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HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 20. August 2026, 10:45
von schr67
Hallo zusammen,
ich habe in Schild3 den HSU für die SuS eingetragen und bekomme nun im SVWS-Client bei SuS, die Spanisch neu gewählt haben und den HSU Spanisch bis Klasse 10 mit Prüfung (nicht die Festsellungsprüfung als 2. FS), einen Laufbahnfehler. Diesen Fall hatte ich aber bereits im Dez. 2024 mit der BezReg klären lassen, das sollte zulässig sein.
Wo steckt der Fehler?
Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 20. August 2026, 12:15
von sbrando
schr67 hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2026, 10:45
Diesen Fall hatte ich aber bereits im Dez. 2024 mit der BezReg klären lassen, das sollte zulässig sein.
Wo steckt der Fehler?
Wahrscheinlich in unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Im entsprechenden Erlass BASS 13-61 Nr. 2 heißt es unter Punkt 6.6
Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Note in der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot besteht.
Nach meiner Lesart bedeutet die Berechtigung zur Belegung einer fortgeführten Sprache immer ein Ausschluss zur Belegung neueinsetzend. So scheint es auch die BzReg Arnsberg zu sehen (vgl.
https://www.bra.nrw.de/system/files/med ... 8_2025.pdf; hier heißt es explizit
geprüfte Sprache kann bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Gesamtnote als fortgeführte Fremdsprache in der Sek. II belegt werden (nicht neueinsetzend!)). So prüft es wohl auch die Laufbahnprüfung.
Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 20. August 2026, 12:23
von GE Schwerte
schr67 hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2026, 10:45
Wo steckt der Fehler?
Das sehe ich wie Herr Brando:
Wer 6 Jahre Spanischunterricht hatte
und eine Sprachprüfung abgelegt hat, kann nicht zu den Spanischanfängern in die Oberstufe.
Er muss zu den Fortgeschrittenen (d.h. fortgeführte Fremdsprache) oder eine andere Fremdsprache belegen.
Siehe auch VVz zur APO-GOSt 8.5.2:
8.5.2 Schülerinnen und Schüler mit bestandener Sprachprüfung nach Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht (BASS 13-61 Nr. 2) oder mit durch die Schule festgestellten adäquaten Sprachkompetenzen können in fortgeführte Fremdsprachenkurse aufgenommen werden.
(Hervorhebung von mir)
Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 20. August 2026, 13:38
von Frodermann
Die Rechtslauslegung macht ja auch (tatsächlich mal?

) so Sinn:
In der GOSt belegt man eine Sprache weiter, die man schon kann. ODER man weist nach, dass man schon genug Fremdsprachen kann und nichts mehr braucht. ODER man fängt eine neue Sprache an.
Eine HSU-Prüfung ist der Nachweis, dass man die Sprache kann und damit ist es legitim, sie fortzuführen.
Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 20. August 2026, 15:48
von schr67
Vielen Dank für die rasche Rückmeldung,
es kann aber doch nicht sein, dass die BezRegierungen unterschiedliche Rechtsauffassungen haben, auf Grundlage der Rückmeldung der BezReg Köln habe ich SuS beraten und wählen lassen..... Ich muss wohl nochmal mit der BezReg mailen.
Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 20. August 2026, 16:18
von Hauke Hayen
schr67 hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2026, 15:48
es kann aber doch nicht sein, dass die BezRegierungen unterschiedliche Rechtsauffassungen haben
Jetzt ernsthaft: Vor einigen (>10) Jahren erhielten wir aus der BR Ddorf die Auskunft, dass schon die teilweise und nicht in der Sek1 durchgängige Teilnahme am HSU ohne irgendeine Prüfung die Belegung der entsprechenden Sprache als neueinsetzend ausschließt.
Damals ging es um Russisch.
Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 20. August 2026, 17:00
von Frodermann
Man kann nur wild spekulieren, welche Probleme da jemand lösen/verhindern wollte.

Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 27. August 2026, 10:14
von schr67
Nachtrag: Auf Nachfrage bei der BezReg Köln wurde mit klar bestätigt, dass der Fall HSU Spanisch bis 10 (Prüfung MSA, nicht als 2. FS) und die Wahl von Spanisch neu nicht verboten ist:
BASS 13-61 Nr. 1 und BASS 13-61 Nr.2 sprechen davon, dass eine fortgeführte Fremdsprache in der Sprache der Sprachprüfung belegt werden „kann“. Es ist nicht davon die Rede, dass die fortgeführte Fremdsprache belegt werden muss und keine neueinsetzende Fremdsprache in der Sprache belegt werden darf.
Vielleicht könnten die Programmierer Rücksprache mit allen BezReg halten....
Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 27. August 2026, 11:29
von Uli Dierkes
Über den Sinn kann man immer streiten. Aber hier geht es nur um das Formale.
Egal ob Russisch oder Spanisch: Ein Muttersprachler (Sohn des russischen Vaters oder Tochter der spanischen Mutter) darf grundsätzlich den neueinsetzenden FS-Unterricht besuchen, sofern er/sie im deutschen Schulsystem diese Sprache nicht schon in der Sekundarstufe I bis zum MSA belegt hatte. Für die Lehrkraft ist in solchen Fällen dann Aufgaben-Binnendifferenzierung nötig und/oder Einbeziehung des Muttersprachlers als "Hilfslehrkraft".
Ein Sohn von Albert Einstein dürfte auch zum Physikunterricht in der Oberstufe zugelassen werden, obwohl er aus Gesprächen mit seinem Vater schon alle Naturgesetze und Rechenwege kennt. Überflieger dürfen nicht benachteiligt werden.
Re: HSU und Neueinsetzende Fremdsprache
Verfasst: Donnerstag 27. August 2026, 19:54
von sbrando
schr67 hat geschrieben: Donnerstag 27. August 2026, 10:14
Nachtrag: Auf Nachfrage bei der BezReg Köln wurde mit klar bestätigt, dass der Fall HSU Spanisch bis 10 (Prüfung MSA, nicht als 2. FS) und die Wahl von Spanisch neu nicht verboten ist:
BASS 13-61 Nr. 1 und BASS 13-61 Nr.2 sprechen davon, dass eine fortgeführte Fremdsprache in der Sprache der Sprachprüfung belegt werden „kann“. Es ist nicht davon die Rede, dass die fortgeführte Fremdsprache belegt werden muss und keine neueinsetzende Fremdsprache in der Sprache belegt werden darf.
Sorry, wenn mich das nicht überzeugt. Das der Wortlaut "kann" und nicht "muss" lautet, heißt ja eig. nur, dass die Sprache auch gar nicht belegt werden kann. Man möge mich korrigieren, aber: Die APO-GOSt und die zugehörige VV "verbietet" es auch nicht explizit, dass jemand der bereits eine Fremdsprache belegt hatte, den Kurs in einer Sprache "neu einsetzend" zu besuchen (z. B. weil "fortgeführt" nicht zustande kommt). Hier würde aber niemand bestreiten, dass das nicht im Sinne der Verordnung ist.
schr67 hat geschrieben: Donnerstag 27. August 2026, 10:14
Vielleicht könnten die Programmierer Rücksprache mit allen BezReg halten....
Es ist nicht Sache der Bezirksregierungen hier Klarheit zu schaffen. Die Vorgaben diesbezüglich müsste das MSB selbst konkretisieren...
Uli Dierkes hat geschrieben: Donnerstag 27. August 2026, 11:29
Überflieger dürfen nicht benachteiligt werden.
Stimmt. Es darf aber auch niemand gezielt benachteiligt werden und es ist ja schon ein gewaltiger Nachteil eine Sprache noch gar nicht zu können ggü. jemandem, der sie zwar vielleicht nicht fließend spricht, aber zumindest die Grundlagen beherrscht...