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Datenabruf vom Meldeportal

Verfasst: Samstag 25. Februar 2023, 14:31
von 011marTusch
Hallo,

möglicherweise ist der "Datenabruf vom Meldeportal" inzwischen ein alter Hut. Nach vier Jahren Ruhestand bin ich nicht mehr auf dem Laufenden.

Bei einer Recherche ist mir eine Änderung in der Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW aufgefallen. Während in der früheren Version "Schulen" in einem eigenen Paragraphen explizit genannt wurden und eine Hand voll Daten aufgeführt waren, welche an Schulen übermittelt werden durften, werden Schulen inzwischen in § 12 Behördenauskünfte im Abrufverfahren verwurschtet:
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§ 12 (Fn 4)
Behördenauskünfte im Abrufverfahren

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte Meldedaten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab. Bei einer Personensuche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln. Bei einer freien Suche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln.
...
Zur Erinnerung: öffentliche Stellen sind Einrichtungen, welche per Gesetz berechtigt bzw. verpflichtet sind, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten (s. auch § 5 (1) DSG NRW). Für Schulen sind die Verordnungen VODV I und II einschlägig.