Überweisungszeugnisse am BK
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Überweisungszeugnisse am BK
Nach aktueller Rechtsauffassung, dürfen für Schüler, die die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt haben, keine Abgangszeugnisse erstellt werden, sondern Überweisungszeugnisse.
Diese sind in der APO-BK nicht vorgesehen. Es ist von Seiten des MSB auch nicht geplant, Vorlagen zu veröffentlichen, weil diese so viele verschiedene Fälle abbilden müssten.
Lediglich im allgemeinen Teil der APO-BK sollen die MIndestanforderungen für Überweisungszeugnisse definiert werden.
Bis dies geschieht habe ich daher inoffiziell (!) folgende Variante gewählt: Ich habe die Abgangszeugnisse verändert, so dass als Überschirft nur "Zeugnis" steht und die Fehlzeiten ausgewiesen werden.
Diese Formulare stelle ich in diesem Post zur Verfügung, werde sie aber erst dann ins Zeugnispaket aufnehmen, wenn die entsprechenden Vorschriften existieren. Im Moment stellen diese Zeugnisse nur meine persönliche Lösung des Problems dar.
Diese sind in der APO-BK nicht vorgesehen. Es ist von Seiten des MSB auch nicht geplant, Vorlagen zu veröffentlichen, weil diese so viele verschiedene Fälle abbilden müssten.
Lediglich im allgemeinen Teil der APO-BK sollen die MIndestanforderungen für Überweisungszeugnisse definiert werden.
Bis dies geschieht habe ich daher inoffiziell (!) folgende Variante gewählt: Ich habe die Abgangszeugnisse verändert, so dass als Überschirft nur "Zeugnis" steht und die Fehlzeiten ausgewiesen werden.
Diese Formulare stelle ich in diesem Post zur Verfügung, werde sie aber erst dann ins Zeugnispaket aufnehmen, wenn die entsprechenden Vorschriften existieren. Im Moment stellen diese Zeugnisse nur meine persönliche Lösung des Problems dar.
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Jochen Torspecken
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
Und noch für Anl. D
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
Ergänzung: Eventuell erworbene Berechtigungen (Abschlüsse/Versetzungen) müssten als Text bei der Zeugnisbermerkung eingetragen werden. Ein Automatismus ist hier nicht umsetzbar.
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
so dass als Überschrift nur "Zeugnis" steht und die Fehlzeiten ausgewiesen werden.
Guten Morgen, Herr Torspecken!Eventuell erworbene Berechtigungen (Abschlüsse/Versetzungen)
Sind die genannten Änderungen die einzigen Änderungen im Vergleich zu Abgangszeugnissen? Ist das schon irgendwo nachlesbar?
Mit freundlichen Grüßen aus Coesfeld
Wilfried Jansen
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
Ja. Titel und Fehlzeiten sind die einzigen Änderungen, die ich vorgenommen habe.
Nachlesbar ist das nicht. Das MSB arbeitet derzeit noch an einer Formulierung von Mindestanforderungen für Überweisungszeugnisse.
Ich kann also nicht mit Sicherheit sagen, dass die ÜWZ hier rechtskonform sind. Daher werden diese auch noch nicht im Paket veröffentlicht.
Nachlesbar ist das nicht. Das MSB arbeitet derzeit noch an einer Formulierung von Mindestanforderungen für Überweisungszeugnisse.
Ich kann also nicht mit Sicherheit sagen, dass die ÜWZ hier rechtskonform sind. Daher werden diese auch noch nicht im Paket veröffentlicht.
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
Danke für die Info. Irgendwie passt die Unklarheit zum Advent: Warten auf die Ankunft ... Vorfreude?
Ihnen eine besinnliche Adventszeit!
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Mit freundlichen Grüßen aus Coesfeld
Wilfried Jansen
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
Worauf basiert diese, also aif welcher Rechtsgrundlage?Jochen Torspecken hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2019, 14:52 Nach aktueller Rechtsauffassung,
Nunja, man könnte das zum Anlass nehmen, den Wust von Formularen und Formulierungen mal aufzuräumen.Jochen Torspecken hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2019, 14:52 Diese sind in der APO-BK nicht vorgesehen. Es ist von Seiten des MSB auch nicht geplant, Vorlagen zu veröffentlichen, weil diese so viele verschiedene Fälle abbilden müssten.
