Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

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Meike Klingauf
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Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

Beitrag von Meike Klingauf »

Guten Tag,

ich habe folgende Frage: ich gehe davon aus, dass Nicht-zugelassene Schüler das gleiche Blatt bekommen, wie Zugelassene, nur eben mit der Bemerkung "NN ist zur Abiturprüfung nicht zugelassen" und der entsprechenden Begründung, z.B. "mehr als 8 Kurse mit weniger als fünf Punkten". Report: GymOb_Anl5b_JgQ2_B_ZAA1_V0705 Zulassungen 2021 mit Rechtsbehbel1.rtm

Folgendes Problem tritt nun auf: Beruht die Nichtzulassung auf Nichtbeurteilbarkeit, und stehen in dem Pflichtkurs entsprechend 00 Punkte, wird in dem Report keine Begründung ausgegeben, z.B. "Kursabschlussnote ungenügend im Pflichtkurs NN".

Oder bekommt die betroffene Person "nur" eine normale Laufbahnbescheinigung mit dem Zusatzblatt Anlage 10?

Danke für Antworten,
MK
Zuletzt geändert von Meike Klingauf am Sonntag 14. April 2024, 21:30, insgesamt 1-mal geändert.
Hauke Hayen
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Re: Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

Beitrag von Hauke Hayen »

Hallo,
ein ähnlicher Fall wird hier diskutiert:
viewtopic.php?t=6529

Davon abgesehen handhaben wir es so:

Schüler(*) kann wiederholen: Wir stellen 5b aus (lassen im Falle NB auch die 0 Punkte stehen, Begründung unten). Schüler erthält auch 5b, damit liegt ihm auch etwas vor. Es ist kein Zeugnis, da noch nicht mal unterschrieben. Nur eine Übersicht für die eigenen Unterlagen. Die Begründung der Nichtzulassung stellen wir ihm auch dar.

Schüler kann nicht mehr wiederholen: 5b bleibt in unseren Unterlagen, die NB-0-Punkte versehen wir mit einer Bemerkung, ggf. auch handschriftlich.
Schüler erhalt ein Abgangszeugnis, damit liegt ihm alles vor.

Jetzt zu NB, "--" oder 0 Punkten: Ich sehe es so: Es wird eine Note gebildet. Am Ende des Abschnitts - und erst dann, so sagt die APO - werden daraus Punkte. Erst jetzt wird also aus der Note ungenügend 0 Punkte.
Im Fall von NB ist die Note nicht ungenügend, es existiert ja keine Note. Auf einem Zeugnis dürfte daher kein Notentext stehen. Keine Note sind aber auch 0 Punkte. Also lassen wir das mit 0 Punkte stehen und ändern das erst, wenn uns jemand verbindlich dazu ermahnt.
Ich halte diese Regelung auch für schülerfreundlicher, so man in solchen Fällen davon noch sprechen kann. So wird das "Selbst-Verschulden" etwas retuschiert und der junge Mensch muss sich vielleicht später weniger für 0P als für "--" rechtfertigen, wenn so etwas überhaupt einmal vorgelegt werden muss.

(*) oder Schülerin oder....

In beiden Föllen wird das entsprechende Anschreiben zugefügt, das auch den Rechtsbehelf enthält, das muss natürlich sein.
Viele Grüße, H. Hayen
M. Plümper
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Re: Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

Beitrag von M. Plümper »

Nichtbeurteilbarkeit heißt nicht 00 Punkte, sondern dass keine hinreichenden Bewertungsgrundlagen vorlagen. Daher ist eigentlich keine abschließende Entscheidung über die Zulassung möglich und man müsste mit der Schulaufsicht Rücksprache halten.

Wenn die Leistungen mit 00 Punkten bewertet wird, dann kann es sein, dass der Zulassungsalgorithmus früh abbricht und nicht alle Kurse markiert, die man für die Zulassung markieren muss. Das muss man dann manuell nachholen. In der Regel erscheint dann auch die Begründung.
Hauke Hayen
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Re: Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

Beitrag von Hauke Hayen »

Stimmt alles, ich gehe natürlich von NB ohne Möglichkeit der späteren Erfüllung und der rechtlichen Absegnung aus.
Viele Grüße, H. Hayen
Meike Klingauf
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Re: Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

Beitrag von Meike Klingauf »

Danke.
das Beispiel aus dem anderen Thread ist nicht so ganz vergleichbar, weil zwei Musik-Kurse ja ausreichen. Hier liegt eine Folgekursverletzung vor. Bei meinem Fall handelt es sich um einen Pflichtkurs, der nicht beurteilbar ist.
Zitat:
"Wenn die Leistungen mit 00 Punkten bewertet wird, dann kann es sein, dass der Zulassungsalgorithmus früh abbricht und nicht alle Kurse markiert, die man für die Zulassung markieren muss. Das muss man dann manuell nachholen. In der Regel erscheint dann auch die Begründung."

