Wie lese ich das konkret? Hat jemand zu aktuellen Statistik 1145 oder 1140 (IST) statt 1147,5 (SOLL) Einheiten (also 45 * 25,5) im Minutenmodell (und in den letzten oder kommenden Halbjahren vielleicht auch oder vielleicht nicht), wird was genau in ASDPC eingetragen?Stundenbruchteiliges Pflichtstundensoll (z.B. 25,5 Stunden, 27,5 Stunden)
Nach § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bei Stundenbruchteilen innerhalb eines Zeitraums von drei Schuljahren jeweils für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl aufzurunden und für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl abzurunden. Im Feld „Pflichtstundensoll“ ist nach wie vor die anteilige Pflichtstundenzahl einzutragen. Eine Aufrundung ist in Spalte „Mehrleistung“ mit Schlüssel 150 und eine Abrundung in Spalte „Minderleistung“ mit Schlüssel 350 einzutragen.
Stundenbruchteile im Minutenmodell und Runden
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Frodermann
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Stundenbruchteile im Minutenmodell und Runden
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Felix Frodermann
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IT.NRW Aufbereitung
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Re: Stundenbruchteile im Minutenmodell und Runden
Hallo,
die Aussage unserer Schlüsselverzeichnisse bedeutet folgendes:
Liegt das wöchentliche Pflichtstundensoll z.B. bei 25,5 dann wird dieser Wert ins Pflichtstundensoll eingetragen. Da keine halben Stunden unterrichtet werden können, soll dieser Wert in drei Halbjahren über die Mehrleistung 150 auf 26 Stunden aufgerundet und in drei Halbjahren mit den Minderleistung 350 auf 25 Stunden abgerundet werden.
Gleiches betrifft analog dazu das Minuten-Modell.
die Aussage unserer Schlüsselverzeichnisse bedeutet folgendes:
Liegt das wöchentliche Pflichtstundensoll z.B. bei 25,5 dann wird dieser Wert ins Pflichtstundensoll eingetragen. Da keine halben Stunden unterrichtet werden können, soll dieser Wert in drei Halbjahren über die Mehrleistung 150 auf 26 Stunden aufgerundet und in drei Halbjahren mit den Minderleistung 350 auf 25 Stunden abgerundet werden.
Gleiches betrifft analog dazu das Minuten-Modell.
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jschaldach
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Re: Stundenbruchteile im Minutenmodell und Runden
Hallo,
der Ansatz des Auf- und Abrundens gilt ja für Schulformen mit einer Pflichtstundenzahl von z.B. 25,5 wie beschrieben, um bei jeweils ganzzahliger Stundenzahl in den einzelnen Halbjahren im Mittel auf die 25,5 zu kommen.
Aber wie verfährt man mit Teilzeitkräften?
Bei einer ganzzahligen Pflichtstundenzahl besteht offenbar kein Anlass zu runden. Aber was ist, wenn eine Teilzeitkraft z.B. 20,5 Stunden hat? Wendet man die Ziffern 150 bzw. 350 dann an oder nicht?
(Eigentlich ergeben sich ja durch diverse Anrechnungs- und Entlastungsgründe an vielen Stellen Stundenbruchteile, die sich auch dauernd ändern. Meiner Meinung nach lässt sich das nur durch Stundenkonten regeln, die dann eigentlich die ganze Runderei überflüssig machen würden.)
Besten Dank und
freundliche Grüße
Jörg Schaldach
der Ansatz des Auf- und Abrundens gilt ja für Schulformen mit einer Pflichtstundenzahl von z.B. 25,5 wie beschrieben, um bei jeweils ganzzahliger Stundenzahl in den einzelnen Halbjahren im Mittel auf die 25,5 zu kommen.
Aber wie verfährt man mit Teilzeitkräften?
Bei einer ganzzahligen Pflichtstundenzahl besteht offenbar kein Anlass zu runden. Aber was ist, wenn eine Teilzeitkraft z.B. 20,5 Stunden hat? Wendet man die Ziffern 150 bzw. 350 dann an oder nicht?
(Eigentlich ergeben sich ja durch diverse Anrechnungs- und Entlastungsgründe an vielen Stellen Stundenbruchteile, die sich auch dauernd ändern. Meiner Meinung nach lässt sich das nur durch Stundenkonten regeln, die dann eigentlich die ganze Runderei überflüssig machen würden.)
Besten Dank und
freundliche Grüße
Jörg Schaldach
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Re: Stundenbruchteile im Minutenmodell und Runden
Hallo,
150 (Aufrundung der Pflichtstundenzahl aufgrund von § 2 Abs. 1 AVO-RL) bzw. 350 (Abrundung der Pflichtstundenzahl aufgrund von § 2 Abs. 1 AVO-RL) können auch bei Teilzeitkräften verwendet werden. In ASDPC kommen bei einer entsprechenden Verwendung keine Fehler- bzw. Hinweismeldungen.
Für die "Unterbringung" von Stundenbruchteilen kann ggf. auch die Mehrleistung 160 (Überschreitung der Pflichtstundenzahl aus organisatorischen Gründen) bzw. Minderleistung 360 (Unterschreitung der Pflichtstundenzahl aus organisatorischen Gründen) verwendet werden.
150 (Aufrundung der Pflichtstundenzahl aufgrund von § 2 Abs. 1 AVO-RL) bzw. 350 (Abrundung der Pflichtstundenzahl aufgrund von § 2 Abs. 1 AVO-RL) können auch bei Teilzeitkräften verwendet werden. In ASDPC kommen bei einer entsprechenden Verwendung keine Fehler- bzw. Hinweismeldungen.
Für die "Unterbringung" von Stundenbruchteilen kann ggf. auch die Mehrleistung 160 (Überschreitung der Pflichtstundenzahl aus organisatorischen Gründen) bzw. Minderleistung 360 (Unterschreitung der Pflichtstundenzahl aus organisatorischen Gründen) verwendet werden.
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jschaldach
- Beiträge: 22
- Registriert: Dienstag 22. Juni 2021, 18:31
- Schulform: Gymnasium
Re: Stundenbruchteile im Minutenmodell und Runden
Hallo,
vielen Dank. Hier tauchte die Frage auf, was die offizielle Verordnung zum Thema Runden mit Blick auf Teilzeit sagt. Ich finde da nichts, aber folge nun gerne dem pragmatischen Ansatz, dass es rechtlich in Ordnung ist, wenn ASDPC es schluckt.
Viele Grüße
Jörg Schaldach
vielen Dank. Hier tauchte die Frage auf, was die offizielle Verordnung zum Thema Runden mit Blick auf Teilzeit sagt. Ich finde da nichts, aber folge nun gerne dem pragmatischen Ansatz, dass es rechtlich in Ordnung ist, wenn ASDPC es schluckt.
Viele Grüße
Jörg Schaldach