Hallo
bei uns wird ab dem nächsten Schuljahr bei einer Abmeldung vom Reliunterricht statt dessen praktische Philosophie erteilt.
In dem Fall darf Reli ja nicht mehr auf dem Zeugnis erscheinen und darf natürlich nicht bei den abgeschlossenen Fächern geholt werden. (Dafür gibts nen Haken bei Unterrichtsfächer bearbeiten).
Es kann aber auch passieren, dass Reli im 2. HJ nicht unterrichtet wird und daher geholt werden muss.
Wie kann ich das einstellen, dass das funktioniert?
Reli bei abgeschlossene Fächer nur manchmal holen
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Reli bei abgeschlossene Fächer nur manchmal holen
Lothar Gehlen
Käthe Kollwitz BK Oberhausen
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Re: Reli bei abgeschlossene Fächer nur manchmal holen
Wenn der Unterricht nur im 1. Halbjahr erfolgt, ist das per Definition "Epochenunterricht".
Dafür setzt man im 1. Halbjahr den entsprechenden Haken (geht auch per Gruppenprozess und auch rückwirkend). Die Noten werden dann automatisch beim Halbjahreswechsel übernommen.
Falls der Haken rückwirkend gesetzt wurde, nutzt man zum "Holen" den Gruppenprozess "Noten von Epochalfächern ergänzen" (oder so ähnlich).
Es handelt sich also nicht um "abgeschlossene Fächer". Diese kommen aus vorherigen Schuljahren.
Dafür setzt man im 1. Halbjahr den entsprechenden Haken (geht auch per Gruppenprozess und auch rückwirkend). Die Noten werden dann automatisch beim Halbjahreswechsel übernommen.
Falls der Haken rückwirkend gesetzt wurde, nutzt man zum "Holen" den Gruppenprozess "Noten von Epochalfächern ergänzen" (oder so ähnlich).
Es handelt sich also nicht um "abgeschlossene Fächer". Diese kommen aus vorherigen Schuljahren.
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Jochen Torspecken
Fachberater, Stützpunktleiter Düsseldorf (früher Mettmann)
BK am Haspel der Stadt Wuppertal
tor@bkhaspel.de
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Re: Reli bei abgeschlossene Fächer nur manchmal holen
Moin,
bitte folgendes beachten (letzten Satz)
7 Teilnahme am Religionsunterricht
7.1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen, soweit sie nicht gemäß § 31 Absatz 6 SchulG befreit sind.
7.2 Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt.
VG
Holger Schole
bitte folgendes beachten (letzten Satz)

7 Teilnahme am Religionsunterricht
7.1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen, soweit sie nicht gemäß § 31 Absatz 6 SchulG befreit sind.
7.2 Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt.
VG
Holger Schole