Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
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Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Ich darf gerade für einen Schüler alle alten Zeugnisse der letzten 6 Jahre nachdrucken,
weil sich sein Name geändert hat. (SBGG)
Zeugnisformular: GE Anlage 39u40 - Zeugnis 5 - 10 vom 18.6.2024.
Gibt es eine Möglichkeit in der .ini-Datei die Zeile "Wiederbeginn des Unterrichts am ..." zu unterdrücken?
Auskommentieren mit ";" am Zeilenanfang lässt die Zeile stehen, ohne Datum.
"D" fragt mit PopUp-Fenster nach.
"I" druckt das Datum in der Ini-Datei.
(Ich kann natürlich eine Kopie des Reports erstellen und die Zeile auf unsichtbar stellen,
fürchte aber, dass solche Fälle demnächst öfter auftreten.)
weil sich sein Name geändert hat. (SBGG)
Zeugnisformular: GE Anlage 39u40 - Zeugnis 5 - 10 vom 18.6.2024.
Gibt es eine Möglichkeit in der .ini-Datei die Zeile "Wiederbeginn des Unterrichts am ..." zu unterdrücken?
Auskommentieren mit ";" am Zeilenanfang lässt die Zeile stehen, ohne Datum.
"D" fragt mit PopUp-Fenster nach.
"I" druckt das Datum in der Ini-Datei.
(Ich kann natürlich eine Kopie des Reports erstellen und die Zeile auf unsichtbar stellen,
fürchte aber, dass solche Fälle demnächst öfter auftreten.)
- Falko Müller
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Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Meines Wissens dürfen sich die neu gedruckten Zeugnisse nicht erkennbar von den Originalen unterscheiden (außer im Namen), daher müsste da dann das entsprechende Datum der Originalzeugnisse stehen.
Freundliche Grüße
Falko Müller
Falko Müller
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Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Beim jährlichen "Briefing" der Oberstufenkoordinatoren in Detmold haben die Juristen der Bezirksregierung in diesem Zusammenhang jeweils nur vom Anrecht auf die Erstellung des geänderten letzten/ Abschlusszeugnis gesprochen. Für alle älteren Zeugnisse müsse eine besonders begründete Notwendigkeit benannt werden. Diese Information gab es am 04.11.2024. Das ist dann keine Reportlösung, aber eine juristische ...
Weiterhin soll dieses Zeugnis auch den Hinweis(stempel) einer Zweitschrifterstellung tragen.....

Weiterhin soll dieses Zeugnis auch den Hinweis(stempel) einer Zweitschrifterstellung tragen.....

Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Guten Tag,
Das stimmt wahrscheinlich nicht (mehr?). Es gibt wohl eine VV, dass eine Zweitausfertigung mit dem Hinweis "Diese Ausfertigung tritt an die Stelle... " auszuhändigen ist. Ich habe in einem solchen Fall auf meine Anfrage auch eine entsprechende Aussage von der Bezirksregierung erhalten.Falko Müller hat geschrieben: Freitag 15. November 2024, 17:19 Meines Wissens dürfen sich die neu gedruckten Zeugnisse nicht erkennbar von den Originalen unterscheiden (außer im Namen), daher müsste da dann das entsprechende Datum der Originalzeugnisse stehen.
mfG, D.Jakel
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Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
"... die Juristen der Bezirksregierung ..." Meine Frage: Welcher Bezirksregierung?Niko Kalinowski hat geschrieben: Freitag 15. November 2024, 17:31[...]Beim jährlichen "Briefing" der Oberstufenkoordinatoren in Detmold haben die Juristen der Bezirksregierung in diesem Zusammenhang jeweils nur vom Anrecht auf die Erstellung des geänderten letzten/ Abschlusszeugnis gesprochen.
Auch hier: Welche Bezirksregierung?D.Jakel hat geschrieben: Freitag 15. November 2024, 19:26 [...] Ich habe in einem solchen Fall auf meine Anfrage auch eine entsprechende Aussage von der Bezirksregierung erhalten.
Hintergrund meiner Frage: Ich hab in der Vergangenheit einige höchst "interessante" Rechtsauffassung div. Bezirksregierungen erlebt.
Da wurde manchmal auch heftig zurückgerudert. Die Rechtsauffassungen im Sauerland müssen nicht mit denen im Rheinland übereinstimmen...
Zur Sache:
Ich würde hier den alten Tip meines Juraprofs aus den 80er Jahren anwenden, wenn ein Kandidat ins Schwafeln geriet:
"Ein Blick in den Gesetzestext erleichtert die Rechtsfindung oft ungemein."
Im "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften"
steht in §10 "Änderung von Registern und Dokumenten" in Absatz 2:
"Die Person kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben
zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem
geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht werden kann:
1. Zeugnisse und andere Leistungsnachweise
[...]
Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der
Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu erklären. "
Absatz 3:
"(3) Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle oder Person,
1. die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat,
2. die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder
3. die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.
Die nach Absatz 2 berechtigte Person hat die angemessenen Kosten der Neuausstellung zu tragen."
§13 enthält noch ein Offenbarungsverbot.
Wenn wir nun eine teleologische Auslegung des Gesetzes nehmen, geht es darum, die Änderung der Identität
quasi "rückwirkend" zu gestalten.
Ich ziehe daher die alten Zeugnisse ein und ersetze sie durch Exemplare mit dem neuen Namen,
wg. § 13 gerade ohne den Hinweis auf die Zweitausfertigung. Und nehme die üblichen Gebühren.
Eine solch rückwirkende Zeugnisausfertigung hatte ich schon mal vor ca. 18 Jahren, damals mit einem richterlichen Beschluss
auf der Grundlage des damaligen "Transsexuellengesetzes".
Es sollte aus den Dokumenten nicht hervorgehen, dass die betroffen Person ihren Namen und ihre sexuelle
Identität geändert hatte.
Dieser Grundsatz wird auch heute noch nach dem SBGG gelten.
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Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Da Detmold eine eigene BR hat, wahrscheinlich BR Detmold.GE Schwerte hat geschrieben: Freitag 15. November 2024, 20:20"... die Juristen der Bezirksregierung ..." Meine Frage: Welcher Bezirksregierung?Niko Kalinowski hat geschrieben: Freitag 15. November 2024, 17:31[...]Beim jährlichen "Briefing" der Oberstufenkoordinatoren in Detmold haben die Juristen der Bezirksregierung in diesem Zusammenhang jeweils nur vom Anrecht auf die Erstellung des geänderten letzten/ Abschlusszeugnis gesprochen.
Und Zeugnisse bei Namen/Geschlechtsänderungen sind sicherlich ein wichtiger Grund.Niko Kalinowski hat geschrieben: Freitag 15. November 2024, 17:31 ... Für alle älteren Zeugnisse müsse eine besonders begründete Notwendigkeit benannt werden. ...
Ansonsten gilt Abschnitt 6 von BASS 12-65 Nr. 6 (https://bass.schul-welt.de/15329.htm)
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Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Die haben womöglich eine Rechtsauffassung, die von rheinischen Frohsinn Düsseldorfs abweicht.M. Plümper hat geschrieben: Samstag 16. November 2024, 08:33Da Detmold eine eigene BR hat, wahrscheinlich BR Detmold.

Die alten Zeugnisse sind nicht im Sinne von Abschnitt 6 "zerstört oder abhandengekommen", sondernAnsonsten gilt Abschnitt 6 von BASS 12-65 Nr. 6 (https://bass.schul-welt.de/15329.htm)
sie sind noch da - aber (jetzt) falsch.
Daher: "Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der
Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu erklären. "
Ich (als "Stelle im Sinne des Absatzes 3") tausche halt alt gegen neu und vernichte die alten Exemplare.
(Oder sollte ich sie für einen neuerlichen Sinneswander besser aufheben?

Zuletzt geändert von GE Schwerte am Samstag 16. November 2024, 13:27, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Guten Tag, BezReg Arnsberg, wir haben mittlerweile einen anderen Schulleiter. Im Gesetzestext steht Ausfertigung, ich würde mal annehmen, dass die Rechtsauffassung einer Bezirksregierung auf solideren Füßen steht als meine vor Ort. Insofern würde ich jene immer einhalten.
Ich sehe die "Existenz einer Ausfertigung" nicht als Verstoß gegen das "Offenbarungsverbot" an. Es gibt z.B. Gerichtsurteile, die das Recht auf Anpassung der Namen etwa in Personalakten ausdrücklich verneinen. Dies betrifft auch die rückwirkende Anpassungen sämtlicher Zeignisse. Angepasst wird i.d.R. nur das Abschlusszeugnis.
Ich sehe die "Existenz einer Ausfertigung" nicht als Verstoß gegen das "Offenbarungsverbot" an. Es gibt z.B. Gerichtsurteile, die das Recht auf Anpassung der Namen etwa in Personalakten ausdrücklich verneinen. Dies betrifft auch die rückwirkende Anpassungen sämtlicher Zeignisse. Angepasst wird i.d.R. nur das Abschlusszeugnis.
mfG, D.Jakel
- Uli Dierkes
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Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Nur dieses wird im weiteren Lebenswandel noch benötigt. Niemand will ältere Einzelzeugnisse sehen, wenn das Abschluss- oder Abgangszeugnis vorliegt.
Deshalb sollte man in solchen Angelegenheiten nicht Sammler-Bedürfnisse erfüllen, sondern lebensnah handeln.

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Re: Wiederbeginn-Zeile unterdrücken?
Eindeutig!Die haben womöglich eine Rechtsauffassung, die von rheinischen Frohsinn Düsseldorfs abweicht.

Wie Herr Plümper schon richtig gefolgert hat, geht es um die Juristen der Bezirksregierung Detmold ...