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Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Freitag 18. September 2026, 16:13
von Raffenberg
Und genau deshalb ist das Thema nicht ganz so einfach. IT NRW denkt hier aber mehr in Richtung "echter Anschluss erworben" in Klasse 9 oder 10, dann gehört der Schüler bei Verlassen der Schule nach Abschluss.

Eigentlich hat sich auch nur die Programmierung für die Grundschulen geändert. Hier sollen die SuS neuerdings in den Abgang (was wie gesagt auch nicht stringent ist).

Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Samstag 19. September 2026, 10:33
von Frodermann
JensSpeh hat geschrieben: Freitag 18. September 2026, 11:43Was das Verlassen angeht, so geben wir auch an die Schüler, die unsere SekII besuchen werden, ein Abschlusszeugnis aus.
Das halte ich auch an der Gesamtschule für korrekt: immerhin ist mit der 10 der intendierte Bildungsgang abgeschlossen, dann erfolgt eine neue Anmeldung bei EINER GOSt - das kann die im Haus sein. Der S1-Bildungsgang ist aber abgeschlossen (wir tragen an der Gesamtschule auch die "Restabschnitte" bis zur 10 ein, dann setzen wir in der EF wieder neu mit 6 an, weil das ein neuer Bildungsgang ist).

Beim Gymnasium erscheint mir der Unterschied relevant zu sein, dass deren Bildungsgang "G9" ist, also von der 5 ist das Abitur das eigentliche Ziel des Bildungsganges und andere Abschlüsse gibt es "unterwegs". Die melden sich ja auch nicht neu an.

Für Grundschulen fehlt wirklich ein Status. "Abgang" und "Abschluss" sind für Bildungsgänge mit Abschluss, bei denen man in der Mitte die Schule wechselt oder halt nicht den intendierten Abschluss erreicht. Es fehlt hier einfach - wie auch bei "Versetzungen" in Klassen ohne Versetzung (GS und weiterführende Schulen) - die Option zum "Vorgesehenen Übergang" - sowohl in die neue Klasse als auch in die weiterführende Schule.

Der Fall "Geht nach 9 mit 9 Besuchsjahren und dem vorläufigen besten Abschluss" bleibt übrig. Den hatten wir dieses Jahr auch. Ich persönlich würde hier einfach ein Abschlusszeugnis drucken und auf den Zuruf warten, dass das falsch war und geändert werden muss. Wäre ich in der Pflicht, das tatsächlich sauber entscheiden zu müssen, würde ich glaube ich meine Schulleitung bzw. als Schulleiter die zuständige Schulaufsicht fragen.

Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Samstag 19. September 2026, 11:47
von JensSpeh
Frodermann hat geschrieben: Samstag 19. September 2026, 10:33 Der Fall "Geht nach 9 mit 9 Besuchsjahren und dem vorläufigen besten Abschluss" bleibt übrig. Den hatten wir dieses Jahr auch. Ich persönlich würde hier einfach ein Abschlusszeugnis drucken und auf den Zuruf warten, dass das falsch war und geändert werden muss. Wäre ich in der Pflicht, das tatsächlich sauber entscheiden zu müssen, würde ich glaube ich meine Schulleitung bzw. als Schulleiter die zuständige Schulaufsicht fragen.
Ich drucke in solchen Fällen nur dann ein Abschlusszeugnis, wenn dies auch klar durch z.B. die KL mitgeteilt wird. Das kommt bei uns sehr selten vor, von daher bekommen alle ein "normales" Zeugnis. Und zur Not wird dieses dann durch ein ESA-Abschlusszeugnis ersetzt.

Was Grundschule bzw. Übergang angeht, so wären klare Statusangaben hierfür sicherlich hilfreich.
Im damals neuen elefanten-Fertigwarenlager haben wir die verschiedenen Phasen der Ware auch einmal zwei Jahre nach Aufbau desselben kritisch durchleuchtet, um die verschiedenen Zustände präzise von einander abgrenzen zu können. Etwas ähnliches wäre hier auch empfehlenswert.

Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Samstag 19. September 2026, 19:38
von sbrando
Frodermann hat geschrieben: Samstag 19. September 2026, 10:33 Der Fall "Geht nach 9 mit 9 Besuchsjahren und dem vorläufigen besten Abschluss" bleibt übrig. Den hatten wir dieses Jahr auch. Ich persönlich würde hier einfach ein Abschlusszeugnis drucken und auf den Zuruf warten, dass das falsch war und geändert werden muss.
Gemäß § 49 Abs. 1 SchulG erhält ein Schüler nur dann einm Abschlusszeugnis, wenn "nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde". Und da die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) zehn Schuljahre dauert (vgl. § 37 Abs. 1 SchulG), ist in diesem Fall ein Überweisungszeugnis auszustellen, auf dem dann nach § 7 Abs. 7 der erworbene Abschluss zu vermerken ist.

