Guten Tag,
NN hat die Oberstufe vier Jahre besucht, das Extrajahr geschah "infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände" (§2 (1) APO-GOSt). Nun erfolgt die Zulassung nicht, NN ersucht aber keine Sondergenehmigung auf Verlängerung der Dauer des Bildungsgangs. Sollte man Nr. 3b in der Niederschrift des ersten ZAA NN aufführen und ein entsprechendes Abgangsszeungnis ausstellen, oder lässt man dies, um NN eine spätere Chance auf erneute Wiederholung der Q2 mit Sondergenehmigung zu gewähren?
Danke für Einschätzungen hierzu
Meike Klingauf
nach vier Jahren Oberstufe
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Re: nach vier Jahren Oberstufe
Hallo Frau Klingauf,
solange kein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §2 (1) APO-GOSt vorliegt,
muss NN m.E. die gymnasiale Oberstufe verlassen und ein Abgangszeugnis mit Vermerk nach VV 18.2.2 ausgestellt werden.
NN ist es unbenommen, später einen solchen Antrag zu stellen.
Die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde dürfte dann nicht von Ihrer jetzigen Vorgehensweise abhängig sein.
solange kein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §2 (1) APO-GOSt vorliegt,
muss NN m.E. die gymnasiale Oberstufe verlassen und ein Abgangszeugnis mit Vermerk nach VV 18.2.2 ausgestellt werden.
NN ist es unbenommen, später einen solchen Antrag zu stellen.
Die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde dürfte dann nicht von Ihrer jetzigen Vorgehensweise abhängig sein.
Viele Grüße aus O.-E.
Wolfgang Maßmann
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Re: nach vier Jahren Oberstufe
Herzlichen Dank, Herr Maßmann
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Re: nach vier Jahren Oberstufe
Ist NN von der Schule beraten worden, den Antrag gemäß §2 (1) APO-GOSt zu stellen? Und hat NN diese Beratung ignoriert?Meike Klingauf hat geschrieben: Dienstag 9. April 2019, 08:55 NN ersucht aber keine Sondergenehmigung auf Verlängerung der Dauer des Bildungsgangs.
