Überweisungszeugnisse am BK

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Alexander Dedy
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Alexander Dedy »

Jetzt muss ich noch mal genau nachfragen...

1. Fall: SuS ist unter 18 und hat die Schulpflicht der SEK II noch nicht erfüllt. (Bsp: AV-Vollzeit und beginnt im laufenden SJ eine Ausbildung) => Überweisungszeugnis

2. Fall: SuS hat die AV abgeschlossen (Schulpflicht der SEK II erfüllt), ist unter 21 Jahre und bricht eine Ausbildung ab. => Da ja weiterhin die Berufsschulpflicht bei der Aufnahme einer anderen Ausbildung besteht => Überweisungszeugnis

3. Fall: SuS bricht die Ausbildung mit 21+ ab => Abgangszeugnis, da SEK II & Berufsschulpflicht erfüllt ist.

=> Da jeder SuS unter 21 noch Berufsschulpflichtig ist bei Aufnahme eine Ausbildung müsste nach meinem Verständnis deshalb jeder SuS ein Überweisungszeugnis erhalten. Oder bin ich da auf dem Holzweg??? :?: :?:
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Alexander Dedy

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Jochen Torspecken
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Jochen Torspecken »

Wenn ich das richtig sehe, gilt die Berufsschulpflicht (bis 21) in der Ausbildung nur während der laufdenden Ausbildung. (Bin mir aber nicht sicher.) Sinn ist ja hier, dass die Berufsschule besucht wird, um auf die Prüfung vorzubereiten.
Ich würde daher vermuten, dass bei einem Abbruch der Ausbildung nach Vollendung des 18. Lebensjahres (zum Stichtag 1.8.) ein Abgangszeugnis erstellt wird.
Ist bekannt, dass eine weitere Ausbildung begonnen wird, so wäre in meinen Augen ein Überweisungszeugnis angebracht.

Rechtlich sicher bin ich bei diesen Aussagen nicht. Ist nur meine Meinung.
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Alexander Dedy
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Alexander Dedy »

Jochen Torspecken hat geschrieben: Mittwoch 4. Dezember 2019, 14:52 Nach aktueller Rechtsauffassung, dürfen für Schüler, die die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt haben, keine Abgangszeugnisse erstellt werden, sondern Überweisungszeugnisse.
:roll: omg.. das wird dann aber kompliziert! Jeder SuS unter 21 ist ja noch weiterhin Berufsschulpflichtig wenn er eine Ausbildung, BFS o.ä. abbricht. Ob er dann eine (ggf. neue) Ausbildung anfängt ist ja meistens zum Zeitpunkt des Abbruchs noch nicht bekannt....
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Alexander Dedy

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Dr. H. Schulz
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Dr. H. Schulz »

Jochen Torspecken hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 16:01 Von der Rechtsabteilung der Bezirksregierung Düsseldorf liegt mir ein entsprechendes Schreiben an die Schulleitungen vor.
Und was welche _Rechtsgrundlage_ nimmt dieses Schreiben Bezug?
Jochen Torspecken hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 16:01 Das Schreiben aus Ddorf habe ich dem MSB vorgelegt und (leider?) keinen Widerspruch bekommen. Die Rechtsdeutung scheint also zu stimmen, dass SuS, die die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt haben, kein Abgangszeugnis ausgestellt werden darf.
Wenn das Ministerium nicht widerspricht, gilt es? Das sit ja einfach. Mich allerdings treibt das nicht zu vorauseilendem Gehorsam. Allerdings bin ich für solche Entscheidungen auch nicht zuständig. Ich entwerfe die Formulare. Was da drin ist entscheiden andere. Wenn der Schulleiter mir sagt, irgendwo soll "Überweisungszeugnis" draufstehen, schriebe ich das da daruf. Wenn irgendwo "Dumdidumdidödeldödelzeugnis" stehen soll, schreibe ich das da drauf. Der Schulleiter (oder seiner Abteilungsleiter) sagt mir dann noch, was sonst so in dem Zeugnis stehen soll, und dann kommt das da drauf. Und wenn ihm niemand sagt, was da drauf soll, ja mei, dann denkt er sich halt was aus.

Die Überwesiungszeugnisnummer scheint in den letzten 117 Jahren nicht vorranging wichtig gewesen zu sein. Jetzt wird der Bestand des Abendlandes auch nicht davon abhängen. Also, ich sehe keinen Anlass für mehr, als die Formulare soweit anzupassen, dass man neben "Halbjahreszeugnis" auch "Überweisungzeugnis" vorne auf schreiben kann.
Zuletzt geändert von Dr. H. Schulz am Donnerstag 23. Januar 2020, 06:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Jochen Torspecken
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Jochen Torspecken »

Die Rechtsgundlage für dieses Schreiben sind die APO-BK und das SchulG.
Im SchulG ist vorgesehen, dass ein Überweisungszeugnis erstellt wird, wenn ein Schüler vor Beendigung der Schulpflicht einen Bildungsgang verlässt.
In der APO-BK fehlt eine entsprechende Aussage, die die Schulpflicht mit einbezieht. Nach dem Grundsatz "Gesetz vor Verordnung" greift daher (nach der Auslegung von MSB und BezReg) die Regelung im SchulG, wonach ein Überweisungszeugnis auszustellen ist.

Ich finde das auch nicht optimal (vorsichtig formuliert), aber so ist es halt.

Ich habe übrigens bewusst die Abgangszeugnisse als Grundlage genommen, weil dor expilizit auch das Anfangsdatum auf der ersten Seite aufgeführt wird, was nicht bei allen HJZ der Fall ist. Aber: Das ist meine persönliche Zwischenlösung bis es konkrete Vorgaben gibt.
Was Sie drucken und ausgeben, muss ihre Schullleitung verantworten. Meine hat sich für Gehorsam entschieden, da das Schreiben der BezReg unter anderem an meine Leitung ging.
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Dr. H. Schulz »

Im Schulgesetz dürfte die Regelung schon länger stehen, das hat bisher niemanden interessiert. Und die Leitung des Exekutive interessiert es immer noch nicht. Also wahrlich kein Grund, sich zu stressen.

Was das Datum anbetrifft. Wenn die Verantwortlichen nicht möchten, dass es auf einem Halbjahreszeugnis steht, warum sollte ich davon ausgehen, dass es auf einem Überweisungszeugnis steht?
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Wilfried Jansen »

Hallo!

Im aktuellen Amtsblatt finden sich präzisere Vorgaben für die Gestaltung der Überweisungszeugnisse.
Da mir unklar ist, wer überhaupt ein derartiges Zeugnis erhält, hier meine Frage(n):
Erhalten alle Schüler/innen ein Überweisungszeugnis, deren Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt ist, oder nur diejenigen, die in den gleichen Bildungsgang an ein anderes BK wechseln?
Mit freundlichen Grüßen aus Coesfeld
Wilfried Jansen
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Jochen Torspecken »

Alle SuS, die die Berufsschulpflicht nicht erfüllt haben und den Bildungsgang noch nicht abgeschlossen haben.
In den einjährigen Bildungsgängen der Anlagen A (Ausbildungsvorbereitung) und B (Berufsfachschule) ist auch bei Abgangszeugnissen (also keine erfolgreicher Abschluss) vorgesehen, die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu vermerken. Somit gibt es da auch keine Überweisungszeugnisse, wenn die SuS bis zum Ende des Schuljahres durchgehalten haben.
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Re: Überweisungszeugnisse am BK

Beitrag von Wilfried Jansen »

Danke für die schnelle Antwort!
Mit freundlichen Grüßen aus Coesfeld
Wilfried Jansen
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