Da ich bislang keinen zu meiner Frage passenden Hinweis gefunden habe, möchte ich diese hier stellen.
Die Oberstufenkurse werden an unserer Schule mitunter durch eine Mitaufsicht im Nachbarraum "vertreten". D.h. der fehlende Kollege (etwa dann, wenn die Fehlzeit planbar ist wie z.B. bei einer Fortbildung) hat die SuS mit Aufgaben versorgt, die diese in der entsprechenden Stunde bearbeiten. Ein sich im Nachbarraum befindender Kollege ist dann neben seinem eigenen Unterricht mit der Mitaufsicht betreut.
Ist eine solche Stunde als EVA oder als Maßnahme mit Lehrkraft bei unveränderter Lerngruppe zu zählen?
Für Hinweise danke ich schon einmal herzlich.
Chr. Achenbach
Vertretungsunterricht in der Oberstufe bei Mitaufsicht
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Re: Vertretungsunterricht in der Oberstufe bei Mitaufsicht
Hallo AchenbachC,
hier stellt sich die Frage, welcher Maßnahme es in dem speziellen Fall eher trifft. Eine pauschale Antwort ist sehr schwierig, da sich in der Praxis eine solche Aufsicht stark unterscheiden kann.
Hier vielleicht mal die 2 Extrembeispiele:
a) Die Lerngruppe ist intensiv und sehr konzentriert mit der eigenverantwortlichen Aufgabe beschäftigt; die mit der Mitaufsicht betreute Lehrkraft kann sich fast ausschließlich dem eigenen Unterricht zuwenden. Hier steht EVA im Vordergrund.
b) Die Lerngruppe ist eher mit anderen Dingen, als mit der Lösung Ihrer Aufgabe beschäftigt. Die mit der Mitaufsicht betreute Lehrkraft muss ständig zwischen den Lerngruppen hin und her laufen, um für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Hier steht die Mitbetreuung im Vordergrund. Darüber hinaus ist auch der Unterricht in der Lerngruppe der Mitbetreuenden Lehrkraft gestört. Auch dieser Unterricht ist danach als Maßnahme mit anderer Lehrkraft (die eigentliche Lehrkraft steht der Lerngruppe nur stark eingeschränkt zur Verfügung) bei veränderter Lerngruppe zu zählen.
hier stellt sich die Frage, welcher Maßnahme es in dem speziellen Fall eher trifft. Eine pauschale Antwort ist sehr schwierig, da sich in der Praxis eine solche Aufsicht stark unterscheiden kann.
Hier vielleicht mal die 2 Extrembeispiele:
a) Die Lerngruppe ist intensiv und sehr konzentriert mit der eigenverantwortlichen Aufgabe beschäftigt; die mit der Mitaufsicht betreute Lehrkraft kann sich fast ausschließlich dem eigenen Unterricht zuwenden. Hier steht EVA im Vordergrund.
b) Die Lerngruppe ist eher mit anderen Dingen, als mit der Lösung Ihrer Aufgabe beschäftigt. Die mit der Mitaufsicht betreute Lehrkraft muss ständig zwischen den Lerngruppen hin und her laufen, um für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Hier steht die Mitbetreuung im Vordergrund. Darüber hinaus ist auch der Unterricht in der Lerngruppe der Mitbetreuenden Lehrkraft gestört. Auch dieser Unterricht ist danach als Maßnahme mit anderer Lehrkraft (die eigentliche Lehrkraft steht der Lerngruppe nur stark eingeschränkt zur Verfügung) bei veränderter Lerngruppe zu zählen.
Mit freundlichen Grüßen
Referat 113 - Unterrichtsstatistik
Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
E-Mail: untstat@msb.nrw.de
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Re: Vertretungsunterricht in der Oberstufe bei Mitaufsicht
herzlichen Dank für die Konkretisierung