Beschäftigungsverbot Infektionsgefährdung
Verfasst: Freitag 24. Mai 2019, 14:29
Hallo liebe Fachabteilung,
eine Kollegin darf bis zum Beginn der Mutterschutzfrist nicht mehr arbeiten (Beschäftigungsverbot wegen Infektionsgefährdung an Schulen - §3 Abs. 1 Nr.2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW i.V.m. §11 des Mutterschutzgesetztes).
Um es für das Kollegium nicht zu kompliziert zu halten, wurde der Stundenplan angepasst und besagte Kollegin daraus gestrichen, alle Stunden wurden entweder getauscht oder durch eine dauerhafte Vertretung gewährleistet.
Darf ich nun die Basisdaten anpassen? Oder müssen die Stunden der Kollegin zumindest theoretisch berücksichtigt (und entsprechend als vertreten angegeben) werden?
Die bisherigen Threads zu diesem Thema thematisieren leider den Mutterschutz an sich, aber nicht den mMn gesonderten Fall des (frühzeitigeren) Beschäftigungsverbotes.
Vielen Dank für die Antwort im Voraus!
Mit freundlichem Gruß,
M.Strohm
eine Kollegin darf bis zum Beginn der Mutterschutzfrist nicht mehr arbeiten (Beschäftigungsverbot wegen Infektionsgefährdung an Schulen - §3 Abs. 1 Nr.2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW i.V.m. §11 des Mutterschutzgesetztes).
Um es für das Kollegium nicht zu kompliziert zu halten, wurde der Stundenplan angepasst und besagte Kollegin daraus gestrichen, alle Stunden wurden entweder getauscht oder durch eine dauerhafte Vertretung gewährleistet.
Darf ich nun die Basisdaten anpassen? Oder müssen die Stunden der Kollegin zumindest theoretisch berücksichtigt (und entsprechend als vertreten angegeben) werden?
Die bisherigen Threads zu diesem Thema thematisieren leider den Mutterschutz an sich, aber nicht den mMn gesonderten Fall des (frühzeitigeren) Beschäftigungsverbotes.
Vielen Dank für die Antwort im Voraus!
Mit freundlichem Gruß,
M.Strohm