Ob man den Schüler dann unter Abschluss oder Abgang in SchILD einsortiert, ist dann wieder eine andere Frage...

Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Sonntag 20. September 2026, 01:25
von JensSpeh
Dann ist der Fall, nach dem 9. Jahrgang in die Duale Ausbildung zu wechseln, aber nicht so richtig durch diesen Paragraphen 49 abgedeckt.
Denn die duale Ausbildung ist Teil der Sek II, die ja auf den Abschlüssen der Sek I aufbaut und dann liegt kein Wechsel innerhalb der Schulstufe vor, sondern ein Schulstufenwechsel. Und der zitierte § 37 ermöglicht dies in Absatz 2. Ich würde das (weiterhin) als eine Ausnahme zu Absatz 1 des § 49 sehen, der dann durchaus auch ein Abschlusszeugnis sinnvoll macht, da die weitere Ausbildung am BK im Bereich der Sek II, wie eben genannt, auf den Abschlüssen der SekI aufbaut, und das Überweisungszeug gemäß Absatz 3 nur für den Wechsel innerhalb der Schulstufe vorgesehen ist. Somit wird m.E. die Ausstellung eines Überweisungszeugnis dadurch ausgeschlossen.

Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Sonntag 20. September 2026, 12:13
von sbrando
Da ist irgendwie was dran; stimmt... In diesem speziellen Fall regelt der § 49 gar nicht, welches Zeugnis dann auszustellen ist, weil keine der drei Optionen passend ist. Ich würde Ihnen auch beipflichten, dass dann ein Abschlusszeugnis sinnvoll ist. Aber stehen tut es deswegen da nicht. Das ist wohl wieder eine der vielen Gesetzeslücken im SchulG, die wie hier schon oft diskutiert haben, weil es eben keine klarstellende VV zum Gesetz gibt. Die Frage könnte demnach nur das MSB abschließend beantworten.

Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Sonntag 20. September 2026, 12:13
von kluesener
Wenn ein Schüler aber z.B. die 4. Klasse und die 7. Klasse wiederholt hat, hat er die 10 Schuljahre in der 9. Klasse abgeschlossen und müsste ein Abschlusszeugnis erhalten.
sbrando hat geschrieben: Samstag 19. September 2026, 19:38
Frodermann hat geschrieben: Samstag 19. September 2026, 10:33 Der Fall "Geht nach 9 mit 9 Besuchsjahren und dem vorläufigen besten Abschluss" bleibt übrig. Den hatten wir dieses Jahr auch. Ich persönlich würde hier einfach ein Abschlusszeugnis drucken und auf den Zuruf warten, dass das falsch war und geändert werden muss.
Zuruf: Gemäß § 49 Abs. 1 SchulG erhält ein Schüler nur dann einm Abschlusszeugnis, wenn "nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde". Und da die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) zehn Schuljahre dauert (vgl. § 37 Abs. 1 SchulG), ist in diesem Fall ein Überweisungszeugnis auszustellen, auf dem dann nach § 7 Abs. 7 der erworbene Abschluss zu vermerken ist.

Ob man den Schüler dann unter Abschluss oder Abgang in SchILD einsortiert, ist dann wieder eine andere Frage...

Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Sonntag 20. September 2026, 12:17
von sbrando
kluesener hat geschrieben: Sonntag 20. September 2026, 12:13 Wenn ein Schüler aber z.B. die 4. Klasse und die 7. Klasse wiederholt hat, hat er die 10 Schuljahre in der 9. Klasse abgeschlossen und müsste ein Abschlusszeugnis erhalten.
Korrekt. Dann hätte er sogar ein Jahr mehr, weil er in Jg. 9 bereits zwei Wiederholungen hat, also 11 Schulbesuchsjahre. Aber es ging ja um die Frage, welches Zeugnis bzw. welchen Status erhält jemand, der nach neun Schulbesuchsjahren mit oder ohne ESA abgeht...

Re: Abschluss / Abgang

Verfasst: Sonntag 20. September 2026, 20:34
von JensSpeh
In so einem Fall, wenn der Schüler die Versetzung in die 10 schaffen wird, würden wir ihn bitten klarzustellen, ob er an der Schule verbleiben möchte, um einen höheren Abschluss zu erreichen. Dann bekäme er ein Versetzungszeugnis, da er ja weiter zur Schule gehen möchte.