Re: Zeugnisdruck mit Zeugnisvermerk "freiwillig zurück"
Verfasst: Dienstag 29. Juni 2021, 21:43
Herr Speh hat einen guten Vorschlag, den ich im Fall der Fälle auch verwenden würde.
Dennoch würde ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Anlage 39 (Zeugnis Rückseite) tatsächlich nur ein "geht über" vorsieht.
In der apo s1 findet sich dazu folgendes:
§ 28
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 3) erfüllt sind.
VV zu § 28
28.1 zu Absatz 1
Ist im zweiten Schulhalbjahr absehbar, dass die Klassenkonferenz den Verbleib der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse empfehlen wird, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Eltern schriftlich spätestens zehn Wochen vor Beginn der Sommerferien und bietet ihnen einen Beratungstermin an.
Daraus geht für mich nicht hervor, dass ein Verbleib im Jahrgang bereits mit den Zeugnis (und insbesondere auf den Zeugnis) ausgesprochen werden kann/sollte.
Eventuell müsste das Verfahren zum Verbleib noch einmal überrascht werden?!
Dennoch würde ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Anlage 39 (Zeugnis Rückseite) tatsächlich nur ein "geht über" vorsieht.
In der apo s1 findet sich dazu folgendes:
§ 28
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 3) erfüllt sind.
VV zu § 28
28.1 zu Absatz 1
Ist im zweiten Schulhalbjahr absehbar, dass die Klassenkonferenz den Verbleib der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse empfehlen wird, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Eltern schriftlich spätestens zehn Wochen vor Beginn der Sommerferien und bietet ihnen einen Beratungstermin an.
Daraus geht für mich nicht hervor, dass ein Verbleib im Jahrgang bereits mit den Zeugnis (und insbesondere auf den Zeugnis) ausgesprochen werden kann/sollte.
Eventuell müsste das Verfahren zum Verbleib noch einmal überrascht werden?!