Sprachprüfung Ukrainisch

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Gerrit Griemens
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von Gerrit Griemens »

Hallo zusammen,

an beschriebenem Problem arbeiten wir hier auch gerade.
Habe bisher für ukrainische Schüler, die eine Sprachfeststellungsprüfung in Ukrainisch abgelegt haben, ein Fach SR in den Leistungsdaten ergänzt und die erreichte Note eingetragen. SR hat den Fremdsprachenhaken und als Zeugnisbezeichnung "Ukrainisch" erhalten.

Nun ergibt sich aber folgendes Problem bei der Versetzungs-/Abschlussberechnung:
Hat ein Schüler in D, E, M die Leistungen 5, 4, 4 erbracht, gleicht eine 3 oder besser in SR die 5 in Deutsch nicht aus (obwohl SR ja an die Stelle der zweiten Fremdsprache - bei uns L oder F - tritt, welche ausgleichen würde).

Gibt's hier vielleicht eine Lösung?
Herzliche Grüße aus Herzogenrath

Gerrit Griemens
JensSpeh
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von JensSpeh »

Mit Ukrainisch wäre nur eine 5 in Englisch auszugleichen, nicht die in Deutsch! Das ist spezifisch so festgelegt.
Die Lösung des Problems, wenn sie den Schüler versetzen wollen, wäre zu argumentieren, dass aufgrund der Sprachprobleme (Schüler aus dem Ausland mit bisher nur geringen Sprachkenntnissen) der Schüler nicht die gleichen Leistungen erbringen kann wie Muttersprachler. Daraufhin ließe sich die Vornote raufsetzen, was evtl. in Verbindung mit der ZP-Note dann für eine Zeugnisnote 4 reichen könnte. Also über den Sprachstand des Schülers gehen.
Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten, aber die geben wir gerne! :lol:
Gerrit Griemens
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von Gerrit Griemens »

Danke für die flotte Antwort und den Hinweis auf die "Nicht-Ausgleichbarkeit" einer 5 in Deutsch durch Ukrainisch nach Feststellungsprüfung! (Dass nach dieser Festlegung die Ukrainisch-Leistung dann doch nicht in vollem Maße eine vergleichbare Französisch- oder Latein-Leistung ersetzt, verwundert dennoch ein wenig...)

Allerdings bleibt das Problem des Versetzungsalgorithmus: Auch zum Ausgleich einer 5 in Englisch führt eine 3 oder besser in SR nicht - vermutlich, weil dieses Fach nicht als "Hauptfach" definiert ist?
Herzliche Grüße aus Herzogenrath

Gerrit Griemens
GE Schwerte
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von GE Schwerte »

Der Algorithmus liefert Ihnen ja nur einen Vorschlag - und kann auch nicht alle Sonderfälle abdecken.
Wenn die Klassenkonferenz der Meinung ist, dass dieser Schüler in nächsten Jahr in der höheren Klasse
gut mitarbeiten kann, dann lautet der Konferenzbeschluss halt "versetzt". Und das tragen Sie dann per Hand in Schild ein.

Mut zur Entscheidung. Die treffen (noch) Menschen und nicht Maschinen.
Und Herr Dierkes erinnerte mit Recht an den Grundsatz: "In dubio pro reo."
Hoebig
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von Hoebig »

Die oben getätigte Aussage ist so nicht korrekt. Auch in intensiver Rücksprache mit der Bezirksregierung (und ich denke auch mit dem Ministerium) gilt, dass Ukrainisch gerade nicht Englisch ersetzen kann.
Das Problem der Ukrainer war, dass sie (wenn sie jetzt in der 10 sind) nicht eine 2. Fremsprache nehmen konnten, da sie in der 7 noch nicht Schüler der deutschen Schulsystems waren. Also müssen sie, damit sie am Gymnasium einen MSA erhalten und ins Bildungssystem des Gymnasiums (2. Fremdsprache im Gegensatz zur Gesamtschule oder zur Realschule zwingend vorgeschrieben) integriert werden können, Ukrainisch als 2. Fremdsprache einbringen. Die ukrainischen Schüler müssen daher auch vollwertig an der ZP teilnehmen, alle drei Noten (D, M, E) einbringen und Ukrainisch als WP-I-Fach einbringen (wie F oder L). Das akzeptiert der Algorithmus aber nicht, er berücksichtigt UK oder SR nicht und versetzt den Schüler mit dem oben beschriebenen Notenbild nicht, wobei es egal, wo der Schüler die 5 hat (in M, in D oder in E).
Mit freundlichen Grüßen

Michael Höbig
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Hoebig
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von Hoebig »

Selbstverständlich kann ich SchILD "überstimmen", aber schön wäre es, wenn SchILD es korrekt machen würde, da wir sicher nicht alleine stehen mit dieser Problematik...
Mit freundlichen Grüßen

Michael Höbig
Städt. Gymnasium Herzogenrath
JensSpeh
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von JensSpeh »

Hoebig hat geschrieben: Freitag 14. Juni 2024, 15:17 Die oben getätigte Aussage ist so nicht korrekt. Auch in intensiver Rücksprache mit der Bezirksregierung (und ich denke auch mit dem Ministerium) gilt, dass Ukrainisch gerade nicht Englisch ersetzen kann.
Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen
9 Bescheinigung
9.2 Die in der Sprachprüfung erreichte Note ist entsprechend den Bestimmungen für die Versetzung oder Abschlussvergabe der jeweiligen Schulform versetzungs- bzw. abschlussrelevant.

