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Landeswappen auf Abschlusszeugnissen

Verfasst: Mittwoch 27. November 2019, 16:11
von aepping
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben soeben für unsere Blockklasse im Groß- und Außenhandel die ersten Abschlusszeugnisse mit SchILD geschrieben unter Verwendung der Standard-Zeugnisformulare BK. Gibt es einen Grund dafür, dass auf den Abschlusszeugnissen das Landeswappen erscheint, auf den Abgangszeugnissen aber nicht? Wir fänden es schlüssiger, wenn der Zeugniskopf auf allen Zeugnissen gleich wäre.
Und nun noch ein Lob: Der Zeugnisdruck hat super geklappt, wir sind nach den ersten Monaten mit SchILD ganz angetan und freuen uns, dass wir endlich den Absprung von IBIS geschafft haben.
Danke für eine kurze Antwort und viele Grüße aus Münster,
A. Epping

Re: Landeswappen auf Abschlusszeugnissen

Verfasst: Mittwoch 27. November 2019, 16:59
von Jochen Torspecken
Es ist üblich, auf Abschlusszeugnissen das Wappen des Schulträgers zu verwenden. Das soll die Besonderheit von Abschlüssen betonen.
Das Landeswappen dient nur als Platzhalter und sollte von den Schulen selber geändert werden.
Sie dürfen aber auch den normalen Zeugniskopf verwenden. Das bleibt Ihnen überlassen.

Re: Landeswappen auf Abschlusszeugnissen

Verfasst: Mittwoch 27. November 2019, 23:16
von 011marTusch
Hallo,
die Verordnung ist alt, aber vermutlich noch in Kraft:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_an ... 9095435670
Verordnung über die Führung des Landeswappens

Vom 16. Mai 1956 (Fn 1) (Fn 10)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 (GV. NW. S. 219) (Fn 2) wird verordnet:

I. Allgemeines
...

§ 2 (Fn 3)
(1) Das Landeswappen führen

...

h) die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und öffentlichen Schulen,

...
Eine Diskussion von Herrn Höbig kam am 12.06.14 zum gleichen Ergebnis. Im Siegel muss es ja auch benutzt werden.

Re: Landeswappen auf Abschlusszeugnissen

Verfasst: Mittwoch 27. November 2019, 23:26
von Uli Dierkes
Die führen das.
Aber wo es verwendet wird, entscheiden die Schulen in eigener Verantwortung.
Beispielsweise auf Briefbögen oder auf dem Klopapier oder auf Zeugnissen. ;)
Ein Zwang, das auf sämtlichen Dokumenten zu verwenden, besteht m.E. nicht. 8-)

Re: Landeswappen auf Abschlusszeugnissen

Verfasst: Donnerstag 28. November 2019, 15:54
von 011marTusch
Hallo Herr Dierkes,
beherzt vorgetragene Vermutungen haben mich in meiner Schulzeit auch nur selten weitergebracht :( . Im Forum Schulverwaltungssoftware des Ministeriums sollte es doch möglich sein, solche wichtigen Formfragen mit entsprechenden Rechtsvorschriften zu belegen.

Mit Goggel habe ich z.B. den Rderl. MSW "Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn" vom 12.06.14 gefunden:
3 Abschnitt
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen über die Schullaufbahn
...
2. Zeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahn, die mit Hilfe der ADV ausgefertigt werden, müssen in der äußeren Form den jeweils vorgeschriebenen Mustervordrucken entsprechen.
...

In der Bass habe ich mal Zeugnisvordrucke gesehen. Sind das die "vorgeschriebenen Mustervordrucke"? Wer hat die verfasst und dort abgelegt? Darf man über die Gestaltung streiten oder ist es eine Formvorgabe? Diese Fragen müssen doch beim MSW leicht zu beantworten sein.

Auf die Frage: "Nach wessen gesetzlicher Vorschrift bin ich (Schulleiter/in) ermächtigt, den Verwaltungsakt "Zeugnis" zu erlassen?" kann die Antwort nach meinem Ermessen nicht "Schulträger" lauten. Der bezahlt nur das Papier.

Auf einem Geschäftsbrief macht ein Schulträger-Logo durchaus Sinn (CD?). So wird es einem Auftragnehmer gleich klar, dass das Geschäft nicht mit der privaten Person Schulleiter/in, sondern mit der öffentlichen Person "Schule" (= Anstalt des Schulträgers) abgeschlossen wird.

In dem oben zitierten Runderlass wird unter dem Abschnitt 6 auch etwas zu "Ersatzzeugnissen" gesagt. Zu diesem Thema wurde auch schon viel Ermessen beigetragen.

Re: Landeswappen auf Abschlusszeugnissen

Verfasst: Donnerstag 28. November 2019, 21:53
von Uli Dierkes
011marTusch hat geschrieben: Donnerstag 28. November 2019, 15:54 Formfragen mit entsprechenden Rechtsvorschriften zu belegen ...
... mache ich gerne.
Meine Aussage bezieht sich auf die in allen NRW-Schulgesetzen verankerte Generalverantwortung des Schulleiters.
Im aktuellen Schulgesetz steht dies in § 59(2) wie in Stein gemeißelt: "der Schulleiter ... leitet die Schule".
Aus diesem kurzen Satz ergibt sich alles (selbstverständlich im Rahmen der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen).
Der Gockel kann hier nicht weiterhelfen. Und die Mustervordrucke sind Muster, keine Kopiervorlagen.