https://bass.schule.nrw/12691.htm#13-21nr1.1p22y
Zuerst findet sich:
Damit ist der Lernbereich klar, was die Jahrgänge angeht hilft das nicht weiter. Physik, Chemie und Biologie werden an anderer Stelle als dem LB NW zugehörig definiert. Was ist nun zu tun, wenn eines der Fächer in der 9 unterrichtet wurde? Hier hilft vielleicht ein Blick in die genannten Versetzungsbedingungen nach §22:§ 41
Erweiterter Erster Schulabschluss
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt. In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet. In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaft zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.
Hier wird explizit nur das zweite Schulhalbjahr genannt, mit "Berücksichtigung der Leistungen im ersten Schulhalbjahr der 10 und der Gesamtentwicklung" (was auch immer das bedeuten mag liegt nach meiner besten Auffassung in der Verantwortung der Fachlehrkraft). Hiermit sind nach meiner laienhaften (!) Auffassung nicht nur Fächer vorheriger Schuljahre, sondern sogar epochal nur im ersten Halbjahr unterrichtete Fächer "zum großen Teil" als direkte Note ausgeschlossen und müssen nur bei der Entscheidung der Versetzung - und damit zum Abschluss - "berücksichtigt" werden. Den §25, genannt in §41, können wir - so würde ich das lesen - ignorieren, der gilt für Hauptschulen. §20 wird ebenfalls genannt, ich halte den auch hier nicht für hilfreich, schauen Sie in allen Fällen aber lieber noch mal selber nach.§ 22
Allgemeine Versetzungsanforderungen
[...]
(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
Ich habe auch durch die VV der genannten Paragraphen geschaut und nichts erwähnt, da ich dort meiner Lesung nach nichts fand, aber auch hier gilt: gucken Sie bitte noch einmal selbst drüber.
Wichtig erscheint (!) mir noch - gerade wenn es um Widersprüche gegen Nichtversetzungen geht - aus §22:
Das sollten alle Fachlehrkräfte unbedingt tun, und diese Mitteilungen sollte die Abteilung auch zu Beginn der 10 einfordern.(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.
Nun stelle ich fest: die eigentliche Frage wurde gar nicht beantwortet. Diese bezog sich nicht auf die Versetzung, sondern auf die Lernbereichsnote in Bezug auf den EESA. Ich bin kein Jurist, aber so wie ich das lese macht es meiner logischen Auffassung nur Sinn, die für die Versetzung/den EESA bestimmende Note auch nur auf den Grundlagen festzulegen, die für die Versetzung herangezogen werden dürfen und damit den EESA bestimmen. Ansonsten hätte man eine Note, müsste aber ausdifferenzieren, dass das zwar nun eine Note ist, aber die Anteile aus der 10 noch mal gesondert zu diskutieren sind. Das macht kaum Sinn, daher: Halbjahr 10.2 => Note,
gegebenenfalls unter "Berücksichtigung der 10.1 und der Gesamtentwicklung" (was auch immer letzteres heißt, aber das ist der Verantwortungsbereich der Fachlehrkraft).