SELECT Schueler.* FROM Schueler
WHERE Schueler.Status IN (2)
AND Schueler.Geloescht='-'
AND Schueler.ASDJahrgang IN ('06','07','08','09','10','EF')
AND Schueler.SchulnrEigner = 123456
AND EXISTS (SELECT slad.ID FROM SchuelerLernabschnittsdaten AS slad
INNER JOIN SchuelerLeistungsdaten AS sld ON sld.Abschnitt_ID=slad.ID
WHERE slad.Schueler_ID=Schueler.ID
AND slad.SchulnrEigner = 123456
AND slad.Jahr=(SELECT sch.Schuljahr FROM EigeneSchule AS sch Where sch.SchulnrEigner = 123456)
AND slad.Abschnitt=(SELECT sch.SchuljahrAbschnitt FROM EigeneSchule AS sch Where sch.SchulnrEigner = 123456)
AND slad.WechselNr=999
AND slad.Hochrechnung=0
AND sld.Warnung='+'
AND sld.SchulnrEigner = 123456
AND sld.Warndatum IS NULL)
Man muss natürlich daran denken, 123456 durch die eigene Schulnummer zu ersetzen.
Niko Kalinowski hat geschrieben: ↑Dienstag 9. April 2024, 11:01
Volljährige SuS erhalten keine Mahnungen ....
Klar, danke! Es verwirrt jedoch, dass die Briefe durch den Report auch bei vollj. Schülern gedruckt werden, sogar auch zusätzlich an die Eltern adressiert.
Sind bei den unterschiedlichen Erziehern alle Haken "erhält Anschreiben" gesetzt? Werden die Briefe auch erzeugt, wenn der Haken bei einem Erzieherdatensatz nicht gesetzt wurde?
Wir haben heute die Mahnungen mit dem SQL Befehl und dem Report "Serienbrief Mahnung gefährdete Versetzung Filter II.zip" gedruckt.
Das hat hervorragend geklappt. Man muss nur dran denken, dass das Mahndatum anschließend noch gesetzt werden muss.
Muss das über den Gruppenprozess "Mahnungen" geschehen, oder kann man das Mahndatum auch manuell oder direkt über einen Gruppenprozess setzten?
Im Jahrgang 6 bin ich etwas verwirrt darüber, dass bei jeder Mahnung die Bemerkung
Bemerkung: Im Fall der Nichtversetzung muss Malak vorbehaltlich der Entscheidung der
Versetzungskonferenz gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die
Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I zu diesem Zeitpunkt in die Klasse 7 der Hauptschule, der
Gesamtschule oder der Sekundarschule übergehen.
erscheint, auch wenn der Schüler erst 2 Jahre in der Erprobungsstufe ist?
Die Bemerkung erscheint standardmäßig, da das der Standardfall nach zwei Jahren in der Erprobungsstufe ist. SuS können ein weiteres Jahr in der EP nur im Ausnahmefall durchlaufen (Antrag der Eltern, Entscheidung der versetzungskonferenz).
Raffenberg hat geschrieben: ↑Freitag 12. April 2024, 10:17
Die Bemerkung erscheint standardmäßig, da das der Standardfall nach zwei Jahren in der Erprobungsstufe ist. SuS können ein weiteres Jahr in der EP nur im Ausnahmefall durchlaufen (Antrag der Eltern, Entscheidung der versetzungskonferenz).
Aber so steht dass doch gar nicht im §12 APO-SI. Da lese ich
(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder
der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen,
wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe
nicht überschritten wird (§ 10 Absatz 2) und die Versetzungskonferenz
feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung
danach die Versetzung erreicht werden kann.
Auf Antrag usw. kann am Gymnasium die Klasse 5 wiederholt werden, für die 6 muss kein Antrag gestellt werden. Die Höchst-Verweildauer in der Erprobungsstufe beträgt drei Jahre.
Im dreigliedrigen Schulsystem ist der Wechsel der Standardfall. Deshalb geschieht hier der Wiederholungswunsch in der Regel auf Antrag der Eltern. Es müssen ja eigentlich besondere Gründe vorliegen. Im Serienbrieftext steht davon aber so auch nichts drin.