Ja, ich habe auch händisch markiert. Aber 0 Punkte lassen sich nicht händisch markieren. Ich meine, ich habe es auch mit Weglassen der Note probiert. Das wäre ja praktisch ein Laufbahnfehler, weil keine zwei Noten des betreffenden Fachs vorliegen. Ich probiere das morgen noch einmal.

APO-GOSt sagt, dass 0 Punkte nur bei vom Sch. zu vertretenden Gründen der Nichtbeurteilbarkeit gegeben werden dürfen. Dies liegt in meinem Fall nicht vor, die Gründe sind nicht vom Sch. zu vertreten.

"Stimmt alles, ich gehe natürlich von NB ohne Möglichkeit der späteren Erfüllung und der rechtlichen Absegnung aus." - ja, so ist es.

Es bleibt also knifflig. Danke für weitere Rückmeldungen.
MK
Zuletzt geändert von Meike Klingauf am Sonntag 14. April 2024, 21:31, insgesamt 2-mal geändert.
Frodermann
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Re: Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

Beitrag von Frodermann »

Hier wäre aus meiner Sicht aber die Frage zu stellen, warum "NB" eingetragen wird und nicht "0 Punkte".

Denn:
1. War die Person ausreichend oft anwesend, hat sich nicht beteiligt: dann sind das 0 Punkte pro Stunde der Nichtbeteiligung und in der Summe 0 Punkte für den Kurs, nicht NB. Die SoMi-Note rechnet keine "rein körperliche Anwesenheit" an.
2. Sind die Fehlstunden entschuldigt aber so häufig, dass die Leistung nicht beurteilbar ist, betrifft das ja in der Regel alle Fächer und hier muss eine generelle Entscheidung zur Wiederholung getroffen werden.
3. Sind die Fehlstunden in dem Kurs "unentschuldigt", sind diese UE mit "0 Punkten in der Stunde" zu werten, und damit liegt eine Beurteilungsgrundlage vor: 0 Punkte. Hier muss sich die Fachlehrkraft überlegen, was "80% 0 Punkte durch UE, 20% irgendwas zwischen 0 und 5" denn sein soll und das ist eine reine Bewertung der Fachlehrkraft. Das kann man durchaus "0 Punkte" nennen.
4. Es bleibt damit nur der Fall: die Fehlstunden sind in SoWi ZK entschuldigt, aber alle anderen Kurse wurden besucht.

Eventuell sollte die Schule mit den Fachlehrkräften überlegen, ob tatsächlich "NB" vorliegt oder ob es nicht doch "0 Punkte" durch "80% unentschuldigt gefehlt" sind und damit lösen sich die Probleme auf. In der Oberstufe sollte "NB" ja nur in sehr seltenen Fällen auftreten oder sehe ich hier etwas sehr falsch? Auch Sportverletzungen, der Klassiker für NB, lassen sich dann ja über Ersatzleistungen bzw. irgendwann bei langfristigem Ausfall über Ersatzkurse auffangen.

Was führt denn dazu, dass ein SoWi ZK "NB" ist, der Rest der Laufbahn aber schon bewertet werden kann?
Zuletzt geändert von Frodermann am Freitag 12. April 2024, 15:56, insgesamt 2-mal geändert.
GE Schwerte
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Re: Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

Beitrag von GE Schwerte »

Frodermann hat geschrieben: Freitag 12. April 2024, 08:16 Auch Sportverletzungen, der Klassiker für NB, lassen sich dann ja über Ersatzleistungen bzw. irgendwann über Ersatzkurse auffangen.
Nur wegen der historischen Präzision: ;)

Sport ist ja Pflichtbelegung, und eine Nichtteilnahme ist dann durch ein Attest zu bescheinigen. Also "AT" statt "NB" als Note.
(und das Sportersatzfach bekommt dann "EFSP" als Kursart [ADSPC-Statistiknummer 71])
Meike Klingauf
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Re: Nichtzulassung wegen Nichtbeurteilbarkeit

Beitrag von Meike Klingauf »

Hallo noch einmal,
zu "Frodermann" - gut analysiert, danke. Ich denke, hier ist nicht der Rahmen, um ins Detail zu gehen, aber die Lage ist ein Konglomerat aus entschuldigter Abwesenheit und Nicht-Nutzung der Möglichkeiten im eingeführten Lernmanagementsystem im betreffenden Fach.
MK
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