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Elektronischer Rechtsverkehr

Verfasst: Mittwoch 11. Mai 2022, 15:13
von Jan
Hallo zusammen,
der elektronische Rechtsverkehr ist nach meinem Kenntnisstand mittlerweile bindend.
Dazu habe ich Fragen:
Unser Träger stellt uns "sein" Postfach zur Verfügung. Ist das gängige Praxis auch anderswo und ist das so in Ordnung?
Die Widerrufsbelehrungen müssten m.E. nun auch den Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr enthalten. Ich sträube mich aber dagegen, dass bei allen Formularen anzupassen. Wie gehen andere Schulen damit um?
Viele Grüße
Jan

Re: Elektronischer Rechtsverkehr

Verfasst: Donnerstag 12. Mai 2022, 10:16
von Pfotenhauer
Hallo.

Schulen müssen sich momentan noch nicht für den elektronsichen Rechtverkehr öffnen.
Das wird sich 2025 ändern. Bis dahin müssen die Schulträger die entsprechenden Vorraussetzungen schaffen.

Re: Elektronischer Rechtsverkehr

Verfasst: Donnerstag 12. Mai 2022, 16:59
von GE Schwerte
Darf ich an das Schreiben des Schulministeriums vom April 2021 erinnern, mit dem Hinweis auf den Runderlass von 3.1.2020 (!). (siehe Anlage)

Zitat:
"Ich bitte daher, die ihnen nachgeordneten Schulämter sowie die kommunalen Schulträger über den Hinweis des Justizministeriums zu unterrichten
und diese erneut zu sensibilisieren.

Zu weiteren Auswirkungen der Gesetzesänderung sowie zur Einrichtung des besonderen Behördenpostfachs wird auf das Schreiben vom 03.01.2020 verwiesen."

Ich finde daher schon, dass die Forderungen der Bezirksregierungen nach Faxen
und das Ansinnen der Kreisschulämter nach vermailten Excel-Tabellen ein wenig antiquiert sind.
Ein Fax hat heute den Status einer offenen Postkarte.

Re: Elektronischer Rechtsverkehr

Verfasst: Freitag 13. Mai 2022, 08:07
von Pfotenhauer
Hallo.

Das bezieht sich aber auf die Kommuntikation mit den Behörden untereinander.
Wenn Schulen das Land vor Gericht vertreten müssen, das kommt selten vor, dann muss die Kommunikation seit 1.1.2022 so laufen.
In solchen Fällen soll dann übergangsweise die Kommunikationsmöglichkeit der Kommune mitgenutzt werden.

Bis 2025 müssen die Schulträger den Schulen einen elektronischen Kommunikationskanal zur Verfügung stellen.
Da ist eine KANN-Frist, wer das früher machen will, kann das natürlich machen.