Kann man machen. Allerdings meine ich, dass sich Zeugnisse, die aus dem laufenden Betrieb erstellt werden, dann auch an solchen aus dem laufenden Betrieb orientieren sollten, also an so etwas wie Halbjahreszeugnissen. Da sind die Fehlzeiten schon mit drin, und man muss nur den Titel ändern. Oder habe ich etwas übersehen? Die Schwierigkeit mit bereits erworbenen Abschlüssen etc. bleibt (auch wenn ich nicht sehe, dass dieser Fall häufig auftritt).Jochen Torspecken hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2019, 14:52 ch habe die Abgangszeugnisse verändert, so dass als Überschrift nur "Zeugnis" steht und die Fehlzeiten ausgewiesen werden.
Insofern braucht man auch kein gesondertes Formuloar, sondern das "Standard"formular liest die den Titel aus der Zeugnisart aus.
Oder umgekehrt: Wenn es keine Anforderungen gibt, kann man diesen auch nicht widersprechen. Man muss also nicht darüber nachdenken, ob diese Zeugnisse eventuell nicht rechtskonform sind, so lange sie den allgemeinen Anforderungen an Zeugnissen entsprechen.Jochen Torspecken hat geschrieben: ↑Samstag 14. Dezember 2019, 11:23 Das MSB arbeitet derzeit noch an einer Formulierung von Mindestanforderungen für Überweisungszeugnisse.
Ich kann also nicht mit Sicherheit sagen, dass die ÜWZ hier rechtskonform sind.
Und außerdem, wenn es "dem Ministerium" nicht wichtig ist, wie die Zeugnisse aussehen, warum sollten wir dann mehr Mühe als nötig darauf verwenden?
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
Von der Rechtsabteilung der Bezirksregierung Düsseldorf liegt mir ein entsprechendes Schreiben an die Schulleitungen vor. Von einer Schule im Regierungsbezirk Arnsberg habe ich eine ähnliche Aussage gehört,Dr. H. Schulz hat geschrieben: ↑Dienstag 31. Dezember 2019, 10:54Worauf basiert diese, also aif welcher Rechtsgrundlage?Jochen Torspecken hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2019, 14:52 Nach aktueller Rechtsauffassung,
Das Schreiben aus Ddorf habe ich dem MSB vorgelegt und (leider?) keinen Widerspruch bekommen. Die Rechtsdeutung scheint also zu stimmen, dass SuS, die die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt haben, kein Abgangszeugnis ausgestellt werden darf.
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
Das bedeutet für die Praxis, dass ich jedem Schüler unter 21 nur noch ein Überweisungszeugnis ausgeben darf?
SchILD: SchILDzentral
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dedy
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Re: Überweisungszeugnisse am BK
Wieso unter 21? Das gilt ja nur für Berufsschüler.
In den anderen (nicht dualen) Bildungsgängen gilt doch die Regelung, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist, wenn
a) die SuS zum Beginn des Schuljahres (Stichtatg 1.8.) bereits 18 sind
b) ein Bildungsgang der SekII erfolgreich angeschlossen wurde (in AV und BFS ist auf dem Abgangszeugnis in der Regel auch zu vermerken, dass die Schulpflicht erfüllt wurde, obwohl kein Erfolg vorliegt)
In den anderen (nicht dualen) Bildungsgängen gilt doch die Regelung, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist, wenn
a) die SuS zum Beginn des Schuljahres (Stichtatg 1.8.) bereits 18 sind
b) ein Bildungsgang der SekII erfolgreich angeschlossen wurde (in AV und BFS ist auf dem Abgangszeugnis in der Regel auch zu vermerken, dass die Schulpflicht erfüllt wurde, obwohl kein Erfolg vorliegt)
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