Was dürfen Vetretungsleher
Verfasst: Dienstag 21. Januar 2020, 20:39
Hallo zusammen,
da ich mit meinem Latein am Ende bin, frage ich mal hier, da ich bislang auch bei vielen Nachfragen andernorts keine rechtssichere Antwort erhalten habe.
Dürfen Lehrer, die im Rahmen einer Vertretungsstelle eingestellt wurden, auch die Funktion eines Klassenlehrers übernehmen? Und dürfen Vertretungslehrer, die für bspw. Deutsch eingestellt wurden, auch in einem anderen Fach, bspw. Mathematik im Unterricht regelmäßig (also laut Stundenplan) eingesetzt werden?
Ich habe dazu bislang in keinem Erlass in NRW oder sonstwo etwas gefunden...
Grundsätzlich hätte ich gedacht, dass dem so ist, laut ADO NRW Paragraph 12 hab ich erstmal das Folgende gefunden: "(2) Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefähigung besitzen."
Daraus würde ich schließen, das beides möglich sein sollte.
Ich habe aber andererseits von KollegInnen gehört, dass das nicht erlaubt ist. Eine genaue Begründung wusste niemand, ggf. aufgrund einer möglichen Klagemöglichkeit auf Entfristung.
Kennt jemand einen Erlass oder irgendwas anderes dazu, wo das geregelt sein könnte? Bald steht meine Revision zum stv. Schulleiter an und dies wurde mir als Beispielfrage benannt.
Ich hoffe, mir kann da jemand weiterhelfen.
Besten Dank schon mal und ebensolche Grüße
Patrick
da ich mit meinem Latein am Ende bin, frage ich mal hier, da ich bislang auch bei vielen Nachfragen andernorts keine rechtssichere Antwort erhalten habe.
Dürfen Lehrer, die im Rahmen einer Vertretungsstelle eingestellt wurden, auch die Funktion eines Klassenlehrers übernehmen? Und dürfen Vertretungslehrer, die für bspw. Deutsch eingestellt wurden, auch in einem anderen Fach, bspw. Mathematik im Unterricht regelmäßig (also laut Stundenplan) eingesetzt werden?
Ich habe dazu bislang in keinem Erlass in NRW oder sonstwo etwas gefunden...
Grundsätzlich hätte ich gedacht, dass dem so ist, laut ADO NRW Paragraph 12 hab ich erstmal das Folgende gefunden: "(2) Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefähigung besitzen."
Daraus würde ich schließen, das beides möglich sein sollte.
Ich habe aber andererseits von KollegInnen gehört, dass das nicht erlaubt ist. Eine genaue Begründung wusste niemand, ggf. aufgrund einer möglichen Klagemöglichkeit auf Entfristung.
Kennt jemand einen Erlass oder irgendwas anderes dazu, wo das geregelt sein könnte? Bald steht meine Revision zum stv. Schulleiter an und dies wurde mir als Beispielfrage benannt.
Ich hoffe, mir kann da jemand weiterhelfen.
Besten Dank schon mal und ebensolche Grüße
Patrick