Niko Kalinowski hat geschrieben: Freitag 15. November 2024, 17:31[...]Beim jährlichen "Briefing" der Oberstufenkoordinatoren in Detmold haben die Juristen der Bezirksregierung in diesem Zusammenhang jeweils nur vom Anrecht auf die Erstellung des geänderten letzten/ Abschlusszeugnis gesprochen.
"... die Juristen der Bezirksregierung ..." Meine Frage: Welcher Bezirksregierung?
D.Jakel hat geschrieben: Freitag 15. November 2024, 19:26 [...] Ich habe in einem solchen Fall auf meine Anfrage auch eine entsprechende Aussage von der Bezirksregierung erhalten.
Auch hier: Welche Bezirksregierung?
Hintergrund meiner Frage: Ich hab in der Vergangenheit einige höchst "interessante" Rechtsauffassung div. Bezirksregierungen erlebt.
Da wurde manchmal auch heftig zurückgerudert. Die Rechtsauffassungen im Sauerland müssen nicht mit denen im Rheinland übereinstimmen...
Zur Sache:
Ich würde hier den alten Tip meines Juraprofs aus den 80er Jahren anwenden, wenn ein Kandidat ins Schwafeln geriet:
"Ein Blick in den Gesetzestext erleichtert die Rechtsfindung oft ungemein."
Im "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften"
steht in §10 "Änderung von Registern und Dokumenten" in Absatz 2:
"Die Person kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben
zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem
geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht werden kann:
1. Zeugnisse und andere Leistungsnachweise
[...]
Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der
Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu erklären. "
Absatz 3:
"(3) Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle oder Person,
1. die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat,
2. die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder
3. die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.
Die nach Absatz 2 berechtigte Person hat die angemessenen Kosten der Neuausstellung zu tragen."
§13 enthält noch ein Offenbarungsverbot.
Wenn wir nun eine teleologische Auslegung des Gesetzes nehmen, geht es darum, die Änderung der Identität
quasi "rückwirkend" zu gestalten.
Ich ziehe daher die alten Zeugnisse ein und ersetze sie durch Exemplare mit dem neuen Namen,
wg. § 13 gerade ohne den Hinweis auf die Zweitausfertigung. Und nehme die üblichen Gebühren.
Eine solch rückwirkende Zeugnisausfertigung hatte ich schon mal vor ca. 18 Jahren, damals mit einem richterlichen Beschluss
auf der Grundlage des damaligen "Transsexuellengesetzes".
Es sollte aus den Dokumenten nicht hervorgehen, dass die betroffen Person ihren Namen und ihre sexuelle
Identität geändert hatte.
Dieser Grundsatz wird auch heute noch nach dem SBGG gelten.