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Beschäftigungsverbot Infektionsgefährdung

Verfasst: Freitag 24. Mai 2019, 14:29
von Verantwortlicher
Hallo liebe Fachabteilung,

eine Kollegin darf bis zum Beginn der Mutterschutzfrist nicht mehr arbeiten (Beschäftigungsverbot wegen Infektionsgefährdung an Schulen - §3 Abs. 1 Nr.2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW i.V.m. §11 des Mutterschutzgesetztes).

Um es für das Kollegium nicht zu kompliziert zu halten, wurde der Stundenplan angepasst und besagte Kollegin daraus gestrichen, alle Stunden wurden entweder getauscht oder durch eine dauerhafte Vertretung gewährleistet.

Darf ich nun die Basisdaten anpassen? Oder müssen die Stunden der Kollegin zumindest theoretisch berücksichtigt (und entsprechend als vertreten angegeben) werden?

Die bisherigen Threads zu diesem Thema thematisieren leider den Mutterschutz an sich, aber nicht den mMn gesonderten Fall des (frühzeitigeren) Beschäftigungsverbotes.

Vielen Dank für die Antwort im Voraus!

Mit freundlichem Gruß,
M.Strohm

Re: Beschäftigungsverbot Infektionsgefährdung

Verfasst: Montag 27. Mai 2019, 14:53
von Fachabteilung
Hallo Verwantwortlicher,

vielen Dank für Ihre Frage. Wir bewerten das Beschäftigungsverbot wie den Mutterschutz.

Analog zu den bisherigen Beiträgen zu diesem Thema müssen Sie entscheiden, ob es sich um einen provisorisch oder dauerhaft geänderten Stundenplan handelt. Im erstgenannten Fall wären die Basisdaten zu ändern. Handelte es sich um einen provisorischen Plan, müssten Sie die betroffenen Stunden als Ausfall oder Vertretungsstunden deklarieren.