Re: Schulwechsel nach EF - Versetzungsvermerk?
Verfasst: Mittwoch 30. Juni 2021, 18:47
Hallo Herr Andres,
ich hatte nicht genau genug gelesen und irgendwie Abschlusszeugnis im Sinn. Eigentlich benötigt die Schülerin ein Überweisungszeugnis.
An dieser Diskussion sieht man mal wieder, dass die Zeugnisvergabe in den Verordnungen nicht sauber beschrieben wird. Im Schulgesetz heisst es, dass Schüler, die innerhalb einer Stufe (gemeint ist die Sekundarstufe, was einer anderer Stelle zu entnehmen ist) wechseln, ein Überweisungszeugnis erhalten, was hier an dieser Stelle nach meinem Empfinden genau zutreffen würde. Im Schulgesetz steht ebenfalls, dass in einem solchen Zeugnis unter Bemerkungen alles aufzunehmen ist, was die gesamte Laufbahn des Schülers betrifft. Komischerweise gibt es in der APO-GOSt kein Überweisungszeugnis. Ein Abgangszeugnis gibt es laut Schulgesetz nur, wenn ein Schüler ohne Abschluss die Schule nach der Vollzeitschulpflicht erfüllt, was hier gegeben ist (Vollzeitschulpflich an allen Schulen Ende SI erreicht).
In der nachrangigen Prüfungsordnung APO-SII steht das Abgangszeugnis in kaum einem Zusammenhang drin, außer in §40 für erfolglose Oberstufenschüler ohne weiteren Abschluss. Folglich gehe ich dann immer davon aus (auch in Kombination mit dem Schulgesetz und der Ermangelung eines Überweisungszeugnisses), dass in allen solchen Fällen ein Abschlusszeugnis zu vergeben ist, wenn der Schüler die Schule verlässt. Gestützt wird das durch §5 (3) "Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis." Problematisch ist hier natürlich, dass Sie schreiben, dass die Schülerin ihre Laufbahn fortsetzt, wo wir wieder bei dem Überweisungszeugnis wären. In §5 VV 5.3.1 ist auch von einem Abgangszeugnis der Einführungsphase die Rede. Solche unsauberen Umsetzungen führen hier im Forum immer wieder zu Endlosdiskussionen, weil jeder den Widerspruch irgendwie für sich löst.
Letztlich würde ich in Ermangelung eines Überweisungszeugnisses ein Abgangszeugnis ausdrucken und unter Bemerkungen alles Relevante eintragen. Das wird zumindest der Leistung der Schülerin und dem Informationsbedarf der aufnehmenden Schule gerecht.
ich hatte nicht genau genug gelesen und irgendwie Abschlusszeugnis im Sinn. Eigentlich benötigt die Schülerin ein Überweisungszeugnis.
An dieser Diskussion sieht man mal wieder, dass die Zeugnisvergabe in den Verordnungen nicht sauber beschrieben wird. Im Schulgesetz heisst es, dass Schüler, die innerhalb einer Stufe (gemeint ist die Sekundarstufe, was einer anderer Stelle zu entnehmen ist) wechseln, ein Überweisungszeugnis erhalten, was hier an dieser Stelle nach meinem Empfinden genau zutreffen würde. Im Schulgesetz steht ebenfalls, dass in einem solchen Zeugnis unter Bemerkungen alles aufzunehmen ist, was die gesamte Laufbahn des Schülers betrifft. Komischerweise gibt es in der APO-GOSt kein Überweisungszeugnis. Ein Abgangszeugnis gibt es laut Schulgesetz nur, wenn ein Schüler ohne Abschluss die Schule nach der Vollzeitschulpflicht erfüllt, was hier gegeben ist (Vollzeitschulpflich an allen Schulen Ende SI erreicht).
In der nachrangigen Prüfungsordnung APO-SII steht das Abgangszeugnis in kaum einem Zusammenhang drin, außer in §40 für erfolglose Oberstufenschüler ohne weiteren Abschluss. Folglich gehe ich dann immer davon aus (auch in Kombination mit dem Schulgesetz und der Ermangelung eines Überweisungszeugnisses), dass in allen solchen Fällen ein Abschlusszeugnis zu vergeben ist, wenn der Schüler die Schule verlässt. Gestützt wird das durch §5 (3) "Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis." Problematisch ist hier natürlich, dass Sie schreiben, dass die Schülerin ihre Laufbahn fortsetzt, wo wir wieder bei dem Überweisungszeugnis wären. In §5 VV 5.3.1 ist auch von einem Abgangszeugnis der Einführungsphase die Rede. Solche unsauberen Umsetzungen führen hier im Forum immer wieder zu Endlosdiskussionen, weil jeder den Widerspruch irgendwie für sich löst.
Letztlich würde ich in Ermangelung eines Überweisungszeugnisses ein Abgangszeugnis ausdrucken und unter Bemerkungen alles Relevante eintragen. Das wird zumindest der Leistung der Schülerin und dem Informationsbedarf der aufnehmenden Schule gerecht.