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Abschluss EESA - Lernbereichsnote NW ohne (oder mit) epochalem Fach?

Verfasst: Dienstag 11. Juni 2024, 15:02
von Kurosinski
In unserer Konferenz des Jahrgangs 10 stellte sich die Frage, ob auch ein Fach, das NUR in HJ1 unterichtetet wurde, zur Bildung der Lernbereichsnote herangezogen wird, falls ein EESA erreicht wird.

Nach APO SI, §41 gilt
In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaften zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.
Wir haben in HJ1 das Fach Biologie epochal. In HJ2 wechselt es dann zu Chemie und Physik.
Kann, darf oder muss Biologie nun mit zur Bestimmung der LB NW Note herangezogen werden?

Ergänzend:
Ein Ähnliches Problem taucht dann auch in Verbindung mit Schüler:innen mit Förderbedarf LE auf.
Diese bekommen eine Abschluss Lernen oder einen dem ESA vergleichbaren Abschluss (HA9). Auch hier müsste Bio, PH und CH zu LB NW zusammengefasst werden, aber auch AH, AT, AW zu dem Lernbereich Arbeitslehre. Gilt hier das gleiche wie im obigen Fall mit einer epochalen Note?

Re: Abschluss EESA - Lernbereichsnote NW ohne (oder mit) epochalem Fach?

Verfasst: Dienstag 11. Juni 2024, 15:39
von JensSpeh
Grundsätzlich sind ja Leistungen in Epochalfächern auch versetzungswirksam. Von daher würde ich mal vermuten, dass bei einer solchen Entscheidung ebenfalls die Leistungen des ersten Halbjahres zu berücksichtigen sind. Die Frage wäre nach der Gewichtung. Ich würde da die Gewichtung geringer einschätzen als bei einem Fach, welches das ganze Jahr unterrichtet wurde. Wir nehmen auch das leistungsdifferenzierte Fach Chemie bei uns als ausschlaggebend, wenn die LB-Note zwischen zwei Noten landet...

Re: Abschluss EESA - Lernbereichsnote NW ohne (oder mit) epochalem Fach?

Verfasst: Dienstag 11. Juni 2024, 17:27
von Kurosinski
Danke, das ist ein Ansatz, der passend ist, aber grundsätzlich heißt es in der APO SI

§ 22
Allgemeine Versetzungsanforderungen

(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
...
(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.


Jetzt geht es aber in erster Linie um einen Abschluss (in Verbindung mit der Versetzung).
Wären dann nicht nur die aktuellen Noten in HJ 2 relevant für den Lernbereich? Siehe Absatz 2?

Außerdem gilt bei Abschlüssen, dass die schulischen Leistungen des zweiten Halbjahres zu berücksichtigen sind:

Abschlussverfahren

§ 30
Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang nach einem Abschlussverfahren erworben. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf

1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und

2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 (§ 22 Absatz 2) in den übrigen Fächern.

Re: Abschluss EESA - Lernbereichsnote NW ohne (oder mit) epochalem Fach?

Verfasst: Dienstag 11. Juni 2024, 18:30
von sbrando
Das Problem ist, dass die APO-S I in diesen Belangen im Gegensatz zur APO-GOSt nicht hinreichend präzise ist. In gewisser Weise ist ja bereits § 22 (2) Satz 2 zumindest in Ansätzen wiedersprüchlich zu Satz 1, da nicht hinreichend klar ist, was eine angemessene Berücksichtigung der Gesamtentwicklung und der Zeugnisnote im ersten Halbjahr eigentlich ist. Heißt das jetzt, dass die Zeugnisnote im zweiten Halbjahr durch die vom ersten Halbjahr grundsätzlich beeinflusst oder nicht? (*)

§ 30 (1) spricht in 2. explizit von Leistungen im zweiten Halbjahr, verweist aber wiederum auf § 22 (2), der sich nicht so richtig festlegen will.

§ 22 (4) wiederum besagt, dass auch Epochenfächer versetzungswirksam sind, weswegen ihre Note auf dem Zeugnis des zweiten Halbjahres auch wieder ausgewiesen und für die Versetzung herangezogen wird, obwohl die Versetzungsentscheidung nach § 22 (2) Satz 1 ja eigentlich nach den Leistungen des zweiten Halbjahres zu entscheiden ist.

