Abschluss der abgebenden Schule nicht eintragbar
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GE Schwerte
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Abschluss der abgebenden Schule nicht eintragbar
Guten Tag,
eine (Ex-) Schülerin wird auf einem Berufskolleg den Abschluss FORQ-E erwerben und
möchte zu uns in die gymnasiale Oberstufe.
Ich kann zwar das BK als abgebende Schule eintragen, aber der Eintrag des Abschlusses
wird von Schild verweigert. Die Abschlüsse werden zwar angeboten, sind aber nicht auswählbar.
(Siehe Bild)
Das Feld "Art des Abschlusses" bleibt leer.
Schild: 2.0.27.8
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Schild-Bug oder Bedienungsfehler?
eine (Ex-) Schülerin wird auf einem Berufskolleg den Abschluss FORQ-E erwerben und
möchte zu uns in die gymnasiale Oberstufe.
Ich kann zwar das BK als abgebende Schule eintragen, aber der Eintrag des Abschlusses
wird von Schild verweigert. Die Abschlüsse werden zwar angeboten, sind aber nicht auswählbar.
(Siehe Bild)
Das Feld "Art des Abschlusses" bleibt leer.
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Schild-Bug oder Bedienungsfehler?
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Zuletzt geändert von GE Schwerte am Donnerstag 5. Mai 2022, 11:24, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Abschluss der abgebenden Schule nicht eintragbar
Guten Tag, das kann ich bestätigen. Wenn man aber dann in der Liste der bisher besuchten Schulen die betreffende Schule anklickt, kann man die Einträge editieren und dann auch den Abschluss auswählen. Offenbar hakt es nur bei der automatischen Übernahme.
mfG, D.Jakel
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Hauke Hayen
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Re: Abschluss der abgebenden Schule nicht eintragbar
Aus Neugier: Ich finde die Diskussion hier nicht mehr (ca. 1 Jahr her?) und erinnere mich auch nicht an den Ausgang: Thema war jedenfalls, dass es vom BK nicht in die gymnasiale Oberstufe gehen soll. Ein solcher Wechsel des Bildungsgang sei nicht zulässig.GE Schwerte hat geschrieben: Mittwoch 4. Mai 2022, 12:07 eine (Ex-) Schülerin wird auf einem Berufskolleg den Abschluss FOR-QE erwerben und
möchte zu uns in die gymnasiale Oberstufe.
Aber nochmal: Ich behaupte das hier nicht, ich frage nur aus nebelhafter Erinnerung nach.
Viele Grüße, H. Hayen
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Re: Abschluss der abgebenden Schule nicht eintragbar
Ein solcher Wechsel ist nicht vorgesehen. Aber auch hierbei gilt: Der Schulleiter leitet die Schule. Das schließt das Recht ein zu entscheiden, wen er aufnimmt. Solange sich niemand beklagt ...
Re: Abschluss der abgebenden Schule nicht eintragbar
Guten Tag, die APO-GOSt sagt zunächst mal nur:
.
Anders sieht es dagegen aus (und darum ging, meine ich mich zu erinnern, seinerzeit die Debatte), ob jemand, der am BK schon in der Q-Phase war, wieder in die Q-Phase des Gymansiums zurückgehen kann. Das funktioniert wegen der Kontinuität der Fächer nicht.
Insofern wäre es wohl im Einzelfall möglich, auch vom BK in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu gehen. Wir machen das in der Regel nicht. Im Beispiel oben geht es ja um eine ehemalige Schülerin, der man wohl gerne eine Brücke bauen möchte. Da stimme ich Herrn Dierkes zu, still und heimlich geht viel§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
(3) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Anders sieht es dagegen aus (und darum ging, meine ich mich zu erinnern, seinerzeit die Debatte), ob jemand, der am BK schon in der Q-Phase war, wieder in die Q-Phase des Gymansiums zurückgehen kann. Das funktioniert wegen der Kontinuität der Fächer nicht.
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GE Schwerte
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Re: Abschluss der abgebenden Schule nicht eintragbar
Ich finde diese Diskussion leider auch nicht mehr.Hauke Hayen hat geschrieben: Mittwoch 4. Mai 2022, 16:35 Aus Neugier: Ich finde die Diskussion hier nicht mehr (ca. 1 Jahr her?) und erinnere mich auch nicht an den Ausgang: Thema war jedenfalls, dass es vom BK nicht in die gymnasiale Oberstufe gehen soll. Ein solcher Wechsel des Bildungsgang sei nicht zulässig.
Aus meiner Erinnerung: Das war die Meinung einer einzelnen Bezirksregierung. In der APO ist (afaik!) davon nichts zu finden.
Neutrale Betrachtung der Lage:
Es steht eine nicht-volljährige Schülerin mit passendem Abschluss vor der Tür.
Warum soll die anders behandelt werden als ein Haupt- oder Realschüler mit FORQ-E, der in
unsere Oberstufe möchte?
Außer an den alten Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" sollten wir auch an die Jobsicherung der Kollegen denken;
nach Wegfall der hiesigen Real- und Hauptschulen haben wir kaum noch externe "Zulieferer" für die Oberstufe.
Zuletzt geändert von GE Schwerte am Freitag 6. Mai 2022, 09:22, insgesamt 1-mal geändert.
- Uli Dierkes
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Re: Abschluss der abgebenden Schule nicht eintragbar
Ist das hier gemeint?GE Schwerte hat geschrieben: Donnerstag 5. Mai 2022, 10:44 Ich finde diese Diskussion leider auch nicht mehr.
viewtopic.php?f=46&t=3011&p=17621&hilit ... +BK#p17621
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Hauke Hayen
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