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Teilweise Elternzeit
Verfasst: Freitag 6. September 2019, 09:59
von tobias.kemper
Guten Tag,
ein Kollege ist in dem relativ neuen Modell einer teilweisen Elternzeit. Wie erfasse ich das?
Einerseits 13 Stunden Unterricht, gleichzeitig für die anderen Stunden Schlüssel 230 (Beurlaubung, RÜckkehr im Schuljahr)?
Danke und viele Grüße
Tobias Kemper
Re: Teilweise Elternzeit
Verfasst: Freitag 6. September 2019, 14:29
von IT.NRW Methodik
Hallo Herr Kemper,
die Minderleistung 230 (Beurlaubung, RÜckkehr im Schuljahr) kann nur verwendet werden, wenn kein Unterricht erteilt wird (harter Fehler).
In den Eintragungshilfen findet sich folgender Hinweis zur "erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit ": Lehrkräfte, die während eines Urlaubs aus familiären Gründen oder Elternzeit erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit verrichten, sind mit ihrem normalen Rechtsverhältnis einzutragen. Bei der Beschäftigungsart ist hier einzutragen: „T“ (Teilzeit), „NA“ (nebenamtlich / nur Beamte) oder. „SB“ (nebenberuflich / nur Angestellte). Liegt hier vielleicht ein solcher Fall vor?
Wenn nicht, kann eine teilweise Elternzeit derzeit nicht explizit erfasst werden. In diesem Fall wäre die Minderleistung "Sonstige Ermäßigung aus besonderen persönlichen Gründen" (Schlüssel 300) auswählbar.
Bitte teilen Sie uns mit, ob es hier tatsächlich einen Handlungsbedarf gibt.
Re: Teilweise Elternzeit
Verfasst: Freitag 6. September 2019, 18:32
von tobias.kemper
Guten Tag,
mir scheint hier ein neuer Fall vorzuliegen. Vor einiger Zeit ist das sogenannte ElterngeldPlus eingeführt worden, das länger gezahlt wird als das normale Elterngeld. Voraussetzung ist, dass beide Eltern in dieser Zeit Teilzeit arbeiten, und zwar mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche - übertragen auf die Schule als etwas überhälftig bis maximal 3/4 der regulären Arbeitszeit.
Das ist, wenn ich es richtig verstehe, anders als die Teilzeit in der Elternzeit, die unterhälftig ist. Wenn die normale Elternzeit als Beurlaubung, Rückkehr im Schuljahr zählt, würde das für mich logisch klingen, wenn das dann für die teilweise Beurlaubung auch gelten würde.
Mir ist es aber wurscht, wie ich den Kollegen eintrage. Ich habe auch keine Ahnung, ob sich irgendwer in der Statistikbehörde dafür interessiert. Es ist ja schon bedauerlich genug, dass man viel Arbeit in eine genaue Erfassung der Statistik legt, nur um dann im Oktober SchIPS-Daten zu erhalten, die wieder ganz anders aussehen.
Viele Grüße
Tobias Kemper
Re: Teilweise Elternzeit
Verfasst: Dienstag 10. September 2019, 11:13
von IT.NRW Methodik
Wir haben uns mit dem ElterngeldPlus auseinandergesetzt: Die Eintragungsmodalitäten für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit lassen sich unserer Meinung nach ohne Anpassung auf das ElterngeldPlus übertragen. Das ElterngeldPlus kann länger bezogen werden, ansonsten sind die Regelungen sehr ähnlich. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung hat hier keinen Einfluss auf die Eintragungsmodalitäten.
Es gilt somit auch für das ElterngeldPlus der Hinweis aus den Eintragungshilfen: Lehrkräfte, die während eines Urlaubs aus familiären Gründen oder Elternzeit erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit verrichten, sind mit ihrem normalen Rechtsverhältnis einzutragen. Bei der Beschäftigungsart ist hier einzutragen: „T“ (Teilzeit), „NA“ (nebenamtlich / nur Beamte) oder. „SB“ (nebenberuflich / nur Angestellte).
PS: An dieser Stelle werden wir "erziehungsgeldunschädlich" durch "elterngeldunschädlich" ersetzen.