Hallo,
mir ist aufgefallen, dass es Neufassungen der Verordnungen über die Datenverarbeitung an Schulen gegeben hat (Stand 21.12.2021).
Die Neufassungen sind ausführlicher geworden und bringen Klarheit zu verschiedenen hier geführten Diskussionen.
Fundstellen:
Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)
Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Die vollständigen Fassungen finden Sie jeweils in der Druckversion.
Neu: VODV I und II
Moderatoren: Raffenberg, A. Schüller, Pfotenhauer
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011marTusch
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- Schulform: - keine Schule -
Neu: VODV I und II
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
Pensionist
Ottmar Tusch
Pensionist
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GE Schwerte
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- Wohnort: Schwerte
- Schulform: Gesamtschule
Re: Neu: VODV I und II
Die Anlagen 1 bis 3 scheinen verändert.
Und wo ist die erlaubte Speicherung des Masernimpfstatus geblieben?
Und wo ist die erlaubte Speicherung des Masernimpfstatus geblieben?
- Raffenberg
- Beiträge: 2630
- Registriert: Dienstag 25. September 2018, 15:22
- Schulform: Gymnasium
- Kontaktdaten:
Re: Neu: VODV I und II
Interessant!
Hier ein Link zu den Änderungen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_det ... g=0&menu=0
Hier ein Link zu den Änderungen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_det ... g=0&menu=0
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
Jens Raffenberg
- Pfotenhauer
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- Motto: Wer schnell hilft, hilft doppelt!
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Re: Neu: VODV I und II
Hallo.
Die Speicherung des Masern-Impschnachweises ist eine Vorgabe des Bundes.
Da das übergeordnet gilt, muss das nicht in die VO DV I.
Bitte nicht mich fragen, diese Erklärung habe ich auch nur "bekommen".
Die Speicherung des Masern-Impschnachweises ist eine Vorgabe des Bundes.
Da das übergeordnet gilt, muss das nicht in die VO DV I.
Bitte nicht mich fragen, diese Erklärung habe ich auch nur "bekommen".
Mit freundlichen Grüßen
Frank Pfotenhauer
---
Fachberater für die Schulverwaltungssoftware des MSB
Referat 135
E-Mail: frank.pfotenhauer@msb.nrw.de
Frank Pfotenhauer
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- Pfotenhauer
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Re: Neu: VODV I und II
Hallo.
Im wesentlichen geht es darum, dass wenn diensliche Endgeräte zur Verfügung gestellt werden,
dass dann die privaten Geräte für dienstliche Zwecke nicht mehr verwendet werden sollen.
Es gibt aber die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung, wenn das dienstliche Geräte ungeeignet für Aufgaben ist.
Außerdem ist KAOA, das Schultagebuch bei beruflich Reisenden dazu gekommen.
Und das Verwalten von Ehemaligen wurde auf Name, Vorname, Abgangsjahr eingeschränkt.
Im wesentlichen geht es darum, dass wenn diensliche Endgeräte zur Verfügung gestellt werden,
dass dann die privaten Geräte für dienstliche Zwecke nicht mehr verwendet werden sollen.
Es gibt aber die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung, wenn das dienstliche Geräte ungeeignet für Aufgaben ist.
Außerdem ist KAOA, das Schultagebuch bei beruflich Reisenden dazu gekommen.
Und das Verwalten von Ehemaligen wurde auf Name, Vorname, Abgangsjahr eingeschränkt.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Pfotenhauer
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Referat 135
E-Mail: frank.pfotenhauer@msb.nrw.de
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