Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

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m.wieseler
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Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von m.wieseler »

Hallo zusammen,

ich habe einen etwas kniffligen Fall und würde mich über die Expertise des Forums freuen.

Schülerin Klasse 8 hat folgende Minderleistungen:
Mathe 5 gemahnt, Ausgleich in D oder E nicht vorhanden
Französisch (WPS) 5 nicht gemahnt
Sport 5 nicht gemahnt
Physik 5 gemahnt

SchILD sagt, NP im Fach Mathe möglich.

Bild

Laut Vorgaben zählt bei zwei nicht gemahnten Fünfen eine nicht.
Ich finde aber nirgendwo eine Aussage darüber, welche der Noten nicht zählt.
Ist das frei wählbar? Dann kann ich ja die 5 in Französisch zählen lassen und schon gäbe es keine Möglichkeit der Nachprüfung mehr.

Gibt es dazu wohl irgendwo valide Aussagen?
Pädagogisch wäre es sinnvoll, wenn eine Nachprüfung nicht mehr möglich wäre.

VIELEN DANK im Voraus!
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JensSpeh
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von JensSpeh »

Etwas offtopic: Müsste das Fach beim WP-Fach nicht F7 statt F lauten?
Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten, aber die geben wir gerne! :lol:
m.wieseler
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von m.wieseler »

Das ist korrekt. Danke! In der ASD Bezeichnung lautet es F7, konsequenter Weise muss es dann in der Fachbezeichnung auch so lauten.
Ist geändert - hilft nur bei meiner Entscheidung nicht weiter ;-)
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Raffenberg
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von Raffenberg »

Hallo,
bei den nicht gemahnten Fünfen müssen sie diejenige ignorieren, deren Wegfall das vorteilhafteste Notenbild für den Schüler ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
m.wieseler
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von m.wieseler »

Raffenberg hat geschrieben: Dienstag 7. Juli 2026, 22:25 Hallo,
bei den nicht gemahnten Fünfen müssen sie diejenige ignorieren, deren Wegfall das vorteilhafteste Notenbild für den Schüler ergibt.
Danke erst einmal! Gibt es dazu eine Quelle oder gilt "Im Zweifel für den Schüler"?
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sbrando
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von sbrando »

m.wieseler hat geschrieben: Dienstag 7. Juli 2026, 22:34 Gibt es dazu eine Quelle oder gilt "Im Zweifel für den Schüler"?
Explizit geregelt ist das in der Tat nicht. ABER: Nach § 21 Abs. 1 APO-S I hat "die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist."
Da die ausbleibende Mahnung eine Fehlleistung der Schule ist und somit dem Schüler nicht angelastet werden kann, gebietet es diese Vorschrift - und auch die Fairness - dass die "gewichtigste" Minderleistung nicht angerechnet wird und der Schüler im Zweifel versetzt wird bzw. die Möglichkeit zur Nachprüfung bekommt ("Im Zweifel pro Schüler").
Sie können die Vorschrift aus § 50 Abs. 4 SchulG natürlich auch anders auslegen, das wird aber mit Sicherheit zu einem Widerspruch führen...
LG S. Brando
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von Hauke Hayen »

Im Rechtskommentar des Wingen-Verlages aus 2021 (an der Stelle dürfte es aber keine Aktualisierung geben) heißt es:
[...]Abzustellen ist hierbei auf die Fächer, die hätten abgemahnt werden müssen.[...]

Heißt im konkreten Fall: Die 5 in F wird nicht als Minderleistung gewertet bei der Versetzungsentscheidung.
Wäre ja auch widersinnig, wenn der Sportkollege seine 5 zu warnen vergisst, aber statt dessen dann eine gewarnte 5 im Mathe unberücksichtigt bliebe.
Hieße weitergedacht: würde aus so eine Sport-5 dann eine 4, wird die Mathe-5 wieder wirksam. Somit könnte eine "spontane" Nebenfach-5 eine gewarnte 5 "aushebeln".
Viele Grüße, H. Hayen
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sbrando
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von sbrando »

Hauke Hayen hat geschrieben: Dienstag 7. Juli 2026, 23:35 Im Rechtskommentar des Wingen-Verlages aus 2021 (an der Stelle dürfte es aber keine Aktualisierung geben) heißt es:
[...]Abzustellen ist hierbei auf die Fächer, die hätten abgemahnt werden müssen.[...]
Ein Kommentar ist ein Kommentar und entfaltet keine Rechtswirkung. Er hilft hier auch nicht weiter, da sowohl die 5 in F als auch SP ungemahnt sind. Daher wollte der Fragesteller ja wissen, ob die 5 in F zwingend ignoriert werden muss. Das ist nicht geregelt; theoretisch wäre es möglich die ungemahnte 5 in SP zu ignorieren und die Hauptfach 5 in F zählen zu lassen. Das ignorieren einer ungemahnten 5 lässt die andere ungemahnte 5 jeweils zählen. Die gemahnten zählen so oder so. Für den Schüler ist es nur günstiger, dass die ungemahnte Nebenfach 5 zählt, weil dann eine NP möglich wird, die sonst nicht möglich wäre...
LG S. Brando
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von Hauke Hayen »

Das ist alles korrekt. Ich hatte die Frage fälschlicherweise dahingehend verstanden, dass bei nicht gemahnten 5en aus der Menge aller 5en eine beliebige nicht berücksichtigt werden darf, also auch gewarnte.
Wenn sich die Frage hier also tatsächlich nur auf die Auswahl zwischen SP und F bezieht, ist alles korrekt dargestellt. Der "günstigste" Fall ist anzunehmen.
Viele Grüße, H. Hayen
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Raffenberg
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen

Beitrag von Raffenberg »

Die Formulierung in § 50 Absatz 4 Satz 3 SchulG NRW lautet strikt:„[...] werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.“

Dieses „nicht berücksichtigt“ bedeutet rechtlich eine Fiktion der Nichtexistenz. Da das Gesetz den Schutz des Schülers vor unvorhergesehenen Nichtversetzungen bezweckt (Schutzwürdiges Vertrauen), greift das allgemeine Übermaßverbot und das Willkürverbot im Verwaltungsrecht.

Würden Sie als Koordinator eine Fünf wählen, die dem Schüler nicht hilft (weil er wegen einer anderen Fünf dennoch sitzenbleibt), obwohl das Streichen einer anderen ungemahnten Fünf ihn retten würde, wäre dies ein schwerer Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch).

Ein solcher Verwaltungsakt (das Zeugnis / die Nichtversetzung) ist vor dem Verwaltungsgericht nicht haltbar.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
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