Die Note wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache bzw. Wahlpflichtfremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

„Die Note in wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt.“

Damit widerspricht man also dem Erlass des Kultusministeriums?! Starke Leistung! OB das dann einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde?
Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten, aber die geben wir gerne! :lol:
W.Maßmann
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von W.Maßmann »

Hallo,
APO-S I (hier Stand 11.11.2022) und BASS 13-61 Nr. 2 Herkunftssprachlicher Unterricht (RdErl. d. MSB v. 20.09.2021) ergeben:
Auszug aus dem RdErl.: "6 Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht
6.1 Schülerinnen und Schüler, die am Herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe
I verpflichtend die Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht nach § 5 Absatz 3 APO-S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab.
...
6.4 Schülerinnen und Schüler können mit einer mindestens guten Leistung in der Sprachprüfung bei der Vergabe der Abschlüsse nach §§ 40 bis 42 APO-S I (Hauptschulabschluss nach Klasse 9, Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Mittlerer Schulabschluss) eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
...
6.6 Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Note in der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht auf dem Anspruchsniveau
des Mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot besteht." (Hervorhebungen ergänzt)

Auszug aus der APO-S I: "§ 5 Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache
(1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann diese Sprache mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden, sofern die personellen, organisatorischen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Die Herkunftssprache anstelle der zweiten Fremdsprache kann auch in Lerngruppen für mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I unterrichtet werden.
(2) Am Unterricht in der Herkunftssprache anstelle einer zweiten Fremdsprache können geeignete Schülerinnen und Schüler auch zusätzlich zum Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Note wird im Zeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis 42 kann in diesem Fall eine mindestens gute Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
(3) Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist und die nicht an einem Unterricht gemäß Absatz 1 oder
Absatz 2 teilnehmen, wird herkunftssprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender
Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Das Ergebnis der Prüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis 42 kann eine mindestens gute
Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das
Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an einer Sprachfeststellungsprüfung teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note in einer Fremdsprache."

Es ist stets nur vom Ausgleich bei der Vergabe von Abschlüssen die Rede. Von einem Einfluss auf die Versetzungsentscheidung (und einem Ausgleich von Minderleistungen in anderen Fächern) habe ich nichts gelesen.
Viele Grüße aus O.-E.
Wolfgang Maßmann
JensSpeh
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von JensSpeh »

Es geht doch um Schüler der Klasse 10. Die erwerben doch auch einen Abschluss, der sie dann dazu berechtigt, in die Oberstufe zu gehen, oder nicht? Der entsprechende Abschluss ist dann auch der MSA, wobei dann zusätzlich eine Berechtigung ausgesprochen wird.
Oft ist das natürlich eine Versetzung von 10 in die EF, wer aber theoretisch die Schule wechselt, an eine Gesamtschule oder an ein Berufskolleg, muss dann auch den MSA mit Quali vorweisen.
Es wäre doch unsinnig, wenn in diesem Fall es eine Versetzungsberechnung gibt, die sagt, nicht versetzt, und eine Abschlussberechnung, die dann sagen würde, Abschluss mit Quali wegen Ausgleichsregelung.
Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten, aber die geben wir gerne! :lol:
W.Maßmann
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Re: Sprachprüfung Ukrainisch

Beitrag von W.Maßmann »

Hallo,
JensSpeh hat geschrieben: Freitag 14. Juni 2024, 14:36 ... Daraufhin ließe sich die Vornote raufsetzen, was evtl. in Verbindung mit der ZP-Note dann für eine Zeugnisnote 4 reichen könnte. ...
Ich war schon immer ein Freund von kreativen Lösungen im Einzelfall.
Allerdings im Zusammenhang mit APO-S I Abschnitt 5 Abschlussverfahren
"§ 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
(1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres. ..."

habe ich eigentlich von Anfang an nicht verstanden, warum die Vornote nicht vor der schriftlichen Prüfung festzusetzen ist.
Aber vielleicht sollten dadurch ja auch kreative Lösungen grundsätzlich ermöglicht werden.
Viele Grüße aus O.-E.
Wolfgang Maßmann
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