zu Absatz 4
Anderweitig erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden. Lese ich so, dass durch B1 die zweite Fremdsprache nachgewiesen wird (entspricht nach meiner Kenntnis auch dem Vorgehen an allgemeinbildenden Schulen und dem Beruflichen Gymnasium am BK).
zu 1.:
Nach langem Einlesen in die APO-WBK, gebe ich Ihnen Recht. Ob das mal anders war, kann ich nicht sagen. SchILD muss hier geändert werden.
Das mit der 2. Fremdsprache für FHR ist in meinen Augen eine Ungleichbehandlung mit den Schülern anderer Schulformen. Am Beruflichen Gymasium (Anlage D APO-BK) muss eine 2. Fremdsprache entweder vorher nachgewiesen oder (neu einsetzend) durchgehend belegt werden. Für die Abiturzulassung müssen mindestens 2 Kurse in der Qualifiaktionsphase dieser Fremdsprache eingebracht werden.
Für die FHR-Vergabe ist diese Einrechnung nicht erforderlich. In Anlage C APO-BK kann die FHR komplett ohne 2. Fremdsprache absolviert werden. (Dann allerdings mit einer Püfung.)
Für eine rechtliche Klärung dieser Fragen, sollten Sie sich an die Schulaufsicht wenden.
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Jochen Torspecken
Fachberater, Stützpunktleiter Düsseldorf (früher Mettmann)
BK am Haspel der Stadt Wuppertal
tor@bkhaspel.de
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Re: Einführung 2. Fremdsprache im Weiterbildungskolleg
Vielen Dank für die schnelle Antwort in den Ferien! Wir haben die FHR bisher immer vergeben, wenn keine Einführung in die 2. FS vorhanden war. Jetzt nur noch mit 2.FS, aber weil Schild sonst auch schonmal richtiger war, habe ich mal gefragt. Was Sie für das Abitur schreiben, gilt bei uns auch für das Abitur. Die Ungleichbehandlung wird sicherlich durch die bei uns nicht erforderliche Prüfung aufgehoben.
Ihr 1. Zitat habe ich so nicht gefunden, obwohl ich die Version aus dem Internet verwendet habe. Aber B1 ergibt ja auch Sinn, weil es ja eigentlich mehr ist, als einfach nur mit ausreichend abzuschließen.
Vielen Dank nochmal
Ihr 1. Zitat habe ich so nicht gefunden, obwohl ich die Version aus dem Internet verwendet habe. Aber B1 ergibt ja auch Sinn, weil es ja eigentlich mehr ist, als einfach nur mit ausreichend abzuschließen.
Vielen Dank nochmal