Und es geht ja sogar noch weiter: Die §§ 25 bis 27 regeln die Versetzung für die Haupt- und Realschulen sowie die Gymnasien (vernünftigerweise) über die erreichten Noten im Zeugnis des zweiten Halbjahres. Würde man § 22 (2) Satz 1 somit streng auslegen, müsste man genau genommen, Epochenfächer unberücksichtigt lassen und (*) verneinen, was wiederum § 22 (2) Satz 2 zuwider läuft. Bejaht man dagegen (*) und berücksichtigt § 22 (2) Satz 2, so ist - zumindest bei allerstrengster Auslegung - sowohl § 22 (2) Satz 1 sowie § 30 (1) verletzt.
Die Vergabe der Schulabschlüsse richtet sich gemäß § 40 bis 42 wiederum grundsätzlich nach den Bestimmungen von § 25 bis 27, die wiederum die Zeugnisnoten im zweiten Halbjahr berücksichtigen...

Wie man sieht, kann man sich hier wunderbar im Kreis drehen und ist hinterher kein Bisschen schlauer, weil das was man sucht, in der APO-S I gar nicht zu finden ist. Da hilft nur eine Nachfrage beim MSB oder der zuständigen Bezirksregierung, wie das im konkreten Fall zu handhaben ist.

Re: Abschluss EESA - Lernbereichsnote NW ohne (oder mit) epochalem Fach?

Verfasst: Dienstag 11. Juni 2024, 18:44
von Uli Dierkes
sbrando hat geschrieben: Dienstag 11. Juni 2024, 18:30 Da hilft nur eine Nachfrage beim MSB oder der zuständigen Bezirksregierung
... oder einfach eine eigenverantwortliche Entscheidung der Versetzungskonferenz. In dubio pro reo. Dann kann man in Ruhe abwarten, ob irgendjemand Einspruch gegen die getroffene Versetzungsentscheidung erhebt.

Re: Abschluss EESA - Lernbereichsnote NW ohne (oder mit) epochalem Fach?

Verfasst: Dienstag 11. Juni 2024, 18:49
von JensSpeh
Interessant daran ist, warum dieser offensichtliche Widerspruch nach so vielen Jahren nicht aufgelöst worden ist. Das ist schon etwas schlampige Arbeit von oben.

Re: Abschluss EESA - Lernbereichsnote NW ohne (oder mit) epochalem Fach?

Verfasst: Dienstag 11. Juni 2024, 18:56
von Kurosinski
sbrando hat geschrieben: Dienstag 11. Juni 2024, 18:30 Das Problem ist, dass die APO-S I in diesen Belangen im Gegensatz zur APO-GOSt nicht hinreichend präzise ist.
Wie man sieht, kann man sich hier wunderbar im Kreis drehen und ist hinterher kein Bisschen schlauer, weil das was man sucht, in der APO-S I gar nicht zu finden ist. Da hilft nur eine Nachfrage beim MSB oder der zuständigen Bezirksregierung, wie das im konkreten Fall zu handhaben ist.
Mir ist schon fast schwindlig geworden beim Lesen.
Herr Dierkes Lösung ist da deutlich praktischer umsetzbar.
Es handelt sich ja um sehr spezielle Einzelfälle.

Aber Herr Speh hat Recht: es hätte eindeutig geklärt sein können.

Übrigens hat uns auch verwundert, dass zwar der Lernbereich NW zusammengefasst wird, aber Arbeitslehre anscheinend nicht - im Gegensatz zur Sekundarschule.

Re: Abschluss EESA - Lernbereichsnote NW ohne (oder mit) epochalem Fach?

Verfasst: Dienstag 11. Juni 2024, 21:40
von sbrando
Uli Dierkes hat geschrieben: Dienstag 11. Juni 2024, 18:44 ... oder einfach eine eigenverantwortliche Entscheidung der Versetzungskonferenz. In dubio pro reo. Dann kann man in Ruhe abwarten, ob irgendjemand Einspruch gegen die getroffene Versetzungsentscheidung erhebt.
Kurosinski hat geschrieben: Dienstag 11. Juni 2024, 18:56 Herr Dierkes Lösung ist da deutlich praktischer umsetzbar.
Es handelt sich ja um sehr spezielle Einzelfälle.
Ehrlich gesagt, sehe ich das auch so und würde es ebenso handhaben :D. Der ursprüngliche Frage sind wir dadurch aber auch nicht näher gekommen, denn die Lösung scheint zu sein: Es gibt keine eindeutige Antwort, man interpretiere die Vorschriften kreativ und sinnvoll. Wo kein Kläger, da kein Richter...